Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
§ 36 Anrufung der oder des Landesbeauftragten
(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in § 20 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Dies gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben.
Die oder der Landesbeauftragte hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 37 hinzuweisen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Staates weiterzuleiten.
Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.
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"§ 36 Abs. 1 Satz 3 LDSG-SH"
"§ 36 Abs. 1 Satz 3 LDSG"
"§ 36 Abs. 1 Satz 3 DSG-SH"
"§ 36 Abs. 1 Satz 3 DSG"
"§ 36 Abs. 1 Satz 3 LDSG-SH" OR "§ 36 Abs. 1 Satz 3 DSG-SH"
"§ 36 Abs. 1 Satz 3 LDSG" OR "§ 36 Abs. 1 Satz 3 DSG"
"§ 36 Abs. 1 Satz 3 LDSG-SH" OR "§ 36 Abs. 1 Satz 3 LDSG" OR "§ 36 Abs. 1 Satz 3 DSG-SH" OR "§ 36 Abs. 1 Satz 3 DSG"
LDSG-SH
"LDSG-SH § 36" OR "§ 36 LDSG-SH"
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