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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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Haltverbot am Knooper Weg: Schilder ohne Wirkung

Haltverbot am Knooper Weg: Schilder ohne Wirkung
Das Haltverbot verbietet, was ohnehin verboten ist. Das Schild darunter erlaubt etwas, das es hier bisher nicht gab — und zwar ohne Ende.
Für drei Tage im September soll am Knooper Weg eine Seite frei bleiben. Dafür stehen dort seit Ende August Schilder. Sie verbieten das Halten auf der Fahrbahn — dort ist es wegen eines Radstreifens ohnehin verboten. Die Autos, um die es geht, stehen daneben auf dem Pflaster, und dorthin reicht das Verbot nicht. Ein drittes Schild an derselben Stange erlaubt außerdem das Parken auf dem Gehweg, und dieses Schild trägt keine Zeitangabe. Die Stadt Kiel hat für genau solche Fälle ein eigenes Muster. Das aufgestellte Schild folgt ihm nicht.
Am Knooper Weg stehen seit Ende August mobile Haltverbotsschilder. Sie gelten, so das Zusatzzeichen darunter, vom „07.- 09.09.“ jeweils von „6:00-17:00“. Der 7. September 2026 ist ein Montag, der 9. September ein Mittwoch. Aufgenommen wurden die Fotos am 31. August 2026 um 19:26 Uhr und am 1. September 2026 um 12:51 Uhr.

Drei Schilder hängen übereinander an der Stange: oben das absolute Haltverbot, Zeichen 283, mit einem Pfeil. Darunter das weiße Zusatzzeichen mit der Zeitangabe. Ganz unten ein blaues Schild mit einem „P“, einem Pfeil und dem Sinnbild eines Autos, das mit allen vier Rädern auf einer erhöhten Fläche steht — Zeichen 315, Parken auf Gehwegen.

Zwei mobile Haltverbots-Halterungen nebeneinander, jede vollständig von oben bis unten: das runde Haltverbot, darunter ein deutlich schmaleres, verkratztes Zusatzzeichen mit der Zeitangabe, ganz unten ein kleines blaues Schild für Gehwegparken. Die Pfeile im Haltverbot und im blauen Schild zeigen jeweils in entgegengesetzte Richtungen.
Beide Enden der Strecke, jede Halterung von oben bis unten. Die Ronden sind von Hand überstrichen und streifig, das Zusatzzeichen ist verkratzt, eingerissen und verschmutzt, die Ziffern stehen schief und ungleich weit auseinander, im zweiten Wert fehlt der Doppelpunkt. Das Zusatzzeichen ist eine Zeichengröße schmaler als die Ronde darüber, das blaue Schild nicht einmal ein Drittel so breit wie sie. Diesem fehlt jede Zeitangabe.

Das Haltverbot verbietet, was schon verboten ist
Auf der Fahrbahn des Knooper Wegs verläuft ein Schutzstreifen für den Radverkehr: eine unterbrochene schmale Linie, Zeichen 340, mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf dem Asphalt. Auf den Fotos ist sie zu sehen.

Auf einem solchen Streifen darf ohnehin niemand halten. Das steht in der Straßenverkehrs-Ordnung selbst, in Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO, laufende Nummer 22, Gebot Nummer 3:
Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Ein zusätzliches Haltverbotsschild für die Fahrbahn ordnet an dieser Stelle also nichts an, was nicht schon gilt.

Die Autos, um die es geht, stehen daneben
Die Fahrzeuge parken nicht auf der Fahrbahn. Sie stehen auf einem gepflasterten Streifen zwischen Fahrbahn und Grundstücken zwischen den Baumscheiben.

Ein Haltverbotszeichen gilt für die Fahrbahn. Soll es auch den Seitenstreifen erfassen, braucht es dafür ein eigenes Zusatzzeichen: Zusatzzeichen 1060-31, „Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen“. An der Stange am Knooper Weg hängt es nicht.

Damit trifft das Verbot genau die Fläche, auf der niemand parkt, und lässt die Fläche frei, auf der alle parken.

Blick über den Knooper Weg an einer Einmündung: Fahrzeuge stehen längs und schräg auf einem gepflasterten Streifen neben der Fahrbahn, rechts eine Halterung mit Haltverbot, Zusatzzeichen und blauem Gehwegparken-Schild.
Neu eingeführtes Gehweg-Parken im Kreuzungsbereich?

Das dritte Schild führt Gehweg-Parken ein — ohne zeitliches und örtliches Ende
Das blaue Schild ganz unten ist ein eigenständiges Verkehrszeichen. Es erlaubt das Parken auf dem Gehweg.
Für die Frage, worauf sich die Zeitangabe bezieht, ist § 39 Absatz 3 StVO eindeutig. Zusatzzeichen sind
unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
Das Zusatzzeichen mit der Zeitangabe hängt unter dem Haltverbot. Es bezieht sich damit auf das Haltverbot — nicht auf das blaue Schild, das darunter folgt. Das blaue Schild trägt keine eigene Zeitangabe.

