Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
Für den 01.01.2003 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 11:23 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.
§ 252 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.
(2) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Personen ermächtigen, unmittelbaren Zwang auszuüben.
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"§ 252 Abs. 2 Nr. 1 LVwG-SH"
"§ 252 Abs. 2 Nr. 1 LVwG"
"§ 252 Abs. 2 Nr. 1 VwG-SH"
"§ 252 Abs. 2 Nr. 1 VwG"
"§ 252 Abs. 2 Nr. 1 LVwG-SH" OR "§ 252 Abs. 2 Nr. 1 VwG-SH"
"§ 252 Abs. 2 Nr. 1 LVwG" OR "§ 252 Abs. 2 Nr. 1 VwG"
"§ 252 Abs. 2 Nr. 1 LVwG-SH" OR "§ 252 Abs. 2 Nr. 1 LVwG" OR "§ 252 Abs. 2 Nr. 1 VwG-SH" OR "§ 252 Abs. 2 Nr. 1 VwG"
LVwG-SH
"LVwG-SH § 252" OR "§ 252 LVwG-SH"
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