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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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Versammlungsanzeigen: Kreis muss Anmelder anhören

Versammlungsanzeigen: Kreis muss Anmelder anhören
Blick von den Zuschauerbänken auf den leeren Richtertisch. Bis zur Verhandlung dauerte es viereinhalb Jahre.
Ein Kieler wollte vom Kreis Rendsburg-Eckernförde wissen, welche Versammlungen angemeldet sind und welche Auflagen gelten. Der Kreis lehnte ab. Viereinhalb Jahre und fünf Verzögerungsrügen später hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden: Der Kreis muss neu darüber entscheiden, ob er Anzeigen und Bescheide mit Namen herausgibt — nach Anhörung der Anmelder. Eine Veröffentlichungspflicht für Versammlungsbescheide bleibt vorerst versagt. Die Kosten trägt der Kläger.
Am Donnerstag, dem 6. Januar 2022, um 10:52 Uhr ging beim Ordnungsamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde eine E-Mail ein. Ihr Absender wollte wissen, welche Versammlungen im Kreis für die Zukunft angemeldet sind, und bat darum, Anzeigen und Auflagenbescheide künftig anonymisiert auf der Kreis-Webseite zu veröffentlichen. Grundlage: das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH). Am 21. August 2026, 1.688 Tage später, verhandelte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht darüber.

Die Anfrage und die Ablehnung
Noch am Tag des Eingangs leitete der Kreis die Anfrage an das Innenministerium weiter. Dessen Fachreferat antwortete am nächsten Morgen, die Frage nach den angemeldeten Versammlungen „werden Sie wohl tatsächlich beantworten müssen"; Hinderungsgründe nach § 9 IZG-SH sehe man nicht (Verwaltungsvorgang, Blatt 4). Der Kreis entschied anders. Am 23. Januar 2022 erinnerte der Antragsteller an seine Anfrage und fragte zusätzlich, welche Versammlungen für den Montagabend, den 24. Januar, angemeldet seien und wie die Auflagen lauteten. Der Kreis kündigte am 28. Januar die Ablehnung an und lehnte am 7. Februar 2022 ab: § 11 IZG-SH verpflichte nur Landesbehörden zur Veröffentlichung, einen Anspruch auf Einstellung in die Homepage gebe es nicht. Der Widerspruchsbescheid vom 28. März 2022 ging weiter: Versammlungsbestätigungen seien gar keine „Informationen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 IZG-SH, und eine Anonymisierung „würde u. U. zu einer nahezu vollständigen Schwärzung des Verwaltungsakts führen" (Widerspruchsbescheid, S. 3). Welche Versammlungen am 24. Januar 2022 angemeldet waren, beantwortete der Kreis nicht – weder vor jenem Abend noch in den viereinhalb Jahren danach.

Vier Jahre und fünf Rügen
DatumEreignis
06.01.2022Antrag nach dem IZG-SH per E-Mail an den Kreis
23.01.2022Erinnerung mit Zusatzfrage zum 24.01.2022
07.02.2022Ablehnungsbescheid des Kreises
28.03.2022Widerspruchsbescheid
21.04.2022Klage beim VG Schleswig, Az. 10 A 134/22
24.10.2022Klageerwiderung des Kreises
26.12.2023Verzögerungsrüge 1 – zwei Tage später wechselt der Berichterstatter
29.06.2024Verzögerungsrüge 2
01.01.2025Verzögerungsrüge 3 – zwei Tage später Abgabe an die 6. Kammer, neues Az. 6 A 13/25
02.07.2025Verzögerungsrüge 4
04.01.2026Verzögerungsrüge 5
15.05.2026Ladung zur mündlichen Verhandlung; Übertragung auf die Einzelrichterin (Beschluss vom 18.05.2026)
20.08.2026Anruf des Gerichts beim Kreis; der Kreis sagt Auskunft zu
21.08.2026Mündliche Verhandlung; Abtrennung der versammlungsrechtlichen Anträge
24.08.2026Zustellung des Urteilstenors

Die Klage vom 21. April 2022 verlangte die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung zur Veröffentlichung: Anzeigen binnen 48 Stunden, Beschränkungen zeitgleich mit ihrem Erlass, Absagen unverzüglich; hilfsweise eine Schnittstelle, äußerst hilfsweise die Übermittlung per E-Mail. Der Kreis hielt die Klage im Oktober 2022 für unzulässig und unbegründet, sagte im selben Schriftsatz aber zu, anonymisierte Auflagenbescheide aus dem Sommer 2022 zu übersenden – und tat das am 1. November 2022. Was der Widerspruchsbescheid sieben Monate zuvor für unmöglich erklärt hatte, war damit vorgeführt: Bescheide lassen sich anonymisieren. Zwischendurch hatte der Kreis den Kläger gebeten, „von weiteren IZG-Anfragen, die sich auf Versammlungsbescheide beziehen, vorerst abzusehen", bis die Sache vor Gericht geklärt sei.

