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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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Wer ist mein gesetzlicher Richter? Eine Spurensuche

Wer ist mein gesetzlicher Richter? Eine Spurensuche
Drei leere Stühle hinter einer Richterbank. Wer auf ihnen sitzt, bestimmt der Geschäftsverteilungsplan. Mancher Kläger erfährt erst tags zuvor, wer das ist.
Vier Jahre lang wanderte die Klage eines Kielers gegen den Kreis Rendsburg-Eckernförde durch das Verwaltungsgericht Schleswig: zwei Kammern, sieben Dezernatsstationen, sechs Richter. Mitgeteilt wurde dem Kläger einer dieser Wechsel. Den Namen der Richterin, die entschied, erfuhr er kurz vor der Verhandlung. Die Redaktion hat Geschäftsverteilungspläne, Kammerbeschlüsse und die Stammblätter der Akte ausgewertet — und eine Zuteilung gefunden, die dem eigenen Schlüssel der Kammer widerspricht.
„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden." Der Satz steht in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht liest ihn so: Wer über einen Fall entscheidet, muss sich aus Regeln ergeben, die vor dem Fall aufgestellt wurden — schriftlich, abstrakt und so bestimmt, dass die Sache „blind" bei ihrem Richter landet (BVerfG, Plenum, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322). Wie aber prüft ein Bürger, ob das in seinem eigenen Verfahren so war? Ein Verfahren des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zeigt, was dafür zu lesen ist — und was sich auch nach dem Lesen nicht erklärt.

Drei Ebenen, ein Name
Die erste Ebene ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. Ihn beschließt das Präsidium jedes Jahr neu (§ 21e GVG, über § 4 VwGO auch für die Verwaltungsgerichte); er sagt, welche Kammer welches Sachgebiet bekommt. Klagen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein tragen die Sachgebietsnummer 17 30. Sie lagen 2022 bis 2024 bei der 10. Kammer; mit dem Plan für 2025 (Präsidiumsbeschluss vom 6. Dezember 2024, Teil C II 2 Buchstabe d) wanderten alle anhängigen Verfahren dieses Sachgebiets zum 1. Januar 2025 in die 6. Kammer. Im Internet steht nur die jeweils aktuelle Fassung; ältere Jahrgänge finden sich, wenn überhaupt, als „Auszug" im Internet-Archiv.

Die zweite Ebene ist der kammerinterne Beschluss nach § 21g GVG: Er verteilt die Sachen einer Kammer auf die Dezernate ihrer Richter — nach Endziffern des Aktenzeichens, im Turnus, nach Sachzusammenhang — und ändert sich jährlich, oft auch unterjährig. Veröffentlicht wird er nicht; einsehen darf ihn jeder in der Geschäftsstelle (§ 21e Absatz 9, § 21g Absatz 7 GVG).

Die dritte Ebene ist die Akte selbst. Nur das Stammblatt der elektronischen Gerichtsakte nennt im Kopf „Dezernat: Nachname des Richters (Dezernatsnummer)" — und an das Stammblatt kommt nur, wer Akteneinsicht nimmt (§ 100 VwGO). Keine der drei Ebenen bekommt ein Kläger zugeschickt, ohne selbst Initiative zu ergreifen.

