Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH)
§ 8 Waffen- und Uniformverbot
(1) Es ist verboten,
Waffen oder
sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
(2) Es ist verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder sonst ein einheitliches Erscheinungsbild vermittelnden Kleidungsstücken in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd zu wirken.
(3) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände oder Verhaltensweisen bezeichnet sind.
Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.
Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:
Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:
"§ 8 Abs. 2 VersFG-SH"
"§ 8 Abs. 2 VersFG"
"§ 8 Abs. 2 VersammlFrhG-SH"
"§ 8 Abs. 2 VersammlFrhG"
"§ 8 Abs. 2 VersFG-SH" OR "§ 8 Abs. 2 VersammlFrhG-SH"
"§ 8 Abs. 2 VersFG" OR "§ 8 Abs. 2 VersammlFrhG"
"§ 8 Abs. 2 VersFG-SH" OR "§ 8 Abs. 2 VersFG" OR "§ 8 Abs. 2 VersammlFrhG-SH" OR "§ 8 Abs. 2 VersammlFrhG"
VersFG-SH
"VersFG-SH § 8" OR "§ 8 VersFG-SH"
Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.
Bitte verzichten Sie auf das Hinterlassen von personenbezogenen Daten. Wenn Sie eine Antwort erwarten oder weitere Informationen hinterlassen möchten, können Sie dies unter dieser Adresse tun: sie entsteht, sobald Sie absenden. Bitte notieren Sie sich die Adresse, um später darauf zurückzukommen, oder speichern Sie sie in Ihren Lesezeichen.
In die Zwischenablage kopiert
v160 · he30 · nl32