Am Freitag, 6. November 2026, verhandelte ein Strafrichter des Amtsgerichts Kiel gegen einen Mann, dem die Staatsanwaltschaft Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Inhalte vorwarf. Nach der Anklage soll er im Oktober 2021 sieben Dateien über einen Chatdienst verbreitet haben. Bei der Durchsuchung sollen mehr als 1.000 kinderpornografische Bilddateien und mehr als 170 jugendpornografische Videos gefunden worden sein.
Der Anklagesatz wurde in öffentlicher Sitzung verlesen. Die Bilder sollen insbesondere anale, vaginale und orale Penetrationen von Kleinkindern durch erwachsene Männer zeigen.
Verteidiger bittet die Zuhörer, freiwillig zu gehenDer Verteidiger wandte sich an die Zuhörer und bat sie, den Saal freiwillig zu verlassen. Der Autor dieses Artikels erwiderte dem Verteidiger: „Wenn Sie möchten, dass ich den Raum verlasse, müssen Sie den Antrag schon förmlich stellen.“
Eine Bitte des Verteidigers an das Publikum hat rechtlich kein Gewicht. Für die Ordnung in der Sitzung ist allein der Vorsitzende zuständig
(§ 176 Abs. 1 GVG). Ausschließen kann die Öffentlichkeit nur das Gericht durch einen Beschluss, der öffentlich zu verkünden und zu begründen ist
(§ 174 Abs. 1 Satz 2 und
3 GVG). Eine Entscheidung, die eine solche Bitte eines Verteidigers ausdrücklich missbilligt, hat diese Zeitung nicht gefunden. Wer im Saal bleibt, tut nichts Unrechtes.
Nach Beobachtung dieser Zeitung kommt es regelmäßig vor, dass Richter selbst die Zuhörer bitten, freiwillig hinauszugehen, und sich so den Beschluss samt Begründung sparen. Der Bundesgerichtshof lässt eine solche Bitte nur in engen Grenzen gelten. Folgt ein Zuhörer einer sachlich begründeten Bitte des Vorsitzenden freiwillig, liegt darin noch kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit. Anders ist es, „wenn die ‚Bitte‘ in Wahrheit den Charakter einer Anordnung hatte oder der betroffene Zuhörer zu erkennen gibt, dass er es vorziehen würde, der Verhandlung weiter beizuwohnen und dass er nur der Autorität des Gerichts weicht“
(BGH, Urteil vom 15.05.2018 – 1 StR 159/17, Rn. 94, mit Verweis auf
BGH, Urteil vom 11.05.1988 – 3 StR 566/87, und
Beschluss vom 20.04.1999 – 4 StR 639/98). Wer bleiben will, sollte das deshalb zu erkennen geben, am besten mit einem kurzen Hinweis an den Richter. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit ist ein absoluter Revisionsgrund
(§ 338 Nr. 6 StPO).Verteidigung beantragt Ausschluss für die EinlassungUm 10:10 Uhr schloss das Gericht die Öffentlichkeit aus. Noch nicht für die Sache selbst, sondern für die Verhandlung darüber, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll. So sieht es
§ 174 Abs. 1 Satz 1 GVG vor, sobald ein Beteiligter es beantragt. Die Verteidigung wollte die Öffentlichkeit für die Dauer der Einlassung des Angeklagten ausschließen lassen. Der Richter stellte die Anzeige vor dem Saal per Knopfdruck auf „nicht öffentlich“.
Vom Flur aus war zu sehen, was in den folgenden Minuten geschah:
| Uhrzeit | Was geschah |
|---|
| 10:10 | Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit |
| 10:20 | Der Verteidiger verlässt kurz den Saal |
| 10:30 | Angeklagter und Verteidiger verlassen den Saal |
| 10:32 | Beide kehren zurück |
| 10:33 | Der Richter verlässt kurz den Saal |
| 10:35 | Wiederaufruf; die Anzeige bleibt versehentlich auf „nicht öffentlich“ |
| 10:36 | Der Richter verkündet, dass der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt wird |
| 10:37 | Die Anzeige wird auf „öffentlich“ umgestellt; der Richter verkündet die Ablehnung in nun wirklich öffentlicher Sitzung noch einmal |
Richter am Amtsgericht Dr. Gedschold hat die Zuhörer nicht gebeten, freiwillig zu gehen. Er hat den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit förmlich abgelehnt und dies mit dem deutlichen Überwiegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit begründet. Das verdient Anerkennung, ebenso die Haltung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, der sich im Rahmen seiner Stellungnahme ebenfalls schon gegen den Antrag aussprach.
