Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 222 StGB

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 222 Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
14.10.2026, 02:27 Uhr

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