Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 35 OWiG

  1. § 35 Absatz 2 OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Fassung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;

§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde

(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 21:33 Uhr

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