Wer Arbeitslosengeld bezieht, zahlt darauf keine Steuer. Das Geld erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen, den sogenannten Progressionsvorbehalt. Damit das Finanzamt davon erfährt, meldet die Bundesagentur für Arbeit jedes Jahr elektronisch, wie viel Arbeitslosengeld sie an wen für welche Zeit gezahlt hat. So verlangt es
§ 32b Abs. 3 Satz 1 EStG, und das Verfahren dafür regelt
§ 93c AO.
In einem Kieler Fall war diese Meldung falsch. Die Frage, wie eine falsche Meldung zu berichtigen ist, hat danach drei Jahre lang zwei Gerichte beschäftigt. Am Ende steht ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. August 2026, der die entscheidende Frage nicht beantwortet: Muss die Bundesagentur für Arbeit eine Korrektur auf dem elektronischen Weg übermitteln, den
§ 93c AO vorsieht, oder genügt ein Brief?
Zwei Tage im SeptemberDer Kläger bezog 2022 Arbeitslosengeld. Er meldete sich immer wieder für einige Wochen ab, und die Agentur für Arbeit Kiel hob die Bewilligung für diese Zeiten jeweils auf. Im September 2022 bezog er die Leistung nur an zwei Tagen, am 1. und am 22. September. Das hatte die Agentur selbst so entschieden, mit einem Aufhebungs- und einem Änderungsbescheid vom 2. September 2022.
Am 21. Januar 2023 meldete die Agentur dem Finanzamt das Jahr 2022. Für September stand darin der durchgehende Zeitraum vom 1. bis zum 22. September. Alle anderen Monate waren richtig gemeldet. Über die Meldung informierte die Agentur den Kläger mit einem Leistungsnachweis vom 23. Februar 2023. Darin stand: „Eine Aufhebung der Bewilligung hat keine Auswirkungen auf die bescheinigten Leistungszeiträume.“ Bei Bedarf solle er dem Finanzamt die aufgehobenen Zeiten selbst nachweisen, mit den Aufhebungsbescheiden und den Zahlungsbelegen.
Der Kläger bat um Korrektur. Die Agentur lehnte ab. Seinen Widerspruch verwarf sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2023 als unzulässig, der Leistungsnachweis sei kein Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 fügte sie hinzu, für das Finanzamt sei unerheblich, an welchen Tagen die Leistung bezogen wurde. Es zähle das Kalenderjahr.
Die KlageAm 6. Mai 2023 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Kiel, per De-Mail, eingegangen in der Nacht zum 7. Mai. Er verlangte unter anderem, die Übermittlung an das Finanzamt „unverzüglich zu korrigieren“, und nannte dafür das Transferticket der elektronischen Meldung. Seine Begründung stützte sich auf
§ 93c Abs. 3 AO. Die Vorschrift lautet:
Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres fest, dass 1. die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten Daten unzutreffend waren oder 2. ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, so hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen unverzüglich durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
Der Datensatz, von dem hier die Rede ist, ist in
§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO beschrieben: Die Daten sind „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ zu übermitteln. Nach
§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO muss jeder Datensatz die Angabe enthalten, „ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt“. Das Verfahren kennt die Korrektur also, und es kennt sie als elektronischen Vorgang.
Die Agentur beantragte Klageabweisung. Sie verwies auf ihren Widerspruchsbescheid. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen.
Achtzehn Monate und eine AnregungAm 24. Oktober 2023 kündigte die 9. Kammer des Sozialgerichts Kiel an, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dann geschah ein Jahr lang nichts. Auf eine Sachstandsanfrage bat das Gericht im Februar 2024 um Geduld. Im Mai 2024 erhob der Kläger Verzögerungsrüge.