Die Chronik
Das Verfahren ging am Dienstag, 26. April 2022, unter dem Aktenzeichen 10 A 134/22 ein. Die Übersicht zeigt, wer es seither geführt hat und woraus sich das ergibt.
DatumKammerDezernatPersonBeleg
26.04.202210. Kammer101Richerinin am VG
Friederike Felicitas Unbehaun
Stammblatt (Akteneinsicht Juni 2023)
26.12.202310. Kammer101Richter am VG
Dr. Nikolas Bertram Kopf
Kammerbeschluss vom 18.12.2023; Schreiben des Gerichts vom 28.12.2023 — die einzige Mitteilung eines Wechsels in vier Jahren
01.06.202410. Kammer102 (neu; bisher 101)Richterin
Jana Laskowsky
Kammerbeschluss vom 28.05.2024; Stammblatt-Stände 03.06. und 01.07.2024 (Akteneinsicht August 2026)
03.01.20256. Kammer62Richterin
Lina Lemm
Abgabeschreiben der Geschäftsstelle vom 03.01.2025 (neues Az. 6 A 13/25, ohne Namen); Stammblatt-Stand 08.01.2025
01.10.20256. Kammer60Vorsitzende Richterin am VG
Katharina Gienke
Kammerbeschluss vom 29.09.2025; Stammblatt-Stand 01.10.2025
26.02.20266. Kammer60N.N.Kammerbeschluss vom 26.02.2026
16.03.20266. Kammer60Vorsitzende Richterin am VG
Dr. Katharina Bork
Kammerbeschluss vom 13.03.2026; Stammblatt-Stand 16.03.2026
18.05.20266. Kammer60 (ER) Vorsitzende Richterin am VG
Dr. Katharina Bork
als Einzelrichterin
Kammerbeschluss vom 18.05.2026 („der Berichterstatterin", ohne Namen); Stammblatt-Stand 19.05.2026: „Dezernat: Dr. Bork (60) (ER)"
20.08.20266. Kammer60 (ER)''Vermerk über ein Telefonat mit dem Kreis — erste Namensnennung in einem Schreiben an den Kläger
21.08.20266. Kammer60 (ER)''Mündliche Verhandlung, Saal 1; Urteil vom 24.08.2026

Sieben Stationen, sechs Personen, nur eine Mitteilung. Alles Übrige stammt aus zwei Akteneinsichten und aus Plänen, die das Gericht auf Antrag herausgab.

Vornamen nennt keines der Schreiben, die das Gericht an den Kläger richtete. Zu finden sind sie an drei Stellen, die alle vom Gericht selbst stammen. Die Justiz versendet ihre Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach, und zu jeder PDF gehört eine Signaturdatei, deren qualifiziertes Zertifikat Vor- und Nachnamen des Unterzeichners trägt: Am Übertragungsbeschluss vom 18. Mai 2026 hängen auf diese Weise drei Namen — Katharina Bork, Andreas Sandhöfer, Fabian Borghoff —, am Urteil vom 24. August 2026 einer, der der Einzelrichterin. Beim Export in die Akte legt die Justiz Transfervermerke bei, der für jede elektronische Signatur ein abgespecktes Prüfergebnis ausdruckt; dort steht „Friederike Felicitas Unbehaun", wo der Streitwertbeschluss vom 28. April 2022 mit „Unbehaun" unterzeichnet ist. Und drittens führt die elektronische Akte auf ihren Metadatenseiten eine Spalte „Geändert von" mit Nachname und Vorname des Bearbeiters — dort heißt der Berichterstatter, der am 28. Dezember 2023 den Wechsel verfügte, „Kopf, Nikolas" — den vollen Namen trägt der Transfervermerk eines Abtrennungsbeschlusses vom 18. Januar 2024 in einem anderen Verfahren derselben Kammer: „Dr. Kopf, Nikolas Bertram". Seit dem Jahresbeschluss vom 17. Dezember 2024 druckt die 6. Kammer den Signaturvermerk zusätzlich sichtbar unter ihre Beschlüsse („Dokument unterschrieben von: Gienke, Katharina").

Station eins: gegen den eigenen Schlüssel
Der Beschluss der 10. Kammer vom 20. Dezember 2021 verteilte die Neueingänge des Jahres 2022 nach der Endziffer der Registriernummer: Dezernat 100 bekam die Endziffern 0, 3, 5 und 8, Dezernat 101 die Endziffern 1 und 6, Dezernat 102 die Endziffern 2, 4, 7 und 9. Die Registriernummer 134 aus dem Aktenzeichen 10 A 134/22 endet auf 4. Nach dem Beschluss gehörte die Sache also in das Dezernat 102 der Richterin Katharina Maria Weidmann. Das Stammblatt vom Eingangstag weist sie jedoch dem Dezernat 101 der Richterin am Verwaltungsgericht Friederike Felicitas Unbehaun zu.

