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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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Richter beim Namen nennen: Darf die Zeitung das?

Richter beim Namen nennen: Darf die Zeitung das?
Eine leere Richterbank. Wer hier entscheidet, tut das im Namen des Volkes — und wird deshalb mit Namen genannt.
Der Bericht „Wer ist mein gesetzlicher Richter?" nennt neun Richter des Verwaltungsgerichts Schleswig mit Namen. Darf eine Zeitung das? Und müssen die Genannten es hinnehmen? Gesetz, Bundesverwaltungsgericht, Bundesverfassungsgericht, OLG Frankfurt und Pressekodex geben dieselbe Antwort. Das Gericht selbst stellt die Namen ins Internet. Wo die Grenze liegt — und warum Justizangestellte selten namentlich genannt werden.

Der Artikel „Wer ist mein gesetzlicher Richter? Eine Spurensuche" nennt neun Richter des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts beim Namen: die Dezernatsvorsitzenden, durch deren Hände das Verfahren 6 A 13/25 in gut vier Jahren gewandert ist, und die drei Mitglieder der 6. Kammer, die es im Mai 2026 auf die Einzelrichterin übertragen haben. Darf eine Zeitung das? Und müssen die Genannten es hinnehmen? Die kurze Antwort lautet zweimal Ja. Die längere folgt.

Das Amt ist öffentlich, nicht der Mensch
Wer Recht spricht, tut es „Im Namen des Volkes" und vor Publikum. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG: „Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich." Für die Verwaltungsgerichte gilt das über § 55 VwGO entsprechend. Das Urteil selbst muss nach § 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO „die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben", enthalten. Der Name des Richters ist also kein Geheimnis, sondern Bestandteil einer Entscheidung, die öffentlich verkündet wird.

Dahinter steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Garantie ist nur so viel wert, wie sie prüfbar ist — und prüfen kann nur, wer weiß, wer entschieden hat. Deshalb schreibt § 21e Abs. 9 GVG vor, dass der Geschäftsverteilungsplan „in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen" ist.

Das Gericht nennt die Namen selbst
Die Praxis ist längst weiter als der Gesetzestext, der noch anfügt: „einer Veröffentlichung bedarf es nicht." Das Verwaltungsgericht Schleswig stellt seinen Geschäftsverteilungsplan ins Internet. Die am 27. August 2026 abrufbare Fassung (Präsidiumsbeschluss vom 5. Dezember 2025, zuletzt geändert am 26. August 2026) führt unter „A. Besetzung der Kammern mit Berufsrichtern" jede Kammer mit Amtsbezeichnung und Namen auf: die 6. Kammer mit der Vorsitzenden Richterin am VG Dr. Bork, dem Richter am VG Sandhöfer und dem Richter Borghoff; die 5. Kammer unter dem Vorsitz des Richters am VG Dr. Kopf; die 10. Kammer mit der Richterin am VG Laskowsky als Vertreterin der Vorsitzenden; die 7. Kammer mit der Richterin Lemm. Das Oberlandesgericht Schleswig veröffentlicht seit 2022 Monat für Monat einen „Geschäftsverteilungsplan der [...] Richter" samt Arbeitskraftanteilen, das Bundesverwaltungsgericht seinen Plan ebenso. 

Der Gesetzgeber will daraus eine Pflicht machen. Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 2. April 2025 einen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 21/15). Er ersetzt die Worte „einer Veröffentlichung bedarf es nicht" durch „sowie auf der Internetseite des Gerichts zu veröffentlichen" und begründet das ausdrücklich mit dem gesetzlichen Richter. Der Bundesrat wollte nur eine Ausnahme: Bei „einer konkreten Gefährdungslage" soll auf die Namen verzichtet werden dürfen. Im Umkehrschluss: Ohne Gefährdung gibt es nichts zu verbergen. Beschlossen ist das noch nicht: Der Bundestag hat den Entwurf bis zum 27. August 2026 nicht beraten, so das Dokumentationssystem des Bundestages. § 21e Abs. 9 GVG gilt im alten Wortlaut. Nur die kammerinternen Pläne — welches Dezernat welche Endziffer bekommt — bleiben nach § 21g Abs. 7 GVG bei der Auflegung in der Geschäftsstelle. Die Redaktion hat sie auf Antrag von der Geschäftsstelle erhalten — elektronisch über das Gerichtspostfach (EGVP).

Was die Gerichte zur Namensnennung sagen
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2014 entschieden: Die Presse bekommt eine Urteilsabschrift mit den Namen von Staatsanwalt und Verteidiger. Das Amtsgericht darf sie nicht schwärzen (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35.13). Den Namen der Richterin hatte das Amtsgericht schon vorher herausgegeben; das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass Richter, Verteidiger und Staatsanwälte „kraft des ihnen übertragenen Amtes bzw. ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege" im „Blickfeld der Öffentlichkeit" stehen. Ihr Persönlichkeitsrecht ist „infolge des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in ihrem grundrechtlichen Gewicht gemindert", und: „Der Staat hat nicht in eine journalistische Relevanzprüfung einzutreten." Ein Interesse an Anonymität besteht nur, wenn die Betroffenen „erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit zu befürchten haben". Anders die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Ihr kommt „eine vergleichsweise untergeordnete Funktion im Rahmen der gerichtlichen Wahrheits- und Entscheidungsfindung" zu, ihr Name blieb geschwärzt. Das ist der Grund, warum in Medien Richter hin und wieder mit Namen stehen, Justizangestellte eher selten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2025 die Klage einer Strafrichterin abgewiesen, die im Buch „Rechte Richter" mit vollem Namen genannt wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2025 – 16 U 11/23, nicht rechtskräftig). Laut Pressemitteilung des Gerichts: „Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken." Ob der volle Name genannt wird, entscheiden Medien „allein nach publizistischen Kriterien". Die Grenze: keine unwahren oder entstellten Tatsachen, keine Prangerwirkung.

