Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
Für den 01.01.2003 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 05:46 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.
§ 163 Ordnungsbehörden und Polizei
(1) Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 163 bis 227a nach Maßgabe der §§ 165 und 168.
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"§ 163 Abs. 2 LVwG-SH"
"§ 163 Abs. 2 LVwG"
"§ 163 Abs. 2 VwG-SH"
"§ 163 Abs. 2 VwG"
"§ 163 Abs. 2 LVwG-SH" OR "§ 163 Abs. 2 VwG-SH"
"§ 163 Abs. 2 LVwG" OR "§ 163 Abs. 2 VwG"
"§ 163 Abs. 2 LVwG-SH" OR "§ 163 Abs. 2 LVwG" OR "§ 163 Abs. 2 VwG-SH" OR "§ 163 Abs. 2 VwG"
LVwG-SH
"LVwG-SH § 163" OR "§ 163 LVwG-SH"
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