Der Aushang an einer Absperrbake vor dem Gerichtsgebäude in der Deliusstraße: kein Datum, kein Verfasser, sechzehn Ausrufezeichen.
Am Dienstag, dem 21. Juli 2026, hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Frage entschieden, ob der Herausgeber dieser Zeitung ein Vertreter der Presse ist. Das Ergebnis ist auf den ersten Blick eine Niederlage: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Kosten trägt der Beschwerdeführer, der Beschluss ist unanfechtbar. Auf den zweiten Blick steht in der Begründung etwas anderes — nämlich, dass das Verwaltungsgericht Schleswig die entscheidende Frage mit dem falschen Maßstab beantwortet hat.
Der Senat formuliert es in Randnummer 22 so: Trotz der „vom Antragsteller berechtigten Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts“ müsse die Frage, ob der Antragsteller ein Vertreter der Presse sei, nicht abschließend beantwortet werden. Sie bleibt offen. Zurückgewiesen wurde die Beschwerde an einer ganz anderen Hürde: am Anordnungsgrund, also an der Eilbedürftigkeit. Diese Hürde existiert nur im Eilverfahren.
Am Mittwoch, dem 6. Mai 2026, saß der Verfasser dieser Zeilen als Zuhörer in Saal 2 des Amtsgerichts Kiel. Verhandelt wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines schweren Sexualdelikts, Aktenzeichen 40 Ls […] Js […]/25. Für die Vernehmung der Nebenklägerin wurde die Öffentlichkeit nach § 171b GVG ausgeschlossen und die Vernehmung nach § 247a StPO audiovisuell aus einem anderen Raum übertragen.
Was an diesem Tag auffiel, ist in dieser Zeitung bereits beschrieben worden: Das Weinen der Nebenklägerin war trotz geschlossener Saaltür auf dem Flur zu hören — für mehrere Personen, darunter zwei geladene Zeuginnen. Die digitale Gerichtstafel vor dem Saal zeigte während der nichtöffentlichen Vernehmung durchgehend „öffentliche Hauptverhandlung“ an. Und die psychosoziale Prozessbegleitung teilte dem Gericht mit, die Stummschaltung des Saalmikrofons habe nicht funktioniert.
Zwei Tage später, am Freitag, dem 8. Mai 2026, ging die Presseanfrage der Knooper Zeitung mit sieben Fragen an die Pressestelle des Amtsgerichts. Sie zielten auf die technische Abnahme der Übertragungstechnik, auf die Erklärung für die Hörbarkeit auf dem Flur, auf die Verantwortung für die falsche Tafelanzeige, auf die Dokumentation geprüfter Alternativen, auf die künftige Sicherstellung der Stummschaltung und — Fragen f. und g. — auf Umfang, Urheber, Zeitpunkt und Verkündung der beiden Beschlüsse nach § 171b GVG und § 247a StPO.
Am Montag, dem 18. Mai 2026, lehnte die Pressestelle ab. Begründung: ein Verweis auf ein Schreiben des Vizepräsidenten des Amtsgerichts vom 14. November 2025 „in vergleichbaren Angelegenheiten“. Dessen Inhalt: Sie sind kein Pressevertreter. Am Donnerstag, dem 21. Mai 2026, folgte der Eilantrag beim Verwaltungsgericht Schleswig, Aktenzeichen 6 B 19/26.
Sieben Tage später, am Donnerstag, dem 28. Mai 2026, lehnte die Einzelrichterin der 6. Kammer den Antrag ab. Der tragende Satz steht in Randnummer 16 ihres Beschlusses: Dem Antragsteller stehe der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht zu, „da er kein Vertreter der Presse ist“.
Die Begründung übernahm das Gericht wörtlich aus einem eigenen früheren Beschluss vom 29. September 2025 (6 B 24/25) — über fast drei Seiten als Zitatblock. Der Kern: Voraussetzung für den Anspruch sei „die Zuordnung des Anspruchstellers zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet“. Wer nur für die eigene Webseite recherchiere, erfülle das nicht: „Dies ist jedoch gerade kein Presseunternehmen, das redaktionell-journalistischen Zwecken dient.“
Auf den neuen Vortrag — erste gedruckte Ausgabe am 27. Februar 2026, ISSN der Deutschen Nationalbibliothek, Pflichtexemplare an vier Bibliotheken, Selbstverpflichtung gegenüber dem Presserat — antwortete das Gericht in zwei Sätzen: Das ändere nichts, denn „die funktionale Trennung zwischen ihm als Privatperson und dem Presseunternehmen ist weiterhin nicht gegeben“.
Am Donnerstag, dem 11. Juni 2026, legte die für den Beschwerdeführer tätige Kanzlei Partsch & Partner Beschwerde ein und begründete sie auf 22 Seiten. Die Argumente, sinngemäß zusammengefasst:
Erstens: Der Pressebegriff ist funktional, nicht organisatorisch. Presse ist, wer die verfassungsrechtlich zugewiesene Funktion wahrnimmt — Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben. Das Verwaltungsgericht habe seinen eigenen Satz gegen sich: „Eine Einengung des Kreises der Grundrechtsträger ist nicht möglich“ steht auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses.
Zweitens: Die zitierten Entscheidungen tragen das Trennungserfordernis nicht. Die Urteile, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt, betrafen sämtlich Unternehmen mit außerpublizistischen Zwecken — geschäftliche Interessen potenzieller Anbieter, Vergabetransparenz für gewerbliche Nutzer. Dem Beschwerdeführer werde eine außerpublizistische Zielsetzung unterstellt, ohne dass jemand sagen könne, welche Ziele er denn sonst verfolgen sollte. Auch die Gegenseite habe das nie behauptet.
Drittens — der stärkste Punkt: Das Trennungserfordernis stammt aus dem Datenschutzrecht. Die organisatorischen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht verlangt, hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für das Medienprivileg des Datenschutzrechts entwickelt. Der 7. Senat hat ihre Übertragung auf den Auskunftsanspruch ausdrücklich als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet: Ihnen fehle „ein unmittelbarer Bezug zur Gewährleistung der Spezifika der publizistischen Tätigkeit als solcher“.
Viertens: Bei einer Ein-Personen-Publikation ist die verlangte Trennung logisch unmöglich. Wer Verfasser, Herausgeber und verantwortlicher Redakteur in einer Person ist, kann sich nicht von sich selbst trennen. Das Erfordernis wirke deshalb bei Neugründungen prohibitiv und greife ohne Rechtfertigung in die Pressefreiheit ein.
