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§ 86a LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 86a Absatz 1 Satz 2 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Für den 25.09.2015 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 10:42 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.

Fassung
Fassung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024

§ 86a Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder örtliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird.
Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet insbesondere aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
18.10.2026, 10:42 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 86a LVwG, vom 01.09.2015, gültig ab 25.09.2015 bis 31.12.2023 (Quelle ↗)

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