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§ 101 VwGO

  1. § 101 Absatz 3 VwGO

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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Fassung
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.10.2026 I Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 101

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 00:28 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
30.10.2026, 16:11 Uhr

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