Der Beschluss kennt Ausnahmen für den Sachzusammenhang, zählt sie abschließend auf: Änderungsanträge in Eilverfahren, Eilanträge zu denselben Bescheiden, Klagen, die einem Eilantrag folgen. Keine davon passt; es war die älteste Sache des Klägers bei diesem Gericht, ein Eilantrag ist nicht dokumentiert. Eine Erklärung nennt keines der Dokumente, die der Redaktion vorliegen. Es liegt nahe, dass es eine Erklärung gibt — sie steht nur nirgends. Das Gericht ist zu dieser Station nicht befragt worden, da es wegen späterer Änderungen der Zuständigkeit irrelevant ist, ob diese erste Zuteilung korrekt war.

Vier Wechsel, eine Mitteilung
Am Dienstag, 26. Dezember 2023, ging das Dezernat 101 von der Richterin Unbehaun auf Richter am Verwaltungsgericht Dr. Nikolas Bertram Kopf über. Der Kläger erfuhr es zwei Tage später aus einem Nebensatz („Ferner wird darauf hingewiesen …") des Schreibens, das seine erste Verzögerungsrüge beantwortete. Es blieb die einzige Mitteilung dieser Art.

Zum 1. Juni 2024 verließ Dr. Kopf die Kammer; sein Dezernat wurde in „102 (neu)" umbenannt und mit seinem Bestand der Richterin Jana Laskowsky zugewiesen. Mitgeteilt wurde das nicht. Am Freitag, 3. Januar 2025 — zwei Tage nach der dritten Verzögerungsrüge — teilte die Geschäftsstelle mit, die 6. Kammer sei zuständig geworden, neues Aktenzeichen 6 A 13/25. Einen Namen nannte das Schreiben nicht; fortan firmierten alle Schreiben unter „Die Berichterstatterin". Wer das war, verrät erst das Stammblatt vom 8. Januar 2025: „Dezernat: Lemm (62)" — Richterin Lina Lemm.

Zum 1. Oktober 2025 zog die Kammer per Beschluss vom 29. September 2025 „alle IFG-Verfahren (17 30) aus 2022" aus dem Dezernat 62 in das Dezernat 60 der Vorsitzenden Richterin Katharina Gienke; die Richterin Lemm schied aus. Zum 26. Februar 2026 schied auch die Vorsitzende aus, das Dezernat 60 stand auf „N.N."; ab dem 16. März 2026 führte es die neue Vorsitzende Dr. Katharina Bork. Keiner dieser Wechsel wurde dem Kläger mitgeteilt.

Am Montag, 18. Mai 2026, beschloss die Kammer — Dr. Katharina Bork, Richter am Verwaltungsgericht Andreas Sandhöfer, Richter Fabian Borghoff —, den Rechtsstreit „der Berichterstatterin als Einzelrichterin" zu übertragen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Es unterschreiben genau die drei Richter, die der Geschäftsverteilungsplan in der Fassung ab dem 16. März 2026 für die Dezernate 60, 61 und 62 ausweist. Kein Vertretungsfall, keine Abweichung. Wer die Berichterstatterin ist, sagt der Beschluss allerdings nicht. Von den drei Unterzeichnern ist jedoch nur eine Richterin. Sicherheit gab das Stammblatt vom 19. Mai 2026 („Dezernat: Dr. Bork (60) (ER)"), das der Kläger am 19. August 2026 einsehen konnte. In einem an ihn gerichteten Schreiben fiel der Name zum ersten Mal explizit am Montag, 17. August 2026 — vier Tage vor der Verhandlung.

Regeln mit Lücken
Der Beschluss der 6. Kammer vom 17. Dezember 2024 regelt, wie die von der 8. und der 10. Kammer übernommenen Verfahren zu verteilen waren:
Die zu übernehmenden Verfahren werden im Turnus fortlaufend verteilt auf die Dezernate 60, 61 und 62, beginnend mit dem ältesten anhängigen Verfahren und dann nach aufsteigendem Alter. Der Turnus beginnt bei dem Dezernat 60. In jedem vierten Turnus erhält das Dezernat 62 zwei Verfahren.

Was „Alter" ist, definiert der Beschluss nicht — der Eingang beim Gericht, das Datum der Registrierung oder, bei von einem anderen Gericht verwiesenen Sachen, der Eingang dort? Wie bei mehreren Eingängen am selben Tag zu ordnen ist, sagt er ebenfalls nicht.