Fünftens: Pflichten statt Privilegien. Der Beschwerdeführer unterliegt der presserechtlichen Sorgfaltspflicht, hat den Pressekodex anerkannt und ist gegendarstellungspflichtig. Die Pointe des Schriftsatzes: „Gerade indem er Fragen stellt, kommt er seinen journalistischen Sorgfaltspflichten nach.“
Sechstens: Journalismus setzt keine breite Öffentlichkeit voraus. Nach der Rechtsprechung desselben Oberverwaltungsgerichts sind auch „auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote“ journalistisch-redaktionell, wenn sie auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung angelegt sind — jedenfalls innerhalb der Zielgruppe.
Siebtens: Die Lokaljournalismuskrise. Der Rückzug der Verlage aus der Gerichtsberichterstattung hinterlässt ein Kontrolldefizit. Ein enger Pressebegriff beschränke die Pressefreiheit „im Ergebnis auf die althergebrachten Medien“ und wirke gegenüber Neugründungen prohibitiv.
Hinzu kam ein Anspruch aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, hergeleitet aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Rolle des „public watchdog“, die den Kreis der Auskunftsberechtigten sogar auf Nichtregierungsorganisationen und Blogger erstreckt.
Die Präsidentin des Amtsgerichts Kiel ließ sich im Beschwerdeverfahren von der Kieler Kanzlei Brock Müller Ziegenbein vertreten. Deren drei Schriftsätze vom 22. Juni, 26. Juni und 3. Juli 2026 umfassen zusammen 18 Seiten. Weil sie fast ausschließlich der Frage gewidmet sind, ob der Herausgeber dieser Zeitung Presse ist, geben wir die zentralen Passagen wörtlich wieder — der Leser soll sich selbst ein Urteil bilden.
Der Grundvorwurf, Schriftsatz vom 22. Juni 2026, Seite 5: Die Webseite sei „funktional nicht mit den traditionellen Presseerzeugnissen vergleichbar“, es fehle „bereits an der Gewähr für eine hinreichende publizistische Verbreitung“.
Dahinter steht ein Dammbruch-Argument (Seite 6): „Ein so verstandener Pressebegriff weitet den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf jeden aus, der eigene Beiträge im Internet — mit ‚potentiell' weltweiter Reichweite — veröffentlicht. Ein so verstandener Pressebegriff würde uferlos.“ Die Folge sei, dass „die Redakteure reichweitenstarker Medien mit vielen anderen um die endlichen Ressourcen der Behörden“ konkurrierten.
Zur Druckausgabe, Seite 7: „Auch ein gedrucktes Exemplar gab es im Februar lediglich auf Bestellung. Wie viele Bestellungen beim Antragsteller eingegangen sind, hat dieser nicht glaubhaft gemacht.“
Zum Einwand, es handele sich um ein Medium im Aufbau, Seite 7: „Die Texte auf der vor über zwei Jahren veröffentlichten Webseite stammen nach wie vor sämtlich allein vom Antragsteller. […] Die Webseite erscheint in ihrem Gesamtbild als Meinungskundgabe des Antragstellers als Privatperson.“
Zur ISSN, Seite 7 f.: Bibliothekskataloge unterlägen „ersichtlich nicht dem Prüfmaßstab des § 4 PresseG“; die Deutsche Nationalbibliothek prüfe nach eigener Auskunft „ausschließlich […], ob die Veröffentlichung den formalen Kriterien einer fortlaufenden Veröffentlichung nach den ISSN-Definitionen entspricht. Es findet dabei keine inhaltliche Prüfung oder Bewertung der Qualität […] statt.“
Und dann, Seite 8, der Satz, um den sich vieles dreht: „Insbesondere fehlt es an dem jedenfalls in klassischen Print-Medien praktizierten Vier-Augen-Prinzip, da es vorliegend keine ‚Redaktion' jenseits des Antragstellers gibt.“
Im Schriftsatz vom 26. Juni 2026 wird die Reichweiten-Rüge konkretisiert (Seite 2): „Der Antragsteller macht jedoch weiterhin keine Angaben zur Reichweite seiner Webseite.“ Und zur Verteilung der Druckausgabe: „Der Antragsteller legt nicht dar, an wie viele Haushalte er die Ausgabe verteilt hat, in wie vielen Geschäften er die Ausgabe ausgelegt hat und wie viele Exemplare lediglich zur Mitnahme bereitgehalten wurden. Für die Glaubhaftmachung wäre es ihm zudem zumutbar gewesen, mitzuteilen, in welchen Geschäften des Knooper Wegs er die Ausgabe ausgelegt hat.“
Darauf lieferte die Gegenseite des Beschwerdeführers am Mittwoch, dem 1. Juli 2026, die Zahlen: eidesstattlich versichert, ausgewertet durch den IT-Dienstleister, mit einer Bot-Bereinigung, die im April 2026 rund 82 Prozent der Rohaufrufe verwarf. Eindeutige menschliche Besucher pro Monat: 825 im Februar, 918 im März, 836 im April, 955 im Mai, 1.019 im Juni 2026. Von der Druckausgabe 1 wurden 1.000 Exemplare gedruckt und 950 durch einen Verteildienstleister verteilt; für Ausgabe 2 waren 2.000 Exemplare beauftragt — dieselbe Auflage, mit der das Transparenzprojekt FragDenStaat seinerzeit den Status eines Druckerzeugnisses hergestellt hat.
Die Antwort der Gegenseite vom Freitag, dem 3. Juli 2026, ist der schärfste der drei Schriftsätze. Zur Online-Reichweite (Seite 3): „So weist die Webseite des Antragstellers für ein Online-Medium, das als Presseorgan qualifiziert werden soll, mit etwa 1.000 Besuchern pro Monat eine lediglich geringe Reichweite auf. Diese ist unzureichend für eine relevante Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung.“ Es fehlten „Angaben zur Verweildauer, zu den tatsächlich konsumierten Inhalten und zur Art der Nutzung“; zudem sei die Zählung eindeutiger Besucher über IP-Adressen „technisch ungenau“.
Zur Verteilung der gedruckten Ausgabe, ebenfalls Seite 3: „Es gibt keinen Nachweis darüber, ob die verteilten Exemplare tatsächlich gelesen wurden.“ Und weiter: „Es bleibt unklar, ob die Exemplare tatsächlich interessierte Bürger erreichen oder ob es sich eher um eine ‚Verteilung auf gut Glück' handelt. Zudem ist die geografische Beschränkung auf den Knooper Weg und angrenzende Straßen sehr eng und spricht gegen eine überlokale Bedeutung.“ Gerügt wird außerdem das Fehlen einer Auftragsbestätigung des Verteildienstleisters und eines Verteilprotokolls.
Bemerkenswert ist ein Umkehrschluss auf derselben Seite: Dass die zweite Druckausgabe sich verzögerte, weil die begehrten Auskünfte abgewartet werden sollten, wird dem Beschwerdeführer angelastet — der Vortrag „belegt die fehlende Relevanz der behaupteten presserechtlichen Tätigkeit im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses“. Wer wegen einer verweigerten Auskunft nicht drucken kann, ist danach also unwichtig, weil er nicht druckt.
