Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

Nummer 20 Absatz 3 OrgStA-BY

Wortlaut (Auszug)

Nr. 20 Örtliche Sitzungsvertreter
(3) In der Hauptverhandlung bedarf der örtliche Sitzungsvertreter der Zustimmung des Staatsanwalts, wenn er Erklärungen, die auf die Einstellung des Verfahrens abzielen (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 154b Abs. 4 StPO), abgeben, die Klage zurücknehmen oder auf Rechtsmittel verzichten will.

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