Die Fassung ab 16. März 2026 verweist an drei Stellen auf Ziffern, die es in ihr nicht gibt („IV.1", „IV.2", „VIII." — die Nummerierung des Jahresbeschlusses, die nach dem Aufrücken der Kapitel nicht mitgezogen wurde). Der Beschluss vom 26. Februar 2026 nennt als Anlass das Ausscheiden der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Gienke, die zugleich den Vorsitz der 16. Kammer übernahm; Dezernat 60 stand für einen Monat auf „N.N.". Zu lesen ist der Name allerdings nicht automatisiert von Computern und wird damit auch nur von besonders guten Screenreadern vorgelesen. Die Personennamen sind in diesen Beschlüssen nicht als Text gesetzt, sondern als Zeichnung, wo „von VRi’in VG Gienke" steht, liefert die Textebene der Datei eine Lücke. Eine Suche über die Datei findet den Namen nicht.

Umfang
Wer die Pläne maschinell auswertet — und anders sind Jahrgänge von Geschäftsverteilungsplänen kaum zu prüfen —, braucht sehr gute Computerprogramme, die auch eingebettete Grafiken mit auswerten, anstatt sich nur auf die Textebene der PDF zu verlassen. Im vorliegenden Fall waren 51 Fassungen der jeweils 29 bis 32 Seiten des GVP des Gerichts durchzusehen, 1532 Seiten. Im Vergleich dazu fallen die genauer unter die Lupe zu nehmenden 10 Fassungen der Pläne der 10. Kammer und 6 Fassungen der Pläne der 6. Kammer mit zusammen 68 Seiten kaum ins Gewicht. Insgesamt waren 1600 Seiten mit 2,4 Millionen Zeichen ohne Leerzeichen auszuwerten. 

Das Einsichtsgesuch
Am Sonntag, 16. August 2026, beantragte der Kläger bei der Justizverwaltung des Gerichts Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne 2022 bis 2026 und die Kammerbeschlüsse der 10. und der 6. Kammer. Am Mittwoch, 19. August 2026, übersandte das Gericht 67 Dokumente (Aktenzeichen 141-E-1-150): die Gerichtspläne samt aller Änderungsfassungen, zehn Beschlüsse der 10. Kammer und sechs der 6. Kammer — drei Tage nach dem Gesuch, für eine Behörde eine bemerkenswert kurze Zeit. Parallel stellte das Gericht die elektronische Akte zur Einsicht bereit; aus ihr stammen die Stammblätter der Chronik.

Eine Nachforderung vom 20. August 2026 betraf die Beschlüsse der 3. und der 9. Kammer, die Turnusliste und die Frage, welcher Vertretungsfall Richter anderer Kammern an einzelnen Beschlüssen hatte mitwirken lassen. Die Antwort vom 24. August 2026 lieferte die Beschlüsse nach und beschied die letzte Frage so:
In Bezug auf Ihren letzten Antrag wird mitgeteilt, dass die jeweiligen Gründe für einen Vertretungsfall üblicherweise – so auch in den vorliegenden Fällen geschehen – nicht protokolliert werden, so dass die beantragten Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Die Liste aus Saal 1
Die Verhandlung begann am Freitag, 21. August 2026, um 13:04 Uhr. Die Einzelrichterin überreichte laut Protokoll eine Aufstellung der zum 1. Januar 2025 aus der 8. und der 10. Kammer übernommenen Verfahren — fünf Seiten mit den Spalten „Eingang", „Az", „Dezernat", „Geschvert" („übernommen von: …") und „Sachgebiet". Der Kläger erklärte zu Protokoll, dass er die Verteilung bis zum Verfahren 6 A 13/25 nachvollziehen könne; es steht an 13. Stelle.

Weiter hinten wird die Liste schwerer lesbar. Vier Verfahren tragen denselben Eingangstag 30. April 2024, drei weitere den 21. Dezember 2024 — ihre Reihenfolge lässt sich aus der Spalte „Eingang" nicht bestimmen, und sie entscheidet über das Dezernat. Ein Verfahren mit einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2023 trägt den Eingang „18.02.2013"; ein Zahlendreher liegt nahe, belegen lässt sich das aus der Liste nicht. Eine Uhrzeit fehlt in allen Zeilen — für eine Reihenfolge nach Alter nicht irrelevant.

