Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 8 VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Fassung
Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
16.10.2026, 13:04 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
18.10.2026, 03:46 Uhr

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