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§ 110 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 110 Absatz 2b Satz 7 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Fassung
Fassung vom 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025

§ 110 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist derjenigen oder demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die oder den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen ist.
Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihr oder ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben.
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung der oder des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder von seiner oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird.
Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann.
Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben.
Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet.
In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) Mit Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers im Sinne des § 2 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der Nutzerin oder dem Nutzer oder von ihrer oder seiner Bevollmächtigten oder von ihrem oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren oder dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes abgerufen wird, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist.
Die Einwilligung gilt als erteilt, sofern die Nutzerin oder der Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes ausschließt.
Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann.
Der Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben.
Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen.
Die Nutzerin oder der Nutzer oder ihre oder seine Bevollmächtigte oder ihr oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihr oder ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt.
Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.

(3) Ein Verwaltungsakt kann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
Eine Allgemeinverfügung darf dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil örtlich bekanntgemacht wird.
In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können.
Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der örtlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Zustellung bleiben unberührt.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
17.10.2026, 23:57 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 110 LVwG, vom 13.12.2024, gültig ab 31.12.2024 bis 31.12.2024 (Quelle ↗)
§ 110 LVwG, vom 16.03.2022, gültig ab 15.04.2022 bis 30.12.2024 (Quelle ↗)
§ 110 LVwG, vom 17.09.2009, gültig ab 25.09.2009 bis 14.04.2022 (Quelle ↗)

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