Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 264 ZPO

  1. § 264 Nummer 1 ZPO

Zivilprozessordnung

Fassung
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 264 Keine Klageänderung

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 10:42 Uhr

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  • dejure.orgzuletzt Dritte: korrekt 28.08.2026 20:37
  • gesetze-im-internet.dezuletzt Dritte: korrekt 28.08.2026 20:37
  • buzer.dezuletzt Dritte: korrekt 28.08.2026 20:37
  • lexetius.comzuletzt Dritte: falsch 28.08.2026 20:37

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