Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 222 ZPO

  1. § 222 Absatz 2 ZPO

Zivilprozessordnung

Fassung
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 222 Fristberechnung

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
16.10.2026, 13:34 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
18.10.2026, 02:08 Uhr

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  • dejure.orgzuletzt Dritte: korrekt 28.08.2026 20:37
  • gesetze-im-internet.dezuletzt Dritte: korrekt 28.08.2026 20:37
  • buzer.dezuletzt Dritte: korrekt 28.08.2026 20:37
  • lexetius.comzuletzt Dritte: falsch 28.08.2026 20:37

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