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§ 68 StGB

  1. § 68 Absatz 2 StGB

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Strafgesetzbuch (StGB)

Fassung
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
19.10.2026, 03:35 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
27.10.2026, 20:52 Uhr

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