Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
Für den 25.09.2015 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 10:42 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.
§ 86a Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder örtliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird.
Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
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"§ 86a Abs. 2 LVwG-SH"
"§ 86a Abs. 2 LVwG"
"§ 86a Abs. 2 VwG-SH"
"§ 86a Abs. 2 VwG"
"§ 86a Abs. 2 LVwG-SH" OR "§ 86a Abs. 2 VwG-SH"
"§ 86a Abs. 2 LVwG" OR "§ 86a Abs. 2 VwG"
"§ 86a Abs. 2 LVwG-SH" OR "§ 86a Abs. 2 LVwG" OR "§ 86a Abs. 2 VwG-SH" OR "§ 86a Abs. 2 VwG"
LVwG-SH
"LVwG-SH § 86a" OR "§ 86a LVwG-SH"
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