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§ 5 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 5 Absatz 1 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Fassung
Fassung vom 17.09.2009, gültig ab 25.09.2009

§ 5 Oberste Landesbehörden

(1) Oberste Landesbehörden sind

die Landesregierung,

die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,

die Ministerien sowie

der Landesrechnungshof

Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden.

(2) Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind, aber Bestandteile der obersten Landesbehörden bleiben.
Diese Ämter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste Landesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet sind.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
18.10.2026, 09:48 Uhr

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