Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
§ 149 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.
Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
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"§ 149 Abs. 2 Satz 4 LVwG-SH"
"§ 149 Abs. 2 Satz 4 LVwG"
"§ 149 Abs. 2 Satz 4 VwG-SH"
"§ 149 Abs. 2 Satz 4 VwG"
"§ 149 Abs. 2 Satz 4 LVwG-SH" OR "§ 149 Abs. 2 Satz 4 VwG-SH"
"§ 149 Abs. 2 Satz 4 LVwG" OR "§ 149 Abs. 2 Satz 4 VwG"
"§ 149 Abs. 2 Satz 4 LVwG-SH" OR "§ 149 Abs. 2 Satz 4 LVwG" OR "§ 149 Abs. 2 Satz 4 VwG-SH" OR "§ 149 Abs. 2 Satz 4 VwG"
LVwG-SH
"LVwG-SH § 149" OR "§ 149 LVwG-SH"
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