Der Schlusssatz des Schriftsatzes (Seite 4) betrifft den Presseausweis: „Auch einen amtlich anerkannten Presseausweis, der nach nachvollziehbaren journalistischen Kriterien ausgestellt wird und anerkannt ist sowie gegenüber Behörden, Messen und Unternehmen als Legitimation und Nachweis dient, hat der Antragsteller weiterhin nicht vorgelegt.“ Dazu ist zweierlei anzumerken: Erstens existiert ein „amtlich anerkannter“ Presseausweis in Deutschland nicht — auch die Ausweise der von der Innenministerkonferenz anerkannten Verbände sind privatrechtlich. Zweitens war einen Monat zuvor, am 26. Juni 2026, die Akte 6 B 24/25 vom Oberverwaltungsgericht beigezogen worden; in dieser Akte liegt seit dem 21. September 2025 die Ablichtung eines Presseausweises, auf dem der Antragsteller als Reporter geführt wird — festgestellt im Tatbestand eines Beschlusses derselben Kammer.
Auffällig ist schließlich eine Verschiebung in der Argumentation der Gegenseite selbst. Am 26. Juni 2026 heißt es noch, die Reichweite sei „jedenfalls ein Indikator“. Am 3. Juli 2026 ist daraus geworden: „Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist Voraussetzung für die Einstufung als Presse also durchaus die Reichweite.“ Aus dem Indikator ist eine Voraussetzung geworden. In der Entscheidung, auf die sich die Gegenseite dabei beruft, steht ein solcher Schwellenwert nicht; dort heißt es, maßgeblich sei allein, inwieweit Online-Angebote funktional der Presse entsprechen.
Für die Kriterien Vier-Augen-Prinzip, eigenes Team, Kooperationen mit etablierten Medien und Presseausweis nennen die drei Schriftsätze keine einzige Fundstelle aus Rechtsprechung oder Literatur.
Der Senat hat die Prüfung in zwei Teile zerlegt.
Für eine Zurückweisung genügt, dass einer von beiden scheitert.
Zunächst bescheinigt der Senat dem Verwaltungsgericht, den richtigen Ausgangspunkt gewählt zu haben (Randnummer 24): Es habe die gesteigerten Anforderungen bei Vorwegnahme der Hauptsache zutreffend beurteilt und den Pressebegriff des Grundgesetzes zugrunde gelegt.
Dann kommt der Bruch (Randnummer 26): Soweit das Verwaltungsgericht den Funktionsbezug „schon deshalb verneint hat, weil der Antragsteller keinem Presseunternehmen zugeordnet werden könne“, erscheine „die Kritik des Antragstellers berechtigt“. Die Zuordnung zu einem Presseunternehmen dürfte „jedenfalls im vorliegenden Kontext weder geeignet noch geboten sein“ — der Kreis der Anspruchsberechtigten würde „ohne erkennbaren Grund über den objektiv-rechtlichen Gehalt der Pressefreiheit hinaus eingeschränkt“.
Der Senat erklärt auch, woher das Kriterium stammt (Randnummer 27): Es wurde entwickelt, um publizistische von kommerziellen Zwecken abzugrenzen, und um die Herstellung eines Druckwerks sowie den Datenschutz im Rahmen des Medienprivilegs sicherzustellen. „Derartiger Einschränkungen bedarf es vorliegend nicht (mehr).“ Die Anknüpfung an ein Druckwerk komme angesichts heutiger technischer Möglichkeiten „nicht (mehr) in Betracht“; die organisatorischen Anforderungen des Medienprivilegs „unbesehen auf den Auskunftsanspruch zu übertragen“, sei „bedenklich“ (Randnummer 28) — genau das Argument, das der Beschwerdeführer vorgetragen hatte.
Und weiter (Randnummer 29): Die Pressefunktion „kann auch durch eine Einzelperson erfolgen“. Dass ein Angebot sich „noch im Aufbau befindet, ist ebenfalls kein Ausschlusskriterium“. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts sei „zu eng“.
Damit ist das Kriterium, an dem der Eilantrag in erster Instanz gescheitert war, vom Tisch. Gewonnen ist damit aber nichts — denn der Senat legt die Latte neu, und nicht niedrig (Randnummer 30): Dem Verwaltungsgericht sei „noch darin zuzustimmen“, dass Artikel, ISSN und Presserat-Selbstverpflichtung „allein noch nicht ausreichend sein werden“. Maßgeblich sei vielmehr, wie der Begriff „journalistisch-redaktionell“ zu definieren ist.
Auf diese Frage verwendet der Beschluss die Randnummern 31 bis 35 — und die Antwort lautet im Kern: Es gibt noch keine. Der Begriff kommt im Landespressegesetz nicht vor; er stammt aus dem Rundfunkstaatsvertrag von 2009, den keiner der beiden Staatsverträge definiert. Rechtsprechung und Literatur „haben jedoch noch keine einheitliche Definition […] entwickelt“; das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage „ausdrücklich offengelassen“.
Was der Senat als Kriterien zusammenträgt: Aktualität, Periodizität, Publizität, Universalität, Faktizität und publizistische Ausrichtung, wobei letzterer „besondere Bedeutung“ zukomme. Zu prüfen seien nicht nur die subjektive Absicht, sondern „(auch) objektive Kriterien“ — und dann ein Satz, der für dieses Blatt bemerkenswert ist (Randnummer 34): „Erste Indizien dürften insoweit das Bekenntnis zum Pressekodex sowie die Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung gegenüber dem Presserat darstellen.“ Hinzu kämen professionelle Arbeitsweise, „ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung“ mit Kontinuität sowie „eine kontinuierliche Inhaltsauswahl und Strukturierung sowie eine formale Vereinheitlichung“.
Dann, Randnummer 36, ein einziger Satz: Ob die Angebote des Antragstellers einen journalistisch-redaktionellen Zweck verfolgen, „kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.“
Den Maßstab beschreibt der Senat großzügig (Randnummer 38): Zur Wahrung der Pressefreiheit sei es „ausreichend — aber auch erforderlich —, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung bestehen“. Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren dürfe nicht dazu führen, dass eine Auskunft „ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist“.
Angewandt auf den Fall fällt die Antwort dennoch negativ aus. Zum öffentlichen Interesse (Randnummer 41): Erforderlich sei „ein verbreitetes und über das Gewöhnliche hinausgehendes Interesse“. Die Art und Weise der Durchführung eines Strafverfahrens an einem Amtsgericht genüge dafür „für sich allein“ nicht — und ausdrücklich auch dann nicht, wenn es „um ein mögliches (schweres) Sexualdelikt geht“. Dass generell ein Interesse an der Kontrolle der öffentlichen Gewalt bestehe, zieht der Senat nicht in Zweifel; mehr als dieses generelle Interesse ergebe sich aber nicht.
