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§ 147 VwGO

  1. § 147 Absatz 1 VwGO

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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Fassung
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.10.2026 I Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 147

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
§ 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
16.10.2026, 19:19 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
03.11.2026, 15:07 Uhr

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