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§ 17 VersFG-SH (juris: VersammlFrhG-SH)

  1. § 17 Absatz 2 Satz 1 VersFG-SH

Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH)

Fassung
Fassung vom 18.06.2015, gültig ab 01.07.2015

§ 17 Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot

(1) Es ist verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer Versammlung unter freiem Himmel Gegenstände mit sich zu führen,

1.

die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern, oder

2.

die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsgewalt abzuwehren.

(2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 18. Juni 2015
Abgerufen
18.10.2026, 00:28 Uhr

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