Zum Gegenwartsbezug (Randnummer 44): Die Fragen zielten „im Wesentlichen“ auf „die allgemeine technische Ausstattung eines Amtsgerichts“. Das laufende Strafverfahren „mag den Anlass für das Auskunftsbegehren gegeben haben, steht aber selbst nicht im Fokus der beantragten Auskünfte“. Fragen der Saaltechnik seien „von eher grundsätzlicher Art“ — und Grundsätzliches verliert durch Zeitablauf nichts. Das gelte „auch für die Fragen zu f. und g.“, also jene zur Beschlussfassung und Verkündung.
Ein Satz in Randnummer 43 wiegt für die Presse schwer: Die Beurteilung, ob eine Auskunft ihren Nachrichtenwert verlöre, „obliegt der gerichtlichen Beurteilung und ist nicht dem Auskunftsbegehrenden unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Presse vorbehalten“. Über den Nachrichtenwert entscheidet also das Gericht, nicht die Redaktion.
Für dieses Verfahren: Die Auskünfte gibt es auf dem Eilweg nicht, und zwar endgültig — der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, bei einem Streitwert von 5.000 Euro.
Für die Sache: Der Anordnungsgrund ist eine Hürde, die es nur im Eilverfahren gibt. In einer Hauptsacheklage existiert sie nicht. Dort zählt allein der materielle Anspruch — und dort hat das Oberverwaltungsgericht dem Verwaltungsgericht deutlich widersprochen. Dasselbe Gericht wäre Berufungsinstanz.
Für die Praxis der Presseanfrage lässt sich aus dem Beschluss eine unangenehme Lehre ziehen: Wer nach strukturellen Fragen fragt — nach Technik, Organisation, Zuständigkeit —, fragt nach Grundsätzlichem, und Grundsätzliches ist nach diesem Maßstab nicht eilbedürftig. Der Eilrechtsschutz steht damit gerade dort schlechter, wo es um die Kontrolle von Verfahrensabläufen geht.
Offen bleibt die Frage, die den Streit ausgelöst hat. Sie ist damit nicht verloren, sondern vertagt — auf ein Hauptsacheverfahren, in dem die Kriterien aus den Randnummern 30 bis 35 den Maßstab bilden werden.
| Datum | Von | An | Was |
|---|---|---|---|
| Mo, 29.09.2025 | VG Schleswig, 6. Kammer | Verfahren 6 B 24/25 | Beschluss gegen die Staatsanwaltschaft Kiel; hieraus übernimmt das VG später wörtlich seine Begründung |
| Fr, 14.11.2025 | Vizepräsident des AG Kiel | Knooper Zeitung | Schreiben „in vergleichbaren Angelegenheiten“: kein Pressevertreter — später Grundlage der Ablehnung |
| Mi, 06.05.2026 | — | — | Hauptverhandlung am AG Kiel, Saal 2; Öffentlichkeit nach § 171b GVG ausgeschlossen, Vernehmung nach § 247a StPO audiovisuell übertragen |
| Fr, 08.05.2026 | Knooper Zeitung | Pressestelle AG Kiel | Presseanfrage mit sieben Fragen a. bis g. zur Technik, zur Tafelanzeige, zur Dokumentation und zur Beschlussfassung; Frist zum 12.05. |
| Mo, 18.05.2026 | Pressestelle AG Kiel | Knooper Zeitung | Ablehnung unter Verweis auf das Schreiben vom 14.11.2025 |
| Do, 21.05.2026 | Knooper Zeitung | VG Schleswig | Eilantrag nach § 123 VwGO (6 B 19/26), Hauptantrag plus zwei Hilfsanträge; eidesstattliche Versicherung zu Druck und Verteilung |
| Di, 26.05.2026 | AG Kiel | VG Schleswig | Stellungnahme zum Eilantrag |
| Mi, 27.05.2026 | Knooper Zeitung | VG Schleswig | Replik |
| Do, 28.05.2026 | VG Schleswig, Einzelrichterin | beide Seiten | Beschluss: Antrag abgelehnt — kein Vertreter der Presse; Hilfsantrag 2 unzulässig; Streitwert 5.000 € |
| Fr, 29.05.2026 | VG Schleswig | Knooper Zeitung | Zustellung des Beschlusses, 10:40 Uhr |
| Mi, 03.06.2026 | Knooper Zeitung | Partsch & Partner | Mandatierung für das Beschwerdeverfahren |
| Do, 11.06.2026 | Partsch & Partner | VG Schleswig (für das OVG) | Beschwerde und Begründung, 22 Seiten: funktionaler Pressebegriff, Trennungserfordernis stammt aus dem Datenschutzrecht, Ein-Personen-Publikation, Art. 10 EMRK, Anordnungsgrund |
| Di, 16.06.2026 | Brock Müller Ziegenbein | OVG Schleswig | Vertretungsanzeige für die Antragsgegnerin, Antrag auf Zurückweisung |
| Mo, 22.06.2026 | Brock Müller Ziegenbein | OVG Schleswig | Beschwerdeerwiderung, 11 Seiten: keine Presse (Verbreitung, „uferloser“ Pressebegriff, Vier-Augen-Prinzip); neu: Ausschlussgrund § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG i. V. m. § 479 StPO; kein Anordnungsgrund |
| Di, 23.06.2026 | OVG Schleswig | Partsch & Partner | Übersendung „mit der Bitte um Kenntnisnahme“, ohne Frist |
| Do, 25.06.2026 | Partsch & Partner | OVG Schleswig | Erwiderung, 5 Seiten: Reichweite ist kein Kriterium der OVG-Rechtsprechung; kein Vier-Augen-Prinzip nötig; § 479 StPO verdrängt den presserechtlichen Anspruch nicht; Anordnungsgrund |
| Fr, 26.06.2026 | Brock Müller Ziegenbein | OVG Schleswig | Schriftsatz, 3 Seiten: Reichweite als „Indikator“; Verteilangaben zu unkonkret; zweite Druckausgabe nicht belegt |
| Fr, 26.06.2026 | OVG Schleswig | beide Seiten | Mitteilung: Beiziehung der VG-Akte 6 B 24/25 |
| Mi, 01.07.2026 | Partsch & Partner | OVG Schleswig | Schriftsatz „Reichweite und Verbreitung“, 4 Seiten, mit eidesstattlicher Versicherung: 825 bis 1.019 eindeutige Besucher pro Monat, Bot-Bereinigung 82 Prozent; 1.000 gedruckte, 950 verteilte Exemplare; 2.000 Exemplare für Ausgabe 2 beauftragt |
| Fr, 03.07.2026 | Brock Müller Ziegenbein | OVG Schleswig | Stellungnahme, 4 Seiten: 1.000 Besucher seien „gering“, IP-Zählung ungenau, „Verteilung auf gut Glück“, kein Team, keine Kooperationen, „weiterhin“ kein Presseausweis |
| Mi, 08.07.2026 | Partsch & Partner | OVG Schleswig | Einzeiler: die Sache sei ausgeschrieben, Bitte um zeitnahe Entscheidung |
| Di, 21.07.2026 | OVG Schleswig, 6. Senat | beide Seiten | Beschluss 6 MB 39/26: Beschwerde zurückgewiesen — Zweifel am VG-Kriterium „berechtigt“, Presseeigenschaft offengelassen, kein Anordnungsgrund; unanfechtbar |
| Mi, 22.07.2026 | OVG Schleswig | Partsch & Partner | Übersendung des Beschlusses; Eingang bei der Kanzlei am selben Tag |
