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§ 75 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 75 Satz 1 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Fassung
Fassung vom 02.06.1992

§ 75 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.
Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
18.10.2026, 10:44 Uhr

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