Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Einen Absatz 4 gibt es in diesem Abschnitt nicht (1 bis 2).
Meinten Sie:
§ 68 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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