Der Begründung des Richters, im Grundsatz sei öffentlich zu verhandeln und diesem Grundsatz sei auch hier Rechnung zu tragen, ist beizupflichten.
§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt: „Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.“ Die Gerichtsöffentlichkeit schützt nach dem Bundesverfassungsgericht die Beteiligten, insbesondere die Angeklagten, „gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz“
(BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95, Rn. 70). Der Ausschluss ist die Ausnahme: Er setzt voraus, dass die öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, und scheidet aus, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiegt
(§ 171b Abs. 1 GVG). Hier war der Anklagesatz mit allen Einzelheiten schon öffentlich verlesen.
Nach der Ablehnung ging es öffentlich weiter. Auch die Einlassung des Angeklagten war öffentlich. Er gestand den Besitz und bestritt die Verbreitung.
Ausschluss auch schon vor dem Anklagesatz möglichDer Anklagesatz muss in der Hauptverhandlung verlesen werden
(§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Daran führt kein Weg vorbei. Die Öffentlichkeit muss dabei aber nicht zuhören. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sie nach
§ 171b GVG auch während der Verlesung des Anklagesatzes ausgeschlossen werden darf
(BGH, Urteil vom 21.06.2012 – 4 StR 623/11).Die Regel dafür steht in
§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Prozessbeteiligter ist auch der Angeklagte. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiegt
(§ 171b Abs. 1 Satz 2 GVG). Beantragt die betroffene Person den Ausschluss und liegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht ihn anordnen
(§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG).Den Antrag kann der Verteidiger stellen. Ein Angeklagter ohne Verteidiger kann ihn selbst stellen. Einen Anwalt oder eine besondere Form verlangt das Gesetz dafür nicht. Der Antrag kann schon vor dem Termin schriftlich beim Gericht eingehen oder gleich nach dem Aufruf der Sache mündlich gestellt werden. Wer verhindern will, dass die Anklage mit allen Einzelheiten vor Publikum verlesen wird, muss den Antrag vor der Verlesung stellen. Danach ist das Gesagte gesagt.
Öffentlichkeits-Ausschluss vor EinlassungDie Einzelheiten der Anklage waren schon öffentlich, der Antrag galt erst der späteren Einlassung. Es liegt nahe, dass ein Ausschluss zu diesem Zeitpunkt weniger schützt, als er hätte schützen können.
Ein Ausschluss hätte hier außerdem eine Folge gehabt, die oft übersehen wird. In Verfahren wegen Sexualstraftaten, zu denen die Kinderpornografie gehört, gilt: Fand ein Teil der Verhandlung nach
§ 171b GVG ohne Öffentlichkeit statt, ist die Öffentlichkeit auch für die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung auszuschließen, ohne dass jemand es beantragen muss
(§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG; BGH, Beschluss vom 12.11.2015 – 2 StR 311/15). Hätte das Gericht die Öffentlichkeit für die Einlassung ausgeschlossen, hätte das Publikum also auch die Plädoyers nicht gehört.
Was zum geschützten Lebensbereich gehört, ist im Einzelfall zu entscheiden. Angaben über Gesundheit, Familie oder Sexualität können darunter fallen. Die Tat selbst gehört jedenfalls nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht hält fest, dass für den Täter einer Sexualstraftat „von vornherein klar ist, dass deren Begehung keinesfalls als Ausdruck der von
Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann“
(BVerfG, Beschluss vom 10.11.2023 – 1 BvR 2036/23, Rn. 23).
Zutritt für Journalisten trotz AusschlussWird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, müssen auch Journalisten den Saal verlassen. Das Gesetz kennt aber eine Ausnahme. Nach
§ 175 Abs. 2 Satz 1 GVG kann das Gericht einzelnen Personen den Zutritt zu nichtöffentlichen Verhandlungen gestatten. Die Beteiligten muss es dazu nicht anhören
(§ 175 Abs. 2 Satz 3 GVG). Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift für jede nichtöffentliche Verhandlung, also auch schon für die Verhandlung über den Ausschluss.