Was auf dem Spiel steht
Ein Gericht, das nicht vorschriftsmäßig besetzt war, hat ein Urteil gesprochen, das schon deshalb keinen Bestand hat (§ 138 Nummer 1 VwGO). Das Bundesverfassungsgericht hob 2018 Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Münster auf, weil ein Präsidium anhängige Verfahren von der 12. auf die 11. Kammer übergeleitet und dabei der abgebenden Kammer die Möglichkeit gelassen hatte, durch eine nachträgliche Terminierung selbst zu entscheiden, welche Sachen sie behält (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 BvR 2675/17). Der Schleswiger Plan 2025 nimmt Verfahren mit Termin ebenfalls von der Überleitung aus — knüpft aber an den „Beschlusszeitpunkt" an und vermeidet damit genau diesen Fehler.

Zur Einordnung: Die Verschiebungen in diesem Verfahren stehen sämtlich in schriftlichen Beschlüssen, die vor ihrer Wirkung gefasst wurden und Gruppen von Verfahren abstrakt beschreiben („alle IFG-Verfahren aus 2022"). Der Jahresbeschluss 2025 der 6. Kammer nennt als Grund die gleichmäßige Auslastung, der Jahresbeschluss 2026 keinen. Dass an irgendeiner Station gezielt gesteuert worden wäre, belegt nichts von dem, was die Redaktion gelesen hat. Der Befund ist ein anderer: Um zu wissen, wer seinen Fall entscheidet, brauchte dieser Kläger zwei Akteneinsichten, 67 Dokumente der Justizverwaltung und eine im Gerichtssaal überreichte Liste — gleichwohl bleibt eine Station, die sich aus alledem nicht erklärt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass sich der Richter aus den Regeln „möglichst eindeutig" ergibt. Eindeutig ist hier nur der Name auf dem Stammblatt.

Stand des Verfahrens
Das Urteil vom Montag, 24. August 2026, liegt dem Kläger bislang nur im Tenor vor: Der Kreis muss über die Anträge vom 6. und 23. Januar 2022 hinsichtlich der Frage, ob Anzeigen und Auflagenbescheide ohne Schwärzung der Namen und Anschriften der Anzeigenden herausgegeben werden, nach einem Beteiligungsverfahren nach § 10 Satz 3 IZG-SH neu entscheiden; im Übrigen ist die Klage abgewiesen, die Kosten trägt der Kläger. Soweit der Kreis in der Verhandlung Auskunft zu den am 6. und am 24. Januar 2022 angemeldeten Versammlungen erteilte, ist das Verfahren eingestellt. Die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Absatz 4 VwGO) beginnt erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die am 27. August 2026 noch aussteht. Die versammlungsrechtlichen Anträge wurden am 21. August 2026 abgetrennt — die 6. Kammer sei dafür „weder zum jetzigen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt bei Eingang der Klage im Jahr 2022 bzw. 2023" zuständig gewesen — und werden seit dem 24. August 2026 bei der 3. Kammer unter dem Aktenzeichen 3 A 135/26 geführt. Wer dort der gesetzliche Richter ist oder sein wird, steht bislang auf keinem Schreiben. Für 2026 enthält der nur 5 Seiten umfassende Plan folgende streitbare Regelung:

"Für Klagen und Anträge
– derselben Person,
– von Eheleuten oder Lebenspartnern/innen oder von Personen, die eheähnlich
zusammenleben oder deren eheähnliches Zusammenleben behauptet wird, ein-
schließlich der nach religiösem Recht des Herkunftslandes Verheirateten,
– von Personen, die in gerader Linie oder als Geschwister miteinander verwandt sind,
– von Personen, die ihr Begehren auf den gleichen Sachverhalt stützen,
ist das Dezernat zuständig, in dem die nach ihrem Eingang im Gericht älteste Sache
anhängig ist, wenn die Klagen/Anträge in dasselbe oder ein verwandtes Sachgebiet
fallen."

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