Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 252 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 252 Absatz 1 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Für den 22.02.2019 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 11:23 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.

Fassung
Fassung vom 26.02.2021, gültig ab 19.03.2021

§ 252 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.

(2) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind

1.

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und

2.

andere Personen, die vom Träger der Aufgabe oder durch Verordnung nach Absatz 3 ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Personen ermächtigen, unmittelbaren Zwang auszuüben.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
18.10.2026, 11:23 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 252 LVwG, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 18.03.2021 (Quelle ↗)
§ 252 LVwG, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 (Quelle ↗)
§ 252 LVwG, vom 02.06.1992, gültig ab 01.01.2003 bis 30.04.2015 (Quelle ↗)

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis LVwG-SH

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v160 · he30 · nl32