6. Senat · Vorinstanz: Verwaltungsgericht Schleswig, 6. Kammer, Einzelrichterin, Beschluss vom 28. Mai 2026 – 6 B 19/26 · Streitgegenstand: Film- und Presserecht, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, hier: Beschwerde · Ergebnis: Beschwerde zurückgewiesen, Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Antragsteller, Streitwert 5.000 Euro, unanfechtbar · Randnummern 1 bis 46 (amtliche Zählung) · Beschluss als PDF (anonymisierte Textfassung): wird nachgereicht
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 6 MB 39/26 · 6 B 19/26
BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache des […], […] — Antragsteller und Beschwerdeführer —, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partsch und andere, Kurfürstendamm 50, 10707 Berlin,
gegen die Präsidentin des Amtsgerichts Kiel, Deliusstraße 22, 24114 Kiel — Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin —, Prozessbevollmächtigte: Brock Müller Ziegenbein, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Schwedenkai 1, 24103 Kiel,
Streitgegenstand: Film- und Presserecht — Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung — hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2026
durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht […],
die Richterin am Verwaltungsgericht […] und
die Richterin am Oberverwaltungsgericht […]
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts — 6. Kammer, Einzelrichterin — vom 28. Mai 2026 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Rn 1
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes Auskünfte aufgrund des Landespressegesetzes (PresseG) im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren.
Rn 2
Er betreibt eine Website mit der Überschrift „Knooper Zeitung“ und dem Untertitel „Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg“ (https://knooper-zeitung.de/). Im Impressum bezeichnet er sich als „Herausgeber, Verantwortlicher Redakteur, Verantwortlich im Sinne des Presserechts, Verantwortlich für den Anzeigenteil, Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV.“ Weiter ist dort eine ISSN der Deutschen Nationalbibliothek angegeben sowie der Satz „Unsere Redaktion bekennt sich zum Pressekodex und zu den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz.“ Nach der eidesstaatlichen [sic!] Versicherung des Antragstellers vom 1. Juli 2026 ist laut Auswertung des mit dem Internetauftritt beauftragten Dienstleisters die Anzahl der tatsächlichen, menschlichen Besucher der Website seit Februar 2026 monatlich gestiegen (Feb.: 825, Mrz.: 918, Apr.: 836, Mai: 955, Jun.: 1.019).
Rn 3
Am 27. Februar 2026 erschien die „Knooper Zeitung“ erstmalig in gedruckter Form. Sie besteht aus mehreren Beiträgen und Fotos, die auf der Website nicht veröffentlicht sind. Daneben enthält die „Zeitung“ einen Anzeigenteil. Die „Zeitung“ wird laut Website auf Bestellung gegen Entgelt versendet und im Übrigen laut eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 21. Mai 2026 und 1. Juli 2026 im Quartier des Knooper Wegs an Haushalte verteilt sowie in Geschäften ausgelegt bzw. zur Mitnahme bereitgehalten. Zukünftig solle die „Zeitung“ vierteljährlich erscheinen. Die zweite Auflage der „Knooper Zeitungen“ mit 2000 Exemplaren sei Anfang Juli 2026 gedruckt und verteilt worden.
Rn 4
Am 6. Mai 2026 besuchte der Antragsteller die mündliche Verhandlung eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Kiel. Per E-Mail vom 8. Mai 2026 bat er die Pressestelle des Amtsgerichts Kiel auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 PresseG um Beantwortung verschiedener Fragen in Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Das Begehren wurde am 18. Mai 2026 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Vizepräsidenten des Amtsgerichts Kiel vom 14. November 2025 an den Antragsteller in vergleichbaren Angelegenheiten abgelehnt.
Rn 5
Am 21. Mai 2026 hat der Antragsteller bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz ersucht. Er hat sinngemäß beantragt,
Rn 6
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die bereits mit Presseanfrage vom 8. Mai 2026 angefragten und nachfolgend nochmals bezeichneten presserechtlichen Auskünfte zum Verfahren - 40 Ls [...] Js [...]/25 - zu erteilen:
Rn 7
a. Auskunft, welche technische Abnahme- beziehungsweise Funktionsprüfung der audiovisuellen Übertragungstechnik in Saal 2 vor dem Verhandlungsbeginn am 6. Mai 2026 stattgefunden hat, durch wen, und ob darüber ein dienstlicher Vermerk vorliegt;
Rn 8
b. Auskunft, wie das Gericht erklärt, dass das Weinen der Nebenklägerin am 6. Mai 2026 trotz geschlossener Saaltür für mehrere Personen auf dem Flur — darunter zwei geladene Zeuginnen — deutlich vernehmbar war, und welche baulichen oder organisatorischen Konsequenzen daraus für künftige Vernehmungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit gezogen werden;
Rn 9
c. Auskunft, aus welchem Grund die digitale Gerichtstafel vor Saal 2 während der nichtöffentlichen Vernehmung am 6. Mai 2026 durchgehend „öffentliche Hauptverhandlung“ anzeigte, und wer dafür Verantwortung trägt, dass diese Anzeige bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit aktualisiert wird;
Rn 10
d. Auskunft, ob in den Sitzungsakten oder einem dienstlichen Vermerk dokumentiert ist, dass das Gericht vor Anordnung der audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung Alternativen — insbesondere Trennwand im Saal, Verbringung des Angeklagten nach § 247 Absatz 2 Alternative 2 Strafprozessordnung sowie Verwendung einer etwaig vorhandenen Aufzeichnung nach § 58a Strafprozessordnung — geprüft hat; falls ja, mit Angabe von Datum, Aktenfundstelle und grobem Inhalt der Dokumentation.