Einen Anspruch darauf gibt die Pressefreiheit nicht:
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG öffnet keine Informationsquelle, die nicht allgemein zugänglich ist
(BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95). In der Kommentarliteratur heißt es aber, Medienvertretern werde der Zutritt regelmäßig gestattet, wobei ihre Zahl begrenzt werden könne (Münchener Kommentar zur StPO/Kulhanek, 2. Auflage 2025,
§ 175 GVG Rn. 8).
Ein Antrag nach
§ 175 Abs. 2 GVG sollte drei Dinge enthalten:
- die Bitte um Zutritt zu den nichtöffentlichen Abschnitten,
- das Angebot, eine Geheimhaltungsanordnung hinzunehmen,
- die Bitte um eine begründete und protokollierte Entscheidung.
Geheimhaltung statt AusschlussIst die Öffentlichkeit nach
§ 171b GVG oder nach
§ 172 Nr. 2 oder 3 GVG ausgeschlossen, kann das Gericht den Anwesenden die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht machen, die sie in der Verhandlung erfahren
(§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG). Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar
(§ 353d Nr. 2 StGB). Die Anordnung kommt ins Protokoll und ist anfechtbar; eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung
(§ 174 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GVG).Wie das aussehen kann, zeigt ein Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Köln. Das Gericht schloss die Öffentlichkeit für die Vernehmung eines mutmaßlichen Missbrauchsopfers aus. Den anwesenden Mitarbeitern des beklagten Presseunternehmens legte es auf, über die Aussage zu schweigen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde dagegen nicht zur Entscheidung an
(BVerfG, Beschluss vom 10.11.2023 – 1 BvR 2036/23). Es nannte eine solche Anordnung zugleich einen Eingriff von besonderer Intensität: Sie verbietet jede Veröffentlichung, ist zeitlich unbeschränkt und strafbewehrt (Rn. 18).
Für einen Journalisten folgt daraus zweierlei. Eine Geheimhaltungsanordnung wiegt schwer. Sie wiegt aber leichter als der vollständige Ausschluss, weil sie die Kontrolle der Justiz durch die Presse erhält. Wer sie anbietet, gibt dem Gericht einen Weg, Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit zugleich zu wahren. Das Angebot gehört deshalb schon in den Antrag und nicht erst in eine Beschwerde. Lehnt das Gericht ab, ohne sich damit zu befassen, spricht viel dafür, dass es sein Ermessen nicht vollständig ausgeübt hat.
Sinnvoll ist ein beschränktes Angebot: Schweigen über alles, was Beteiligte erkennbar macht, und über Einzelheiten aus ihrem persönlichen Lebensbereich. Über den Gang des Verfahrens und die rechtlichen Argumente bleibt Berichterstattung dann möglich.
Beschwerde gegen die AblehnungGegen die Ablehnung des Zutritts gibt es nach Auffassung dieser Zeitung die Beschwerde
(§ 304 Abs. 1 und
2 StPO). Entscheidungen des erkennenden Gerichts vor dem Urteil sind zwar grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar
(§ 305 Satz 1 StPO), ausgenommen sind aber Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden
(§ 305 Satz 2 StPO). Ein Journalist im Zuschauerraum ist eine solche dritte Person. Die Unanfechtbarkeit nach
§ 171b Abs. 5 GVG betrifft nur den Ausschluss der Öffentlichkeit selbst, nicht die Versagung des Zutritts für einen Einzelnen.
Die Beschwerde wird beim Amtsgericht eingelegt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
(§ 306 Abs. 1 StPO). Hält das Gericht sie für begründet, hilft es ab. Sonst muss es sie sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Landgericht vorlegen
(§ 306 Abs. 2 StPO). Weil die Verhandlung meist weiterläuft, gehört ein Eilantrag dazu: Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen
(§ 307 Abs. 2 StPO). Ist der nichtöffentliche Abschnitt vorbei, bleibt der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Versagung festzustellen.