Am 30. Oktober 2024 schrieb die Vorsitzende der Kammer, Richterin am Sozialgericht Birte Hellmig, an beide Beteiligten. Sie entschuldigte die verzögerte Bearbeitung mit älteren Verfahren. In der Sache regte sie an, die Agentur möge prüfen, „ob eine Korrektur der Datenübermittlung in Anwendung von
§ 93c Abs. 3 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) im Sinne des Klägers in Betracht kommt“. Nach vorläufiger Prüfung scheine dies angezeigt. Es dürfte unstreitig sein, dass die gemeldeten Zeiträume fehlerhaft seien. Sie bat um Begründung, welche Gründe einer Korrektur bei unstreitig unrichtigen Daten entgegenstünden.
Die Antwort der Agentur vom 28. November 2024 war kurz. Es könnten „keine Änderungen mehr an den automatisch erzeugten Leistungsnachweisen vorgenommen werden“. Diese würden für den gesamten Monat erzeugt und berücksichtigten keine nachträglichen Aufhebungen oder Abmeldungen. Anhand der Aufhebungsbescheide könnten die Abweichungen aber beim Finanzamt nachgewiesen werden, „wenn dieses erforderlich sein sollte“.
Der GerichtsbescheidAm 19. Dezember 2024 erging der
Gerichtsbescheid. Das Sozialgericht Kiel verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, „einen korrigierten Datensatz betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld des Klägers für den Zeitraum vom 2. September 2022 bis zum 21. September 2022 an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Kläger hierüber einen Leistungsnachweis auszustellen“. Die übrigen Anträge wies es ab, darunter die Feststellung, der Leistungsnachweis sei ein Verwaltungsakt, und mehrere Feststellungsanträge zu den Formulierungen der Agentur. Die Agentur muss ein Viertel der Kosten des Klägers tragen.
In den Gründen heißt es, der Anspruch auf Korrektur der „unstreitig“ fehlerhaften Datenübermittlung folge aus
§ 93c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO. Die Meldung sei nicht durch nachträgliche Änderungen falsch geworden, sondern schon im Meldezeitpunkt falsch gewesen. Gründe für den Fehler allein im September seien „weder vorgetragen noch ersichtlich“. Und dann der Satz, um den es später gehen sollte:
Die Rechtsfolge ist zwingend eine Korrektur durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes. Gründe, die dieser Korrekturpflicht entgegenstehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Begehren, so das Gericht an anderer Stelle, ziele auf eine Korrektur „im Rahmen der Datenübermittlung nach
§ 32b Abs. 3 Satz 1 Einkommenssteuergesetz i.V.m.
§ 93c Abgabenordnung (AO)“. Diese Datenübermittlung sei ein Realakt zwischen zwei Behörden, den der Kläger mit der Leistungsklage nach
§ 54 Abs. 5 SGG verfolgen könne. Keine Seite legte Berufung ein.
Drei Briefe und eine verschwundene UrkundeAm 28. Januar 2025 schrieb die Agentur an das Finanzamt Kiel, Feldstraße. Überschrift: „Leistungsnachweis / Entgeltbescheinigung – Zweitschrift –“. Als tatsächlich bezogene Leistungen standen darin der
2. September 2022 und der 22. September 2022. Der 1. September, der richtige Tag, fehlte. Darunter die Hinweise, die jeder Leistungsnachweis trägt: „Die Leistung ist steuerfrei. Sie müssen den Leistungsbetrag jedoch bei Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.“ Adressat dieses Satzes war das Finanzamt. Ein gleichlautendes Schreiben ging an den Kläger. Dass es sich um eine Korrektur der elektronischen Meldung handeln sollte, stand in keinem der beiden.
Am 26. Februar 2025 teilte die Agentur dem Kläger mit, „wie Ihnen und auch dem Gericht bereits mehrfach mitgeteilt“ sei „eine maschinelle Übermittlung an das Finanzamt aus technischen Gründen nicht möglich“. Eine Begründung, welche technischen Gründe das sind, enthält die Akte nicht.
