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§ 185a LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 185a Absatz 5 Satz 2 LVwG-SH

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Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Fassung
Fassung vom 17.03.2022, gültig ab 15.04.2022

§ 185a Überwachung der Telekommunikation

(1) Die Polizei darf ohne Wissen der betroffenen Person personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nur erheben zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist.
Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass

1.

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder

2.

deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich beziehen auf

1.

die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,

2.

den Standort einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung oder

3.

die Feststellung der Polizei nicht bekannter Telekommunikationsanschlüsse.

(3) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 2 darf sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können.
Sie ist nur hinsichtlich der Telekommunikationsanschlüsse zulässig, die von diesen Personen, mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden oder von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihnen Verbindung aufgenommen wird.
Die Datenerhebung darf auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung der Telekommunikationsanschlüsse, die der Polizei nicht bekannt sind, ist zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 darf sich die Datenerhebung auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.

(5) Jeder Diensteanbieter hat der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Für eine Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
29.10.2026, 14:22 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 185a LVwG, vom 26.02.2021, gültig ab 19.03.2021 bis 14.04.2022 (Quelle ↗)
§ 185a LVwG, vom 07.07.2009, gültig ab 31.07.2009 bis 18.03.2021 (Quelle ↗)

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