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§ 1 LVerfSchG-SH (juris: VerfSchG-SH)

  1. § 1 Satz 2 LVerfSchG-SH

Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG -)

Fassung
Fassung vom 23.03.1991

§ 1 Aufgabe des Verfassungsschutzes

Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es, die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten.
Dadurch soll diesen Stellen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 23. März 1991
Abgerufen
16.10.2026, 15:01 Uhr

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