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§ 9 VwKostG-SH

  1. § 9 Absatz 1 Satz 3 VwKostG-SH

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

Für den 01.01.2003 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 10:47 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.

Fassung
Fassung vom 09.03.2010, gültig ab 26.03.2010

§ 9 Gebührenbemessung

(1) Sind Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

1.

der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

2.

die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.

Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung.
Inländische Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(3) Pauschgebühren werden nur auf Antrag festgesetzt; sie sind im voraus festzusetzen.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 17. Januar 1974
Abgerufen
18.10.2026, 10:47 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 9 VwKostG SH, vom 17.01.1974, gültig ab 01.01.2003 bis 25.03.2010 (Quelle ↗)

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