Am 26. März 2025 beantragte der Kläger beim Sozialgericht, ein Zwangsgeld gegen die Agentur festzusetzen. Das Schreiben vom 28. Januar sei „KEINE Umsetzung dessen, wozu die Beklagte verurteilt wurde“. Die Agentur antwortete am 27. März 2025, sie habe den korrigierten Datensatz „sowohl an die Finanzverwaltung als auch an den Kläger übermittelt. In welcher Form dieses zu geschehen hat, ist im Tenor des Gerichtsbescheides nicht festgelegt.“
Das Gericht fragte am 12. Mai 2025 nach einem Nachweis, dass das Schreiben beim Finanzamt angekommen sei, und auf welchem Weg es dorthin gelangt sei. Antwort der Agentur vom 2. Juni 2025: Das Schreiben sei „per einfachem Brief versandt“ worden, „ein Nachweis hierüber liegt der Beklagten nicht vor“. Das Original sei verschickt und der Entwurf in die Akte gedruckt worden.
Am 13. Juni 2025 wurde die Kammervorsitzende deutlich. Nach erneuter Sichtung der Verwaltungsakte habe sie festgestellt, „dass die mit Schreiben vom 28. Januar 2025 erfolgte Mitteilung an das Finanzamt Kiel wiederum fehlerhaft sein dürfte“. Es sei der 2. statt des 1. September gemeldet worden. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass es ein Korrekturschreiben zur elektronischen Meldung sein solle. Sie gab „letztmalig die Gelegenheit zur abschließenden Korrektur, bevor Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden“, und setzte eine Woche Frist. Die Agentur solle das Finanzamt informieren, dass sie die elektronische Meldung für September 2022 korrigiere, dem Finanzamt die beiden richtigen Tage mitteilen und dem Gericht einen Zugangsnachweis vorlegen.
Am 18. Juni 2025 ging der zweite Brief an das Finanzamt hinaus, diesmal mit Postzustellungsurkunde. Wieder Überschrift „Zweitschrift“, wieder die Hinweise an den Steuerpflichtigen, jetzt mit den richtigen Tagen. Darunter ein Satz im Kleingedruckten:
Meine elektronische Meldung MeldeID: […], Speicherdatum 17.01.2023 für das Veranlagerungsjahr 2022 bleibt bestehen, nur der Monat September 2022 wird durch obige Meldung ersetzt.
Als Anschrift des Klägers nannte der Brief an das Finanzamt eine Adresse, unter der er seit 2016 nicht mehr wohnt. Das Exemplar für den Kläger trug ebenfalls den Aufdruck „Postzustellungsurkunde“. Es kam mit einem privaten Zustelldienst an, der Aufdruck war durchgestrichen. Das in den Akten der Agentur auf dem Brief ans Finanzamt ebenfalls „Postzustellungsurkunde“ wollte diese vom Gericht als „Beweis“ dafür anführen, dass das dann ja auch per „Postzustellungsurkunde“ rausgegangen sei.
Doch die Zustellungsurkunde war nicht auffindbar. Am 16. Juli 2025 teilte die Agentur dem Gericht mit, sie habe die Urkunde „bisher nicht erhalten. Eventuell kann eine Nachfrage beim Finanzamt erfolgen, ob das Schreiben dort angekommen ist.“ Das Gericht setzte am 18. Juli 2025 eine letzte Wochenfrist und kündigte an, sonst das Zwangsgeld zu prüfen. Am 21. Juli 2025 schickte die Agentur das Schreiben vom 18. Juni zusätzlich über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an das Postfach des Finanzamts Kiel und legte den Sendebericht vor. Die Zustellungsurkunde tauchte schließlich doch auf: Sie weist die Übergabe im Finanzamt am 24. Juni 2025 aus und war am 14. Juli 2025 bei der Agentur eingegangen. Dem Kläger übersandte das Gericht sie am 19. August 2025, mit der Bitte, die verspätete Übersendung zu entschuldigen.