Das Amtsgericht Kiel hat in einem anderen Verfahren die Beschwerde eines Pressevertreters selbst als unstatthaft verworfen; die Versagung des Zutritts sei nicht selbstständig anfechtbar. Über die Zulässigkeit einer Beschwerde entscheidet aber das Beschwerdegericht, nicht das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird
(§ 306 Abs. 2 StPO; BVerfG, Beschluss vom 21.10.2025 – 2 BvR 1552/24, Rn. 24). Das Landgericht hat die Sache nie gesehen. Diese Zeitung berichtete in
Presse ausgeschlossen, Flur hört mit und
Karlsruhe wartet auf das Landgericht.Ein Zuhörer hat im Saal kein Rederecht. Wer dazwischenruft, riskiert ein Ordnungsgeld
(§ 178 Abs. 1 GVG). Der sichere Weg ist ein kurzer Hinweis an den Richter und ein schriftlicher Antrag, der ihm übergeben wird.
Mitschreiben ist jedem erlaubtUm 10:56 Uhr fragte der Richter den Berichterstatter dieser Zeitung, ob er mitgeschrieben habe. Der Berichterstatter bejahte. Mitschreiben ist in einer öffentlichen Verhandlung jedem Zuhörer erlaubt. Unzulässig sind nur Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen zur Veröffentlichung
(§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG). Untersagen kann der Vorsitzende das Mitschreiben nur aus konkretem Anlass im Rahmen seiner Sitzungspolizei
(§ 176 Abs. 1 GVG), etwa wenn Aufzeichnungen an Zeugen gelangen könnten, die noch aussagen sollen.
Presse ohne PresseausweisDanach fragte der Richter, ob der Berichterstatter von der Presse sei und einen Presseausweis habe. Das Erste bejahte der Berichterstatter. Einen offiziellen Presseausweis hat er nicht, weil er nicht hauptberuflich als Journalist arbeitet. Darauf kommt es nach dem Oberverwaltungsgericht Schleswig auch nicht an: Die Zuordnung zu einem Presseunternehmen sei als Maßstab „weder geeignet noch geboten“, auch eine Einzelperson könne die Pressefunktion wahrnehmen
(OVG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2026 – 6 MB 39/26). Diese Zeitung berichtete in
OVG: Presseeigenschaft bleibt offen.Strafbar ist schon der BesitzWer einen kinderpornografischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, besitzt, abruft oder sich den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft
(§ 184b Abs. 3 StGB). Für jugendpornografische Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, sieht
§ 184c Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Höher ist die Strafe, wenn jemand einen kinderpornografischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe
(§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Denselben Strafrahmen hat, wer es unternimmt, einer anderen Person einen solchen Inhalt zugänglich zu machen oder ihr den Besitz daran zu verschaffen
(§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Verbreiten im Sinne von
§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist eng zu verstehen: Der Inhalt muss einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich werden. Der Bundesgerichtshof grenzt diesen engen Begriff vom weiteren in
§ 176c Abs. 2 StGB ab
(BGH, Urteil vom 16.05.2024 – 3 StR 112/23).Lädt jemand Bilder in einen Chat, den nur er selbst nutzt, erreicht er damit keine andere Person. Träfe die Einlassung zu, bliebe danach der Besitz. Darauf stellte der Verteidiger in seinem Schlussvortrag ab, als er vom „(un)bestimmten Personenkreis“ sprach. Der Vorwurf der Verbreitung stützte sich einzig und allein auf die Behauptung eines
„CyberTipline Report“, also einer Meldung an die Meldestelle des National Center for Missing & Exploited Children in den USA. Der Richter verurteilte den Angeklagten gleichwohl auch wegen Verbreitung.
Zur Tatzeit in den Jahren 2021 und 2022 waren Verbreitung und Besitz Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Seit dem 28. Juni 2024 liegt die Mindeststrafe für das Verbreiten bei sechs Monaten und für den Besitz bei drei Monaten (Gesetz vom 24.06.2024,
BGBl. 2024 I Nr. 213). Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden
(§ 2 Abs. 3 StGB). Nach der alten Fassung hätte jede Einzelstrafe mindestens ein Jahr betragen müssen.
