Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
§ 9 Beschränkung der Auskunftspflicht
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die betroffene Person nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht zu informieren ist.
(2) Die betroffene Person kann keine Auskunft über personenbezogene Daten verlangen, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden und bei denen die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie deren Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde.
Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten zu erteilen.
Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass durch die hiermit verbundene Offenlegung die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird, dürfen die Rechte nach Absatz 1 nur von der oder dem Landesbeauftragten persönlich oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders damit betrauten Beauftragten ausgeübt werden.
Die wesentlichen Gründe der Ablehnung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen.
Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Daten verarbeitenden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Sind die Daten in Akten enthalten, kann der betroffenen Person anstelle einer Auskunft auch Akteneinsicht gewährt werden.
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