Der Beschluss des SozialgerichtsAm 5. August 2025 lehnte das Sozialgericht Kiel den Antrag auf Zwangsgeld ab. Richterin am Sozialgericht Birte Hellmig entschied als Vorsitzende der 9. Kammer allein. Die Agentur habe ihre Verpflichtung inzwischen erfüllt:
Im Tenor des Gerichtsbescheides ist lediglich die Verpflichtung zur Übermittlung eines korrigierten Datensatzes ausgesprochen worden. Die Beklagte wurde im Tenor nicht verpflichtet, eine solche Übermittlung auf elektronischem Wege vorzunehmen. Vielmehr wurde der Übermittlungsweg im Verpflichtungstenor nicht spezifiziert. Die Beklagte war daher frei, den Übermittlungsweg zu wählen und einen korrigierten Datensatz wie erfolgt z.B. auf dem Postweg zu übersenden.
Aus dem Wort Datensatz folge nichts anderes. Ein Datensatz, „also eine Gruppe von inhaltlich zusammenhängenden Datenfeldern“, könne aus nicht-elektronischen Daten bestehen. Als Beleg nennt der Beschluss: „vgl. Datensatz – Wikipedia“. Und: „Zum anderen müssen selbst elektronische Daten nicht auf elektronischem Weg an eine andere Stelle übermittelt werden.“
Das Gericht räumte ein, dass die Agentur „hinreichend rechtssicher nicht schon mit der Meldung vom 28. Januar 2025, sondern erst mit der erneuten Meldung vom 20. Juni 2025“ nachgekommen sei. Zum Zeitpunkt des Zwangsgeldantrags habe sie ihre Pflicht noch nicht erfüllt und keinen Zugangsnachweis gehabt. Deshalb muss die Agentur die Hälfte der Kosten des Klägers im Vollstreckungsverfahren tragen. Ein Zwangsgeld aber sei keine Strafe, sondern diene der Vollstreckung, und die sei erledigt.
Die BeschwerdeAm 14. August 2025 legte der Kläger Beschwerde ein. Die Form ergebe sich aus den Gründen des Gerichtsbescheids, der die Korrektur ausdrücklich in den Rahmen der Datenübermittlung nach
§ 32b Abs. 3 Satz 1 EStG in Verbindung mit
§ 93c AO gestellt habe.
§ 93c AO enthalte „keinen Passus, dass die Beklagte bei behaupteter angeblicher technischer Unmöglichkeit bereits von der Verpflichtung aus
§ 93c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO befreit wird“. Die Agentur habe die technischen Möglichkeiten „zeitnah (wieder) herzustellen“. Wenn sie schon ersatzweise auf Papier melde, dann in einem Schreiben, das nicht „Zweitschrift“ heiße, keine Hinweise an den Kläger statt an das Finanzamt enthalte, das fehlerhafte Transferticket benenne und die technische Unmöglichkeit darlege, ähnlich der Ersatzeinreichung nach
§ 130d Satz 2 und 3 ZPO.
Und er beschrieb das Dilemma: Wenn der Gerichtsbescheid nicht zur Korrektur in der Form des
§ 93c AO verpflichte, dann sei diese Form nicht Gegenstand der Klage gewesen, und er müsse eine neue Klage erheben, „um genau diese FORM einzuklagen“. Gegen den obsiegenden Teil des Gerichtsbescheids Berufung einzulegen, nur um eine Klarstellung der Form im Tenor zu verlangen, wäre absurd gewesen.
Die Bundesagentur beantragte am 4. November 2025 in drei Zeilen, die Beschwerde zurückzuweisen, und verwies auf die Gründe des Beschlusses.
Der Beschluss des LandessozialgerichtsAm 31. August 2026 wies der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts die Beschwerde zurück. Entschieden haben die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Janine Gall, die Richterin am Landessozialgericht Evelyn Helga Böttger und der Richter am Landessozialgericht Lars Werner. Der Beschluss wurde dem Kläger am 3. September 2026 elektronisch zugestellt.
Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Ein Zwangsgeld nach
§ 201 Abs. 1 SGG könne nur festgesetzt werden, solange „tatsächlich Umsetzungsdefizite“ bestünden. Seit der Korrekturmeldung vom Juni 2025 an das Finanzamt und an den Kläger seien die Verpflichtungen aus dem Gerichtsbescheid erfüllt. Dann folgt der Kern:
Eine bestimmte Form der Übermittlung hat das Sozialgericht der Beklagten nicht vorgeschrieben, dies lässt sich auch nicht aus der bloßen Nennung der Vorschrift des § 93 AO in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides herleiten.