Augenschein der Bilder nur ohne ZuhörerDie Bilder selbst wurden in der Verhandlung nicht gezeigt. Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter verzichteten darauf, sie in Augenschein zu nehmen. Hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ein Beweismittel in die Verhandlung mitgebracht, muss sich die Beweisaufnahme grundsätzlich darauf erstrecken
(§ 245 Abs. 1 Satz 1 StPO). Davon kann das Gericht absehen, „wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind“
(§ 245 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Übrigen bestimmt die Aufklärungspflicht des Gerichts, welche Beweise es erhebt
(§ 244 Abs. 2 StPO).Ohne den Verzicht hätte das Gericht die Zuhörer für den Augenschein in aller Regel hinausschicken müssen. Der Bundesgerichtshof hält fest, dass die Öffentlichkeit bei der Inaugenscheinnahme kinderpornografischer Inhalte „aufgrund der gesetzlichen Wertung des
§ 184b Abs. 1 StGB regelmäßig bereits nach
§ 172 Nr. 1 GVG wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen ist“
(BGH, Beschluss vom 12.09.2023 – 5 StR 356/23). Er beruft sich dabei auf eigene Urteile aus den Jahren 1985, 1992 und 1999.
§ 172 Nr. 1 GVG erlaubt den Ausschluss für die ganze Verhandlung oder einen Teil davon, wenn „eine Gefährdung … der Sittlichkeit zu besorgen ist“.
Die Wertung, auf die sich der Bundesgerichtshof stützt, steht in
§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB: Strafbar ist, wer einen kinderpornografischen Inhalt „verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht“. Ob schon das Zeigen vor den Zuhörern im Saal darunter fiele, hat der Senat nicht entschieden. Die Ausnahme für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen, gilt jedenfalls nur für Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3, nicht für Nr. 1
(§ 184b Abs. 5 StGB).Der Ausschluss nach
§ 172 Nr. 1 GVG unterscheidet sich in drei Punkten von dem nach
§ 171b GVG:Effektive VerteidigungDer Angeklagte behauptete, nichts verbreitet zu haben, sondern nur einen privaten Chat auf einer öffentlichen Internet-Plattform genutzt zu haben, um die Bilder von seinem PC auf sein Handy zu überspielen. Die Überwachung eben dieses Chats durch den Anbieter hatte zu der Strafverfolgung geführt. Ob dieser Chat überhaupt mit einer dritten Person geführt wurde oder eine Chatgruppe mit nur genau einem Mitglied war, dem Angeklagten, blieb offen. Der ganze Vorwurf, Dritten den Besitz verschafft oder die Bilder verbreitet zu haben, wäre damit in sich zusammengebrochen.
Ob die Bilder ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergeben, wurde in der Verhandlung überhaupt nicht thematisiert. Das hätte den Strafrahmen halbiert: Gibt ein kinderpornografischer Inhalt kein solches Geschehen wieder, liegt der Strafrahmen für das Verbreiten nicht mehr bei sechs Monaten bis zehn Jahren, sondern bei drei Monaten bis fünf Jahren
(§ 184b Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Besitz eines solchen Inhalts ist nach
§ 184b Abs. 3 StGB gar nicht strafbar; die Vorschrift erfasst nur Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Bei den verhängten Einzelstrafen knapp über der Mindeststrafe hätte das hier einen deutlichen Unterschied gemacht.
Urteil: acht Monate auf BewährungEine Verständigung hatte es nicht gegeben. Um 10:47 Uhr schloss der Richter die Beweisaufnahme.
Vor den Plädoyers ging es um die Dauer des Verfahrens. Der Hinweis auf den Angeklagten kam im November 2021 aus den USA, im Februar 2022 wurde seine Wohnung durchsucht. In den Jahren 2023 bis 2025 geschah nach dem, was in der Verhandlung gesagt wurde, nichts. Angeklagt wurde erst im Januar 2026, verhandelt erst am 6. November 2026.
Der Staatsanwalt hielt die Vorwürfe durch das Geständnis für erwiesen. Er beantragte für die Verbreitung neun Monate und für den Besitz sechs Monate, zusammen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Die Bewährungszeit sollte drei Jahre betragen, mit Bewährungshelfer, einem Beratungsgespräch und ein halbes Netto-Monatsgehalt an den Kinderschutzbund. Zugunsten des Angeklagten nannte er Geständnis, Reue und Verfahrensdauer. Der Verteidiger hielt sieben Monate für angemessen.
