Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 103 VwGO

  1. § 103 Absatz 2 Satz 1 VwGO

Vorigen § 102a aufrufen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Fassung
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;

§ 103

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 10:42 Uhr

Folgenden § 104 aufrufen

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis VwGO

  • dejure.orgzuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • gesetze-im-internet.dezuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • buzer.dezuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • lexetius.comzuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • LX Gesetzezuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v236 · he30 · nl32