Gemeint ist
§ 93c AO. Und dann der Satz, mit dem der Senat die eigentliche Frage beiseitelegt:
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich aus § 93c AO überhaupt ein subjektives Recht des Steuerpflichtigen bzw. Sozialleistungsbeziehers auf eine bestimmte Form der Übermittlung von Daten ungeachtet der inhaltlichen Richtigkeit der vorgenommenen Übermittlung herleiten lässt.
Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist nach
§ 177 SGG unanfechtbar.
Was offen bleibtBeide Gerichte haben den Tenor ausgelegt, nicht das Gesetz. Der Tenor verlangt einen „korrigierten Datensatz“. Das Sozialgericht hatte diesen Begriff selbst aus
§ 93c Abs. 3 AO übernommen, wo er den elektronischen Datensatz des Absatzes 1 meint. In der Vollstreckung legte dieselbe Kammer den Begriff dann mit Wikipedia aus. Das Landessozialgericht hat das nicht beanstandet und die Frage nach dem Gesetz ausdrücklich unbeantwortet gelassen.
Die Antwort des Gesetzes ist deutlicher, als die Verfahrensgeschichte vermuten lässt.
§ 93c Abs. 3 Satz 1 AO verlangt die Korrektur „durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes“. Der amtliche Datensatz trägt nach
§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO ein Kennzeichen dafür, ob eine Mitteilung erstmalig, korrigiert oder stornierend ist. Nach
§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO gelten die übermittelten Daten als Angaben des Steuerpflichtigen. Und
§ 175b AO verpflichtet das Finanzamt, einen Steuerbescheid zu ändern, wenn übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Das ganze Verfahren ist darauf gebaut, dass die Daten maschinell in die Steuerakte laufen und dort automatisch gelten.
Ein Brief tut das nicht. Ein Sachbearbeiter des Finanzamts muss ihn öffnen, der richtigen Akte zuordnen, erkennen, dass ein als „Zweitschrift“ überschriebener Leistungsnachweis mit Hinweisen an den Steuerpflichtigen eine Korrekturmeldung sein soll, und den elektronisch gespeicherten Wert von Hand überschreiben. Im Datensatz des Finanzamts steht bis dahin weiter der 1. bis 22. September; die Agentur schreibt selbst, ihre elektronische Meldung „bleibt bestehen“. Genau die Nachweisarbeit, die
§ 93c AO dem Bürger abnehmen sollte, fällt damit wieder an, nur jetzt auf beiden Seiten des Schreibtischs. Die Agentur hatte dem Kläger diese Arbeit von Anfang an zugedacht: Er möge die Abweichungen dem Finanzamt selbst nachweisen.
Ob die Bundesagentur technisch nicht in der Lage ist, eine Meldung für einen einzelnen Monat zu korrigieren, hat sie in drei Jahren nicht dargelegt. Sie hat es behauptet. Das Sozialgericht hielt im Gerichtsbescheid fest, Gründe gegen die Korrekturpflicht seien „weder vorgetragen noch ersichtlich“. Für die Gegenrichtung lässt sich anführen, dass
§ 93c Abs. 3 Satz 2 AO nur die Nummern 2 bis 4 des Absatzes 1 für entsprechend anwendbar erklärt, nicht die Nummer 1 mit der Schnittstelle. Ob das eine Lücke ist oder ein Freibrief für Briefpost, hat bisher kein Gericht entschieden.
Der Weg dorthin ist nach dem Beschluss des Landessozialgerichts vorgezeichnet: Wer die elektronische Korrektur will, muss sie eigens einklagen. Ob er das darf, hat der Senat mit seinem Hinweis auf das „subjektive Recht“ offen gelassen. Daneben steht das Steuerrecht selbst: Nach
§ 93c Abs. 4 AO kann das Finanzamt ermitteln, ob eine mitteilungspflichtige Stelle ihre Pflichten nach Absatz 3 erfüllt hat, und
§ 72a Abs. 4 AO regelt die Haftung, wenn sie es nicht tut.
