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§ 69 VwGO

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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Für den 01.01.2018 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 08:30 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.

Fassung
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;

§ 69

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 08:30 Uhr

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