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§ 125 VwGO

  1. § 125 Absatz 2 Satz 3 VwGO

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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Fassung
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.10.2026 I Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 125

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
§ 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen.
Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.
Die Beteiligten sind vorher zu hören.
Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
30.10.2026, 13:43 Uhr

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