Um 11:07 Uhr verkündete der Richter das Urteil: acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre. Der Angeklagte bekommt einen Bewährungshelfer, muss jeden Wohnsitzwechsel anzeigen und ein halbes Netto-Monatsgehalt in Raten von 100 Euro zahlen, beginnend im ersten Monat nach Rechtskraft. Zu seinen Gunsten wertete der Richter, dass er vor der Tat und seither nicht mit der Justiz zu tun hatte. Die Dauer des Verfahrens bezeichnete er sinngemäß als hier fast normal. Sie wurde ebenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Die Verhandlung dauerte von 10:00 bis 11:13 Uhr, 73 Minuten:
| Abschnitt | von | bis | Minuten |
|---|
| Feststellung der Personalien von Angeklagtem und Verteidiger | 10:00 | 10:05 | 5 |
| Verlesen der Anklageschrift | 10:05 | 10:10 | 5 |
| Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit bis zu dessen Ablehnung | 10:10 | 10:36 | 26 |
| Einlassung des Angeklagten und Beweisaufnahme | 10:37 | 10:47 | 10 |
| Plädoyers | 10:48 | 10:56 | 8 |
| Urteilsfindung | 10:57 | 11:07 | 10 |
| Urteilsverkündung | 11:07 | 11:13 | 6 |
Auf Rechtsmittel verzichtete niemand. Der Staatsanwalt erklärte sinngemäß, er dürfe nicht verzichten. Daraufhin verzichteten auch Verteidiger und Angeklagter nicht.
Wer bei der Staatsanwaltschaft verzichten darfDie
Strafprozessordnung erlaubt der Staatsanwaltschaft den Verzicht
(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihre innere Arbeit regelt das Justizministerium in einer Verwaltungsvorschrift, der
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA) vom 19.12.2025 (SchlHA 2026 S. 13). Eine Erklärung kann die Einarbeitungszeit für Berufsanfänger sein: Staatsanwälte, die Richter auf Probe sind, legen während einer Einarbeitungszeit von in der Regel drei bis sechs Monaten die von ihnen bearbeiteten Sachen zur Kenntnisnahme und Billigung vor
(Nr. 18 Abs. 1 OrgStA). Schriftsätze, mit denen die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt, gehen ohnehin vor Abgang an die Leitung der Abteilung
(Nr. 15 Abs. 2 Buchst. b OrgStA). Daraus folgt wahrscheinlich, dass in der Verhandlung nur die Abteilungs- oder Behördenleitung selbst einen Rechtsmittelverzicht erklären kann oder wer vorab schon deren Zustimmung eingeholt hat. Den Verzicht in der Sitzung nennt die Anordnung nicht ausdrücklich. Bayern regelt ihn für örtliche Sitzungsvertreter: Sie brauchen die Zustimmung des Staatsanwalts, wenn sie auf Rechtsmittel verzichten wollen
(Nr. 20 Abs. 3 der bayerischen OrgStA).Gerichtsgebühr 338 Euro, dazu der VerteidigerWer verurteilt wird, trägt die Kosten des Verfahrens
(§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dazu gehören die Gebühren und Auslagen der Staatskasse
(§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach der rechtskräftig verhängten Strafe; für eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt sie 338 Euro
(Nr. 3111 KV GKG). Ob Auslagen hinzukommen, etwa für Gutachten, ist aus der Verhandlung nicht bekannt.