Nach dem Wortlaut der Beschilderung gilt am Knooper Weg also seit dem Tag der Aufstellung ein zeitlich unbegrenztes Gehwegparken. Nicht erst ab dem 7. September, und nicht nur bis zum 9. September.

Davor und dahinter ist auf dieser Straßenseite kein Gehwegparken angeordnet. Vor Ort entsteht dadurch auf wenigen Metern eine Regelung, die es in der Umgebung nicht gibt — und zwar jeweils an einer Einmündung.

Für die Anordnung von Gehwegparken gilt außerdem eine eigene Voraussetzung. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung bestimmt zu Zeichen 315:
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.

Die Schilder hängen zu niedrig
Für die Höhe, in der ein Verkehrszeichen anzubringen ist, gibt es eine ausdrückliche Vorschrift. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung bestimmt zu den §§ 39 bis 43 unter Nummer III 13 a), Randnummer 42:
Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m.
Hier liegt die Unterkante des untersten Schildes bei rund 1,70 Metern (Durchmesser der Ronde 600 Millimetern — Zeichengröße 2 der Tabelle in Randnummer 13, nimmt man die kleinere Zeichengröße 1 an, wird der Abstand noch kleiner). Die Regelhöhe wird deutlich unterschritten.

Eine Ausnahme für mobile Schilder kennt die Verwaltungsvorschrift nicht. Sie nimmt vorübergehend aufgestellte Zeichen allein vom festen Einbau aus, Randnummer 24:
Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden. Pfosten, Rahmen und Schilderrückseiten sollen grau sein.
Von der Anbringungshöhe befreit dieser Satz nicht.

Überstrichen, verkratzt, zu klein
Die Ronden sind von Hand überstrichen. Auf den Nahaufnahmen sind Pinselbahnen im Rot zu sehen, das Blau ist fleckig und an mehreren Stellen aufgehellt, die Ränder der Farbfelder verlaufen unregelmäßig. Das Zusatzzeichen ist verkratzt, eingerissen und verschmutzt; seine Ziffern stehen schief und ungleich weit auseinander, der Strich zwischen den beiden Uhrzeiten sitzt auf halber Zeichenhöhe wie ein Gleichheitszeichen, und im zweiten Wert fehlt der Doppelpunkt.

Auch die Größen passen nicht zueinander. Die Verwaltungsvorschrift führt in Randnummer 13 für jede Zeichengröße eine eigene Tabelle: Zeichengröße 1 hat eine Ronde von 420 Millimetern und ein Zusatzzeichen von 231 × 420 Millimetern, Zeichengröße 2 eine Ronde von 600 Millimetern und ein Zusatzzeichen von 330 × 600 Millimetern. Innerhalb einer Größe ist das Zusatzzeichen also genauso breit wie die Ronde darüber.

Auf den Fotos ist es das nicht. Das Zusatzzeichen misst an beiden Masten 70 Prozent der Rondenbreite — das Verhältnis von 420 zu 600 Millimetern. Unter einer Ronde der Größe 2 hängt dort ein Zusatzzeichen der Größe 1.

Daraus folgt kein Vorwurf, dass die Schilder zu klein wären. Für Halte- und Parkregelungen erlaubt die Verwaltungsvorschrift das ausdrücklich, unter Nummer III 3 Buchstabe f):
Kleinere Ausführungen als Größe 1 kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für [...] Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht. Das Verhältnis der vorgeschriebenen Maße soll auch dann gegeben sein.
Es kommt also auf den zweiten Satz an: Kleiner ja — aber im Verhältnis. Und genau daran fehlt es, wenn unter einer Ronde ein Zusatzzeichen hängt, das nur 70 Prozent ihrer Breite misst.

Für den Abstand zwischen den Schildern gilt Randnummer 45:
Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen.
Zwischen dem Zusatzzeichen und dem blauen Schild besteht kein solcher Bezug — das Zusatzzeichen gehört zum Haltverbot darüber. Auf den Fotos hängt das blaue Schild dennoch im selben engen Abstand darunter wie das Zusatzzeichen unter der Ronde. Randnummer 47 verlangt dazu:
Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (§ 39 Absatz 3 Satz 3).

Die Zeitangabe folgt nicht dem eigenen Muster der Stadt
Die Landeshauptstadt Kiel stellt auf ihren Seiten ein Merkblatt bereit: Beschilderung von zeitlich befristeten Haltverboten. Es zeigt drei Fälle mit den jeweils zu verwendenden Zeichen und Zusatzzeichen. Diese Zeitung hält davon eine Kopie mit Quellenangabe und Abrufzeitpunkt bereit.

In allen drei Fällen trägt das Zusatzzeichen dieselbe Musterbeschriftung: „ab 12.4. 7h“. Ein Datum, eine Uhrzeit, keine Doppelpunkte, keine führenden Nullen.

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO nennt für zeitliche Beschränkungen von Haltverboten als Beispiele „9 -12 h“ und „werktags“.

Auf dem Schild am Knooper Weg steht „07.- 09.09.“ und „6:00-17:00“.

