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§ 14 VersFG-SH (juris: VersammlFrhG-SH)

  1. § 14 Absatz 2 Satz 1 VersFG-SH

Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH)

Fassung
Fassung vom 18.06.2015, gültig ab 01.07.2015

§ 14 Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen

(1) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel unmittelbar vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

(2) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer einer Anordnung nach § 6 Absatz 3 zuwiderhandelt, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden.
Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 18. Juni 2015
Abgerufen
18.10.2026, 02:18 Uhr

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