Die Gebühren des Verteidigers bestimmt das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ein Wahlverteidiger rechnet innerhalb eines Rahmens ab; die Mitte des Rahmens ist ein Anhaltspunkt, eine Vergütungsvereinbarung kann mehr vorsehen. Für einen Pflichtverteidiger stehen feste Beträge im Gesetz; diese Vergütung zahlt zunächst die Staatskasse, sie gehört dann zu den Kosten des Verfahrens. Für ein Ermittlungsverfahren und einen Verhandlungstag vor dem Amtsgericht ergibt sich:
| Gebühr | Wahlverteidiger, Mitte des Rahmens | Pflichtverteidiger |
|---|
| Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) | 240,00 € | 192,00 € |
| Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren (Nr. 4104 VV RVG) | 198,00 € | 158,00 € |
| Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht (Nr. 4106 VV RVG) | 198,00 € | 158,00 € |
| Terminsgebühr für den Verhandlungstag (Nr. 4108 VV RVG) | 330,00 € | 264,00 € |
| Pauschale für Post und Telekommunikation, zweimal 20 Euro (Nr. 7002 VV RVG) | 40,00 € | 40,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) | 191,14 € | 154,28 € |
| zusammen | 1.197,14 € | 966,28 € |
Ob der Verteidiger hier gewählt oder bestellt war, wurde in der Verhandlung nicht gesagt. Mit Gerichtsgebühr kostet das Verfahren den Angeklagten damit rund 1.300 bis 1.540 Euro, dazu kommt die Zahlungsauflage.
Eine Woche für Berufung oder RevisionGegen das Urteil können der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen
(§ 312 StPO) oder statt ihrer Sprungrevision
(§ 335 Abs. 1 StPO). Die Frist beträgt eine Woche ab der Verkündung
(§ 314 Abs. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO) und endet am Freitag, 13. November 2026, um 24:00 Uhr
(§ 43 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte kann das Rechtsmittel schriftlich auf Papier einlegen oder es auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Protokoll geben. Legt der Verteidiger es für ihn ein
(§ 297 StPO), muss er es als elektronisches Dokument übermitteln
(§ 32d Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO). Für die Staatsanwaltschaft schreibt
§ 32d StPO das nicht vor; die Vorschrift nennt nur Verteidiger und Rechtsanwälte.
Das Verfahren ist somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; es gilt die Unschuldsvermutung.
Alternative StrafeEine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters sie „zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen“
(§ 47 Abs. 1 StGB). Sonst verhängt es eine Geldstrafe, auch wenn das Gesetz selbst keine Geldstrafe androht
(§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei einem erhöhten Mindestmaß der Freiheitsstrafe richtet sich das Mindestmaß der Geldstrafe danach; dreißig Tagessätze entsprechen einem Monat Freiheitsstrafe
(§ 47 Abs. 2 Satz 2 StGB).Für das Verbreiten kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, scheidet dieser Weg aus, weil die Mindeststrafe schon sechs Monate beträgt. Für den Besitz mit seiner Mindeststrafe von drei Monaten war er offen, ebenso für ein Verbreiten nach
§ 184b Abs. 1 Satz 2 StGB, wenn die Inhalte kein solches Geschehen wiedergegeben hätten. Die Geldstrafe hätte dann mindestens 90 Tagessätze betragen. Für den Besitz jugendpornografischer Inhalte droht
§ 184c Abs. 3 StGB ohnehin auch Geldstrafe an.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, mindestens fünf und höchstens 360
(§ 40 Abs. 1 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich in der Regel nach dem Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat
(§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein Tagessatz entspricht damit etwa einem Dreißigstel des Netto-Monatsgehalts, 90 Tagessätze entsprechen etwa drei Netto-Monatsgehältern. Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe; zwei Tagessätzen entspricht ein Tag
(§ 43 StGB). Aus 90 Tagessätzen würden so 45 Tage.
Gemessen daran erscheint die Auflage, ein halbes Netto-Monatsgehalt zu zahlen, um keine acht Monate Freiheitsstrafe antreten zu müssen, nach Auffassung dieser Zeitung vergleichsweise mild. Müsste der Angeklagte die Strafe verbüßen, käme er frühestens nach zwei Dritteln frei, also nach etwa fünf Monaten und zehn Tagen
(§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB); die sogenannte Halbstrafe setzt voraus, dass mindestens sechs Monate verbüßt sind
(§ 57 Abs. 2 StGB), und hilft bei acht Monaten deshalb nicht. Möglich wäre auch gewesen, das Verbreiten als nicht erwiesen anzusehen und allein wegen des Besitzes zu einer Geldstrafe von bis zu 179 Tagessätzen zu verurteilen. Das wären fast sechs Netto-Monatsgehälter gewesen; bei Nichtzahlung hätten knapp drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe gedroht.