Das Muster kennt diesen Aufbau nicht
Der zweite Fall des Kieler Merkblatts heißt „Parken auf einem markierten oder gebauten Seitenstreifen“. Vorgesehen sind dort Zeichen 283 mit Pfeil, darunter Zusatzzeichen 1060-31, darunter das Zusatzzeichen mit der Zeitangabe.

Der dritte Fall heißt „Parken auf dem Gehweg“. Dort steht das Zeichen 315, darunter ein Zusatzzeichen mit der Zeitangabe, darunter das Haltverbot, und darunter noch einmal ein Zusatzzeichen mit der Zeitangabe. Jedes der beiden Verkehrszeichen bekommt also seine eigene Zeitangabe.

Am Knooper Weg fehlt eine der beiden Zeitangaben.

Was das Formular nicht abfragt
Die Anmeldung läuft über einen Online-Dienst der Stadt. Unter „Vor Ort geltende Parkregelung“ stehen drei Möglichkeiten zur Wahl:
  • Parken am Fahrbahnrand (VZ 283-10, -20; ZZ Datum und Uhrzeit)
  • Parken auf dem Seitenstreifen (VZ 283-10, -20; ZZ 1053-34; ZZ Datum und Uhrzeit)
  • Parken auf dem Gehweg (VZ 283-10, -20; VZ 315; ZZ Datum und Uhrzeit)

Zeichen 315 gibt es in einer ganzen Reihe von Varianten: ganz oder halb auf dem Gehweg, längs oder quer, in Fahrtrichtung links oder rechts, jeweils für Anfang, Mitte und Ende einer Strecke. Welche davon vor Ort gilt, entscheidet darüber, welches Schild aufzustellen ist. Das Formular fragt das nicht ab.

Auffällig ist außerdem, dass das Formular für den Seitenstreifen das Zusatzzeichen 1053-34 nennt, das Merkblatt derselben Behörde für denselben Fall aber das Zusatzzeichen 1060-31.

Wer ein ganztägiges Haltverbot über mehr als drei aufeinanderfolgende Tage braucht, benötigt zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Diese lässt sich im selben Vorgang nicht beantragen; der Text verweist auf E-Mail und Telefon des Tiefbauamts.

Pflichten im Fließtext
Im laufenden Text der Antragsstrecke stehen Anforderungen:
  • „Eine Besichtigung der Situation vor Ort und vor Antragstellung wurde durchgeführt.“
  • „Die Beschilderung muss zwingend den Vorschriften der StVO
    und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
    entsprechen.“
  • „Die Aufhebung von Behindertenparkplätzen ist nicht zulässig.“
  • „Aufstellen in einer bestehenden Haltverbotszone nicht zulässig.“
  • „zur Beweissicherung ist es erforderlich über den Aufbau der Haltverbotsbeschilderung ein Haltverbotsprotokoll vom Genehmigungsinhabenden anzufertigen. Er ist verpflichtet am Aufstelltag Beweisbilder von der mobilen Beschilderung anzufertigen, worin die Örtlichkeit und das mobile Haltverbot (Anfangs-, Mittel- und Endzeichen) deutlich zu erkennen sind.“

Auf der Leistungsseite der Stadt heißt es weiter, der Antrag sei mindestens eine Woche vor der Aufstellung zu stellen, und „die Beschilderung muss mindestens 3 volle Tage (0-24 Uhr) vor Beginn der Maßnahme aufgestellt werden“. Diese Frist ist hier gewahrt: Am Abend des 31. August standen die Schilder, die Maßnahme beginnt am 7. September.

Wer verantwortlich ist
Auf derselben Seite steht ein Satz, der die Verantwortung verschiebt:
Die Antragstellenden sind für die richtige Auswahl der aufzustellenden Verkehrszeichen allein verantwortlich.

Die Anordnung von Verkehrszeichen ist eine hoheitliche Aufgabe. Sie ergeht nach § 45 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde und ist ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung. Ein Antragsteller kann sie nicht selbst treffen. Nach der Darstellung der Stadt gilt die Beschilderung als angeordnet, wenn der Antragsteller das von der Straßenverkehrsbehörde unterschriebene Anmeldeformular zurückerhalten hat — die Behörde zeichnet also, was aufgestellt wird.

Die Stadt darf sich beim Aufstellen der Schilder eines Dritten bedienen. Für die Richtigkeit der Anordnung bleibt sie verantwortlich.

Wie es aussähe, wenn es dem Muster folgte
Nach dem zweiten Fall des Kieler Merkblatts stünde am Knooper Weg an jedem Ende der Strecke: Zeichen 283 mit dem zur Verbotsstrecke weisenden Pfeil, darunter Zusatzzeichen 1060-31, darunter das Zusatzzeichen mit der Zeitangabe — und kein Zeichen 315.

Für die Aufstellung selbst gilt die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 283 und 286:
Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.

Eine Anfrage an die Stadt Kiel unter der für Beschilderungsfragen zuständigen Adresse baustellen@kiel.de mit der Bitte um Stellungnahme läuft. Im Fall einer Rückmeldung wird hier darüber berichtet.
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