Das Bundesverfassungsgericht liefert den allgemeinen Satz dazu: Wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre sind hinzunehmen, auch wenn Dritte nachteilig darauf reagieren, solange die Nachteile „im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen" (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 3487/14). Und der Pressekodex sagt es in Richtlinie 8.1 Absatz 4 ohne Umschweife: Über Personen, die an der Rechtspflege beteiligt sind, „darf in der Regel identifizierend berichtet werden, wenn sie ihre Funktion ausüben."

Wo die Grenze liegt
Der Name ist erlaubt, der Pranger nicht. Wer Richter in einem Blog über Jahre als „asoziale Justizverbrecher" bezeichnet, mit Foto und Namen, wird zu Recht wegen Beleidigung verurteilt (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19). Umgekehrt darf der Bürger Amtsträger „in anklagender und personalisierter Weise" für ihre Machtausübung kritisieren, und die Gerichte müssen abwägen, statt reflexhaft von Schmähkritik zu sprechen (BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25). Tabu bleibt die Privatsphäre — Wohnanschrift, Familie, Fotos ohne Anlass — und alles, was eine konkrete Gefährdung begründen könnte.

Der Datenschutz ändert daran nichts. Art. 85 Abs. 2 DSGVO verlangt von den Mitgliedstaaten Ausnahmen für journalistische Zwecke; Schleswig-Holstein hat sie in § 10 Landespressegesetz gefasst: Für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken gelten von der DSGVO nur noch die Vorschriften über Datensicherheit. Einen Löschanspruch nach Art. 17 DSGVO gegen einen Zeitungsartikel gibt es nicht.

Keine Bewertung von Personen
Genannt werden Name, Amtsbezeichnung und Funktion — „Dezernat Lemm (62)", „Vorsitzende Richterin am VG Dr. Katharina Bork" —, so wie sie in Stammblatt, Beschluss oder Geschäftsverteilungsplan stehen, mit Quelle und Zeitraum. Der Vorname gehört dazu, wo das Gericht ihn selbst gesetzt hat: in der qualifizierten elektronischen Signatur, mit der es seine Dokumente unterschreibt, im Transfervermerk, der deren Prüfergebnis ausdruckt, oder in der Spalte „Geändert von" der elektronischen Akte. Es stammt vom Gericht und aus dem Verfahren selbst. Justizangestellte, die ein Schreiben „gefertigt" haben, werden nicht genannt; ihr Name hat für das Verfahren keine Bedeutung. Bewertet werden Entscheidungen, Abläufe und Zuteilungen, nicht Personen: Dass die Erstzuteilung im April 2022 dem Endziffern-Schlüssel der Kammer widerspricht, ist ein Befund aus den Akten — ob dahinter ein Versehen, ein ungeschriebener Grund oder etwas anderes steht, weiß die Redaktion nicht und behauptet es auch nicht. Wer als Genannter eine Angabe für falsch hält, bekommt sie geprüft und gegebenenfalls berichtigt.

Richter üben öffentliche Gewalt aus, und dafür stehen sie öffentlich ein — mit ihrem Namen.

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Versammlungsanzeigen: Kreis muss Anmelder anhören

Blick von den Zuschauerbänken auf den leeren Richtertisch. Bis zur Verhandlung dauerte es viereinhalb Jahre.

Versammlungsanzeigen: Kreis muss Anmelder anhören

Ein Kieler wollte vom Kreis Rendsburg-Eckernförde wissen, welche Versammlungen angemeldet sind und welche Auflagen gelten. Der Kreis lehnte ab. Viereinhalb Jahre und fünf Verzögerungsrügen später hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden: Der Kreis muss neu darüber entscheiden, ob er Anzeigen und Bescheide mit Namen herausgibt — nach Anhörung der Anmelder. Eine Veröffentlichungspflicht für Versammlungsbescheide bleibt vorerst versagt. Die Kosten trägt der Kläger.
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Wer ist mein gesetzlicher Richter? Eine Spurensuche

Drei leere Stühle hinter einer Richterbank. Wer auf ihnen sitzt, bestimmt der Geschäftsverteilungsplan. Mancher Kläger erfährt erst tags zuvor, wer das ist.

Wer ist mein gesetzlicher Richter? Eine Spurensuche

Vier Jahre lang wanderte die Klage eines Kielers gegen den Kreis Rendsburg-Eckernförde durch das Verwaltungsgericht Schleswig: zwei Kammern, sieben Dezernatsstationen, sechs Richter. Mitgeteilt wurde dem Kläger einer dieser Wechsel. Den Namen der Richterin, die entschied, erfuhr er kurz vor der Verhandlung. Die Redaktion hat Geschäftsverteilungspläne, Kammerbeschlüsse und die Stammblätter der Akte ausgewertet — und eine Zuteilung gefunden, die dem eigenen Schlüssel der Kammer widerspricht.
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