Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
§ 153 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der oder dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 150 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem die Empfängerin oder der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat.
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"§ 153 Satz 1 LVwG-SH"
"§ 153 Satz 1 LVwG"
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LVwG-SH
"LVwG-SH § 153" OR "§ 153 LVwG-SH"
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