Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 121 VwGO

  1. § 121 Satz 1 VwGO

Vorigen § 120 aufrufen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Fassung
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.10.2026 I Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 121

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 11:06 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
30.10.2026, 14:03 Uhr

Folgenden § 122 aufrufen

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis VwGO

  • dejure.orgzuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • gesetze-im-internet.dezuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • buzer.dezuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • lexetius.comzuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10
  • LX Gesetzezuletzt Dritte: korrekt 31.08.2026 08:10

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v236 · he30 · nl32