Der Gang des Verfahrens| Datum | Wer | Was |
|---|
| 21.01.2023 | Agentur für Arbeit Kiel | Elektronische Meldung des Arbeitslosengeldes 2022 an das Finanzamt, September mit dem Zeitraum 1. bis 22. September statt der Tage 1. und 22. September |
| 23.02.2023 | Agentur für Arbeit Kiel | Leistungsnachweis an den Kläger über die Meldung |
| 25.04.2023 | Agentur für Arbeit Kiel | Widerspruchsbescheid: Leistungsnachweis kein Verwaltungsakt, Widerspruch unzulässig |
| 06.05.2023 | Kläger | Klage beim Sozialgericht Kiel, Antrag auf Korrektur der Meldung nach § 93c Abs. 3 AO |
| 05.09.2023 | Bundesagentur für Arbeit | Antrag auf Klageabweisung |
| 24.10.2023 | Sozialgericht Kiel | Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid |
| 23.05.2024 | Kläger | Verzögerungsrüge |
| 30.10.2024 | Sozialgericht Kiel | Anregung an die Agentur, nach § 93c Abs. 3 Nr. 1 AO zu korrigieren |
| 28.11.2024 | Bundesagentur für Arbeit | „Keine Änderung an automatisch erzeugten Leistungsnachweisen möglich“ |
| 19.12.2024 | Sozialgericht Kiel | Gerichtsbescheid: Verurteilung zur Übermittlung eines korrigierten Datensatzes |
| 28.01.2025 | Agentur für Arbeit Kiel | „Zweitschrift“ per einfachem Brief an das Finanzamt, mit falschem Tag |
| 26.02.2025 | Agentur für Arbeit Kiel | Maschinelle Übermittlung „aus technischen Gründen nicht möglich“ |
| 26.03.2025 | Kläger | Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes |
| 27.03.2025 | Bundesagentur für Arbeit | Form im Tenor nicht festgelegt |
| 12.05.2025 | Sozialgericht Kiel | Bitte um Zugangsnachweis und Angabe des Übermittlungswegs |
| 02.06.2025 | Bundesagentur für Arbeit | Einfacher Brief, kein Nachweis vorhanden |
| 13.06.2025 | Sozialgericht Kiel | Mitteilung „wiederum fehlerhaft“, letzte Gelegenheit binnen einer Woche |
| 18.06.2025 | Agentur für Arbeit Kiel | Zweite „Zweitschrift“ an das Finanzamt mit Postzustellungsurkunde, erstmals richtige Tage gemeldet |
| 24.06.2025 | Finanzamt Kiel | Zustellung laut Postzustellungsurkunde |
| 16.07.2025 | Bundesagentur für Arbeit | Zustellungsurkunde (noch) nicht erhalten |
| 18.07.2025 | Sozialgericht Kiel | Letzte Wochenfrist für den Zugangsnachweis |
| 21.07.2025 | Bundesagentur für Arbeit | Erneute Übersendung an das Finanzamt über das elektronische Behördenpostfach, Sendebericht |
| 05.08.2025 | Sozialgericht Kiel | Beschluss: kein Zwangsgeld, Übermittlungsweg war frei wählbar |
| 14.08.2025 | Kläger | Beschwerde zum Landessozialgericht |
| 28.08.2025 | Landessozialgericht | Eingangsbestätigung, Aktenzeichen L 3 AL 90/25 B |
| 04.11.2025 | Bundesagentur für Arbeit | Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde |
| 31.08.2026 | Landessozialgericht | Beschluss: Beschwerde zurückgewiesen, Formfrage offengelassen |
| 03.09.2026 | Landessozialgericht | Zustellung des Beschlusses an den Kläger |
Die Entscheidungen:
Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 19.12.2024 – S 9 AL 33/23;
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 05.08.2025 – S 9 AL 33/23;
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2026 – L 3 AL 90/25 B.