In den dreieinhalb Jahren zwischen Klageerwiderung und Ladung rügte der Kläger fünfmal nach § 198 Abs. 3 GVG die Dauer des Verfahrens. Auf die erste Rüge wechselte binnen zwei Tagen der Berichterstatter, auf die dritte binnen zwei Tagen die Kammer, auf die fünfte kam nach gut vier Monaten die Ladung.

Vier Tage vor dem Termin
Am 17. August 2026 kündigte die Einzelrichterin an, die versammlungsrechtlichen Anträge abzutrennen, die seit Ende 2022 in derselben Akte lagen. Für Versammlungsrecht sei die 6. Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig – „weder zum jetzigen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt bei Eingang der Klage im Jahr 2022 bzw. 2023", heißt es im Beschluss vom 21. August 2026 (S. 2). Warum die Sache seit Januar 2025 gleichwohl dort lag, ist Gegenstand eines eigenen Beitrags: Gesetzlicher Richter.

Am 20. August 2026 rief die Richterin beim Kreis an und fragte, ob zur Anfrage vom 6. Januar 2022 eine Auskunft möglich wäre – so ihr Vermerk vom selben Tag. Der Kreis antwortete per beBPo, dem Auskunftsersuchen vom 23. Januar 2022 werde „nachgekommen werden"; die Unterlagen lägen am nächsten Tag in anonymisierter Ausfertigung vor.

Die Verhandlung
Aufruf um 13:04 Uhr in Saal 1, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Katharina Bork als Einzelrichterin, zugleich Protokollführerin; für den Kreis zwei Vertreterinnen. Zunächst verkündete die Richterin den Abtrennungsbeschluss und überreichte eine Aufstellung der zum 1. Januar 2025 von der 8. und 10. Kammer übernommenen Verfahren. Dann überreichte der Kreis ein Schreiben seiner Versammlungsbehörde vom 20. August 2026 samt Anlagen: Am 6. Januar 2022 sei eine einzige Versammlung für die Zukunft angemeldet gewesen, eine Kundgebung zum 1. Mai in Rendsburg. Für den 24. Januar 2022 seien es drei gewesen – eine Menschenkette in Bordesholm, eine Kundgebung auf dem Paradeplatz und ein „Lichtermeer" am Obereiderhafen, beide in Rendsburg. „Auflagenbescheide wurden für diese Versammlungen nicht erlassen. Den Anzeigenden wurden Auflagen per E-Mail mitgeteilt" (Schreiben vom 20.08.2026, S. 2). Die E-Mails lagen bei, ebenso eine anonymisierte Liste aller Versammlungen des Jahres 2022.

Viereinhalb Jahre nach der Frage lag die Antwort auf dem Richtertisch. Beide Seiten erklärten das Verfahren insoweit für erledigt. Im Übrigen stellte der Kläger seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 17. August 2026, der Kreis beantragte Klagabweisung. Um 15:47 Uhr, nach gut zweieinhalb Stunden mit einer 20-Minuten-Unterbrechung, schloss die Richterin die Verhandlung; die Entscheidung werde zugestellt.

Das Urteil
Am 24. August 2026 kam der Tenor. Soweit erledigt, wird das Verfahren eingestellt. Der Kreis wird „unter teilweiser Aufhebung" der Bescheide vom 7. Februar und 28. März 2022 verpflichtet, über die Anträge vom 6. und 23. Januar 2022 „hinsichtlich der Frage, ob die angeforderten Versammlungsanzeigen und Auflagenbescheide ohne Schwärzungen der Namen und Anschriften der Anzeigenden und der Versammlungsleiter und/oder deren Wohnorte herausgegeben werden, nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 10 Satz 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein, erneut zu entscheiden" (Urteil, S. 1–2). „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger" (S. 2).

§ 10 Satz 3 IZG-SH lautet:
Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 4 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören.

Betroffene sind hier die Menschen, die Versammlungen angemeldet oder geleitet haben. Der Kreis muss sie fragen, ob Namen, Anschriften und Wohnorte herausgegeben werden dürfen, das Ergebnis mit dem Bekanntgabeinteresse abwägen und erst dann entscheiden. Das ist ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO: Das Gericht schreibt der Behörde das Verfahren vor, nicht das Ergebnis. Anonymisierte Anzeigen und Bescheide hat der Kreis inzwischen selbst herausgegeben; streitig bleibt nur noch, ob die Namen auch herausgegeben werden müssen.

Die Kernforderung der Klage, die laufende Veröffentlichung auf der Kreis-Webseite, ist unentschieden. Und der Kläger trägt sämtliche Kosten – obwohl der Kreis die Auskunft erst im Gerichtssaal erteilt hat und die Bescheide teilweise aufgehoben sind. Wie das Gericht beides begründet, ist offen: Zugestellt wurde bislang nur der Tenor; Tatbestand und Entscheidungsgründe folgen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO); diese Frist läuft erst, wenn die Entscheidungsgründe zugestellt sind. Die abgetrennten versammlungsrechtlichen Anträge werden seit dem 24. August 2026 bei der 3. Kammer unter dem Aktenzeichen 3 A 135/26 geführt.
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