Rn 11
e. Auskunft, wie das Gericht bei zukünftigen Vernehmungen sicherstellt, dass im Modus „Saalmikrofon stumm“ die zu vernehmende Zeugin tatsächlich nichts vom Saalgeschehen mithört, nachdem die psychosoziale Prozessbegleitung am 6. Mai 2026 dem Gericht mitgeteilt hat, die Stummschaltung habe nicht funktioniert;
Rn 12
f. Auskunft, mit welchem Beschlussumfang die Öffentlichkeit nach § 171b Gerichtsverfassungsgesetz ausgeschlossen und die audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a Strafprozessordnung angeordnet wurde, von wem der Beschluss gefasst wurde — namentlich, ob nur von der Vorsitzenden allein oder vom vollständigen Spruchkörper, und ob durch die Schöffenbesetzung vom 18. Februar 2026 oder durch die Schöffenbesetzung vom 6. Mai 2026 —, wann der Beschluss gefasst wurde (18. Februar 2026 oder 6. Mai 2026) und wann er verkündet wurde, insbesondere ob die Verkündung in öffentlicher Sitzung erfolgte;
Rn 13
g. Auskunft, warum nicht beide Beschlüsse (Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Gerichtsverfassungsgesetz und Anordnung der audiovisuellen Vernehmung nach § 247a Strafprozessordnung) durch die aktuelle vollständige Schöffengericht-Besetzung gefasst und warum sie nicht in öffentlicher Sitzung gemäß § 174 Absatz 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz verkündet wurden;
Rn 14
hilfsweise,
Rn 15
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Presseanfrage des Antragstellers vom 8. Mai 2026 durch förmlichen Verwaltungsakt mit Begründung, Ermessensdarlegung und Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden, und zwar bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt;
Rn 16
weiter hilfsweise,
Rn 17
die Antragsgegnerin zu verpflichten im Falle eines aufgrund des nach Hilfsantrag 2 zu erlassenden ablehnenden Bescheids, einen etwaigen Widerspruch des Antragstellers unverzüglich, jedenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, der zuständigen Widerspruchsbehörde — dem Oberlandesgericht Schleswig — zur Bescheidung in Form eines als Verwaltungsakt zu erlassenden Widerspruchsbescheids vorzulegen.
Rn 18
Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Hauptantrag als zulässig, aber unbegründet abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei kein Vertreter der Presse. Er könne keinem Presseunternehmen zugeordnet werden, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit biete und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirke. Es fehle an einer journalistisch-redaktionellen Recherchetätigkeit. Der erste Hilfsantrag sei unzulässig. Einen Anspruch auf Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes – und nicht auf die Sachentscheidung selbst – gebe es nicht. Über den zweiten Hilfsantrag wurde wegen der Bedingung im ersten Hilfsantrag nicht entschieden.
Rn 19
Dagegen hat der Antragsteller am 11. Juni 2026 Beschwerde eingelegt, beschränkt auf die Ablehnung seines Hauptantrages. Er hält an seiner Meinung fest, dass er als Vertreter der Presse einen Auskunftsanspruch geltend machen könne. Anhand der veröffentlichten Artikel sei erkennbar, dass die „Knooper Zeitung“ die der Presse verfassungsrechtlich zugewiesene Funktion wahrnehme. Auch sei der Antragsteller journalistisch-redaktionell tätig. Zu Unrecht verlange das Verwaltungsgericht eine „funktionale Trennung“ zwischen ihm als Privatperson und einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit biete und an der Meinungsbildung mitwirke. Dies wirke bei im Aufbau befindlichen „Ein-Personen-Publikationen“ und Neugründungen jenseits der althergebrachten Medien prohibitiv und greife ohne Rechtfertigung in die Pressefreiheit ein. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Dazu bedürfe es eines gesteigerten öffentlichen Interesses sowie eines starken Gegenwartsbezuges. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe sei es für die Öffentlichkeit von erheblichem Interesse, ob das Gerichtsverfahren ohne vermeidbare Verfahrensfehler durchgeführt werde. Sollten mutmaßliche Straftäter freikommen, habe das zudem Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Weiter gehe es um die Kontrolle der Justiz. Der Gegenwartsbezug ergebe [sich] daraus, dass das Strafverfahren derzeit laufe und das Interesse am Verfahren in zwei oder drei Jahren nicht mehr bestünde.
Rn 20
Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und hebt hervor, dass die „Zeitung“ des Antragstellers funktional nicht mit den traditionellen Presserzeugnissen vergleichbar sei. Jedenfalls fehle es an dem in klassischen Print-Medien praktizierten Vier-Augen-Prinzip, da es keine Redaktion gebe. Weiter fehle es an der Gewähr für eine publizistische Verbreitung. Es bestehe zudem kein Anordnungsgrund. Dafür genüge die bloße Aktualität des Strafverfahrens nicht. Die vom Antragsteller begehrten Auskünfte bezögen sich zudem auf die grundsätzliche Frage der technischen Ausstattung von Sitzungssälen. Deren Nachrichtenwert ginge durch das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht verloren.
Rn 21
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2026 ist nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses letztlich nicht in Frage.
Rn 22
Trotz der vom Antragsteller berechtigten Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Bestehens eines Anordnungsanspruches im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO muss die Frage, ob der Antragsteller ein Vertreter der Presse ist, vom Senat nicht abschließend beantwortet werden (1.). Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (2.).
Rn 23
1. Ob im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruches zutreffend beurteilt und seiner Entscheidung auch den Pressebegriff aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugrunde gelegt (a.). Die vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der nötige Funktionsbezug zur Presse nicht gegeben sei, weil eine Zuordnung des Antragstellers zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, erscheinen jedoch berechtigt (b.). Maßgeblich, ob jemand Vertreterin oder Vertreter der Presse ist, dürfte vorliegend nicht die Zuordnung zu einem Presseunternehmen sein, sondern die Frage, ob ein Angebot journalistisch-redaktionell ausgestaltet ist (c.).
Rn 24
a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass an das Vorliegen eines Anordnungsanspruches im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache gesteigerte Anforderungen zu stellen sind. Dies wird vom Antragsteller nicht gerügt. Weiter hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG geprüft und dabei seiner Entscheidung den sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Pressebegriff unter Heranziehung der dazu bestehenden Rechtsprechung zugrunde gelegt. Der Antragsteller räumt ein, dass es die Rechtsprechung zu der Frage, wer Vertreterin oder Vertreter der Presse ist, zutreffend zusammengefasst hat.
— vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 01.09.2022 – 3 MB 13/22↓ –, juris Rn. 30
Rn 25
Die einfachgesetzlich formulierten presserechtlichen Auskunftsansprüche wie der aus § 4 Abs. 1 PresseG gehören zu den rechtlichen Grundbedingungen für die Funktionsfähigkeit der Presse. Sie, die Presse, dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist für eine Demokratie unentbehrlich. Ihre öffentliche Aufgabe erfüllt die Presse nach § 3 PresseG dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder Kritik übt. Um die Erfüllung dieser Aufgabe zu gewährleisten, schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Pressefreiheit nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen – ob gedruckt oder elektronisch –, sondern den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle bei der demokratischen Meinungs- und Willensbildung wirksam wahrzunehmen. Grundsätzlich haben daher alle, die sich in ihrer Eigenschaft als publizistisch Tätige auf die Pressefreiheit berufen können, auch einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Publizistisch tätig ist, wer mindestens vorrangig die Funktion der Presse wahrnimmt, d.h. einen journalistisch-redaktionellen Zweck verfolgt.
— BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 23
— Degenhart, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand: Juli 2017, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 187
— BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96↓ –, juris Rn. 95
— BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 10 A 5.23↓ –, juris Rn. 12
— BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91↓ –, juris Rn. 13
— BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 22 m.w.N.
— BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 23 ff.
Rn 26
b. Soweit das Verwaltungsgericht aber den nach der dargestellten Rechtsprechung gebotenen Funktionsbezug schon deshalb verneint hat, weil der Antragsteller keinem Presseunternehmen zugeordnet werden könne, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, erscheint die Kritik des Antragstellers berechtigt. Die Zuordnung zu einem solchen Presseunternehmen dürfte als Kriterium zur Beurteilung der Frage, wer Vertreterin oder Vertreter der Presse ist, jedenfalls im vorliegenden Kontext weder geeignet noch geboten sein. Der Kreis der Anspruchsberechtigten würde ohne erkennbaren Grund über den objektiv-rechtlichen Gehalt der Pressefreiheit hinaus eingeschränkt werden.
Rn 27
Das Verlangen nach einer Zuordnung zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, ist in der Rechtsprechung für die Abgrenzung entwickelt worden, ob tatsächlich der Zweck, die öffentliche Aufgabe der Presse im Sinne des § 3 PresseG wahrzunehmen, im Vordergrund steht oder nicht vielmehr ein kommerzieller und damit außerpublizistischer Zweck. Insbesondere sollte damit die Vervielfältigung bzw. Herstellung und Verbreitung eines Druckwerkes sowie der Schutz personenbezogener Daten vor dem Hintergrund des Medienprivilegs (vgl. § 41 BDSG a.F., heute Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 10 PresseG und § 23 MStV) sichergestellt werden. Derartiger Einschränkungen bedarf es vorliegend nicht (mehr).
— vgl. die vom VG zitierten Entscheidungen OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2017 – 3 LA 45/16↓ –, juris Rn. 11 f.
— OVG Münster, Beschl. v. 04.07.2014 – 5 B 1430/13↓ –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.
— VGH Mannheim, Beschl. v. 06.10.1995 – 10 S 1821/95↓ –, juris Rn. 6
— OVG Münster, 30.06.2008 – 5 A 2794/05 –, juris Rn. 37 f.
— VG Schleswig, Urt. v. 29.08.2005 – 15 A 358/04 –, n.v.
— Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 48
— VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16↓ –, juris Rn. 65 ff.
Rn 28
Angesichts dessen, dass heutzutage aufgrund der technischen Möglichkeiten die Vervielfältigung bzw. Herstellung und Verbreitung mannigfaltiger ist, kommt eine Anknüpfung an ein Druckwerk als maßgeblicher Informationsträger nicht (mehr) in Betracht. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Außerdem erscheint es bedenklich, die organisatorischen Anforderungen für die Inanspruchnahme des Medienprivilegs unbesehen auf den Auskunftsanspruch zu übertragen. Diese organisatorischen Anforderungen dienen dem Schutz des Datengeheimnisses und dem sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten. Ihnen fehlt aber ein unmittelbarer Bezug zur Gewährleistung der Spezifika der publizistischen Tätigkeit als solcher.
— vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008 – C-73/07↓ –, juris Rn. 60
— EuGH, Urt. v. 14.02.2019 – C-345/17↓ –, juris Rn. 57
— BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 10 A 5.23↓ –, juris Rn. 12
— BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 32
Rn 29
c. Die Wahrnehmung der Pressefunktion durch Verfolgung eines journalistisch-redaktionellen Zwecks kann auch durch eine Einzelperson erfolgen. Dass sich ein publizistisches Angebot noch im Aufbau befindet, ist ebenfalls kein Ausschlusskriterium. Soweit das Verwaltungsgericht die Verfolgung eines journalistisch-redaktionellen Zwecks durch den Antragsteller indes verneint, weil er lediglich für seine eigene Website recherchiere, sich aber keinem Presseunternehmen zuordnen lasse, das redaktionell-journalistischen Zwecken diene und die Gewähr für die Einhaltung journalistischer Standards biete, erscheint diese Sichtweise nach den Ausführungen zu b. zu eng.
— vgl. EGMR, Urt. v. 08.11.2016 – 18030/11↓ -, juris Rn. 168
— EuGH, Urt. v. 14.02.2019 – C-345/17↓ –, juris Rn. 53 ff., Urt. v. 16.12.2008 – C-73/07 –, juris Rn. 58
— BVerwG, Beschl. v. 29.10.2025 – 1 B 32.15 –, juris Rn. 5 [Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung 1 B 32.15 des Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 29. Oktober 2015; das Jahr im Beschluss dürfte ein Schreibfehler sein — siehe BVerwG, Beschluss vom 29.10.2015 – 1 B 32.15↓.]
— Hartstein, in: Cole/Oster/Wagner, MStV, Stand: 91. AL Juni 2022, § 18 Rn. 47, 50
— BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 – 1 BvR 1861/93 u.a.↓ –, juris Rn. 107
Rn 30
Dabei kann dem Verwaltungsgericht noch darin zugestimmt werden, dass allein das Veröffentlichen von Artikeln, die Vergabe einer ISSN von der Deutschen Nationalbibliothek für eine gedruckte Zeitung und / oder die Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung gegenüber dem Presserat für die Bejahung der Eigenschaft als Vertreterin oder Vertreter der Presse allein noch nicht ausreichend sein werden. Maßgeblich dürfte nach Auffassung des Senats die Frage sein, wie der zur Beschreibung publizistischer Tätigkeit verwendete Begriff „journalistisch-redaktionell“ zu definieren ist.
— BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 24, 31, 51
Rn 31
Der Begriff kommt im Landespressegesetz nicht vor. Er stammt aus dem Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Mai 2009 (§ 11d; GVBl., S. 286 ff.), mit dem der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für seine Telemedienangebote konkretisiert werden sollte. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde im November 2020 vom Medienstaatsvertrag (GVBl., S. 582 ff.) abgelöst. Eine Definition des Begriffes „journalistisch-redaktionell“ enthalten beide Staatsverträge nicht. In der Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es, dass der – in den Medienstaatsvertrag übernommene – Begriff eine „planvolle Tätigkeit mit dem Ziel der Herstellung und zeitnahen Weitergabe eines Angebots, das den Anforderungen des § 11 als Beitrag zur Meinungsbildung genügt“, verlange. Als journalistisch-redaktionelle Tätigkeitsschwerpunkte kämen „insbesondere die recherchierende Sammlung, die auswählende und gewichtete Bewertung recherchierter Quellen sowie die systematisierende und strukturierende sprachliche oder sonstige Aufbereitung“ in Betracht.
— LT-Drs. 16/2406, S. 69
— LT-Drs. 16/2406, S. 84
Rn 32
Rechtsprechung und Literatur tendieren zwar in dieselbe Richtung, haben jedoch noch keine einheitliche Definition des Begriffs „journalistisch-redaktionell“ entwickelt. Insbesondere wird vertreten, dass der Begriff zwar aus zwei Elementen bestehe und deshalb beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Allerdings seien journalistische Angebote stets auch redaktionell gestaltet, umgekehrt gehörten aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum (Online-)Journalismus. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen.
— VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16↓ –, juris Rn. 105
— Beschl. v. 25.03.2014 – 1 S 169/14 –, juris Rn. 22 f.
— VG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016 – 1 K 3376/13↓ –, juris Rn. 48
— VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369↓ –, juris Rn. 35
— Lent, ZUM 2013, 914 [915]
— BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 34
Rn 33
Nach überwiegender Meinung zeichnet sich ein journalistisches Angebot durch die wiederum auslegungsbedürftigen Begriffe Aktualität, Periodizität, Publizität, Universalität, Faktizität und durch seine publizistische Ausrichtung aus.
— vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 – OVG 11 S 15.14↓ –, juris Rn. 24
— OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 – 2 U 115/10↓ –, juris Rn. 44
— VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369↓ –, juris Rn. 35, 43
— KG Berlin, Beschl. v. 28.11.2016 – 10 W 173/16↓ –, juris Rn. 4 ff.
— Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14
— Held/Ingold, in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 18 MStV Rn. 45 ff.
— Schulz/Heilmann, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, BT Kap. 7 Rn. 45
— Hartstein, in: Cole/Oster/Wagner, MStV, Stand: 91. AL Juni 2022, § 18 Rn. 40 ff.
— Lent, ZUM 2020, 593 (596)
— ZUM 2015, 134 (135), ZUM 2013, 914 [915]
Rn 34
Besondere Bedeutung dürfte der publizistischen Ausrichtung eines Angebotes zukommen. Es muss dazu bestimmt und geeignet sein, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen. Der rechtlichen Beurteilung dürften daher nicht nur die subjektive Intention des Anbieters, an der Meinungsbildung teilhaben zu wollen, sondern (auch) objektive Kriterien zugrunde zu legen sein. Entsprechend schließt auch die zitierte Rechtsprechung anhand von objektiven Indizien jeweils auf die maßgebliche Intention des Autors. Erste Indizien dürften insoweit das Bekenntnis zum Pressekodex sowie die Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung gegenüber dem Presserat darstellen.
— BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 10 A 5.23↓ –, juris Rn. 12, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 34, 39
— VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16↓ –, juris Rn. 79, 105, Beschl. v. 25.03.2014 – 1 S 169/14 –, juris Rn. 22 f.
— OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2017 – 3 LA 45/16↓ –, juris Rn. 16
— OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 – OVG 11 S 15.14↓ –, juris Rn. 24
— VG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016 – 1 K 3376/13↓ –, juris Rn. 48, 51 f.
— VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369↓ –, juris Rn. 35
— Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14
— Lent, ZUM 2020, 593 (597), ZUM 2015, 134 (135), ZUM 2013, 914 (915)
— Weiner/Schmez K&R 2006, 453 [457]
— so überzeugend Roß, DÖV 2022, 453 (456)
— Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14
Rn 35
Für redaktionelle Angebote wird teils eine professionelle Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung verlangt, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet. Eine redaktionelle Gestaltung setze dabei die Selektion und / oder Darstellung durch eine natürliche Person voraus. Es müsse zumindest eine kontinuierliche Inhaltsauswahl und Strukturierung sowie eine formale Vereinheitlichung stattfinden.
— kein hoher Grad an Professionalisierung nach VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369↓ –, juris Rn. 35
— eine Professionalisierung ablehnend Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14
— vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16↓ –, juris Rn. 69
— OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 – 2 U 115/10↓ –, juris Rn. 44
— KG Berlin, Beschl. v. 28.11.2016 – 10 W 173/16↓ –, juris Rn. 7
— VG Greifswald, Beschl. v. 17.12.2012 – 2 B 1626/12↓ –, juris Rn. 43
— Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14
— Held/Ingold, in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 18 MStV Rn. 50
— Lent, ZUM 2013, 914 [915 f.]
— NDR, Was ist Journalismus? Die Leitfrage, S. 5
— Lent, ZUM 2020, 593 (597), ZUM 2015, 134 (135), ZUM 2013, 914 [916]
— vgl. BVerfG, Urt. v. 04.04.1967 – 1 BvR 414/64↓ –, juris Rn. 30
— OVG Greifswald, Beschl. v. 08.03.2013 – 2 M 2/13↓ –, juris Rn. 11
— VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369↓ –, juris Rn. 44, 46
— VG Greifswald, Beschl. v. 17.12.2012 – 2 B 1626/12↓ –, juris Rn. 42 f.
— Held/Ingold, in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 18 MStV Rn. 45
— Schulz/Heilmann, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, BT Kap. 7 Rn. 45
— Hartstein, in: Cole/Oster/Wagner, MStV, Stand: 91. AL Juni 2022, § 18 Rn. 50
— Lent, ZUM 2020, 593 [597], ZUM 2013, 914 [916]
— Spindler CR 2007, 239 [241]
— Weiner/Schmez K&R 2006, 453 [457]
Rn 36
Die Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage, ob die Angebote des Antragstellers einen journalistisch-redaktionellen Zweck verfolgen, kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Rn 37
2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kam es für das Verwaltungsgericht nicht mehr an, weil es bereits die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt hat. Zutreffend beschreibt der Antragsteller indes die hier geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes:
Rn 38
Würde durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweggenommen, kommt ein Anordnungsgrund regelmäßig nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Im Falle presserechtlicher Auskunftsansprüche sind aber zudem die besondere Bedeutung der Presse und die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für eine nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG selbstbestimmte Presseberichterstattung zu berücksichtigen. Zur Wahrung der Pressefreiheit und um den Rechtsschutz nicht unzumutbar zu erschweren, ist es für die Annahme eines Anordnungsgrundes ausreichend – aber auch erforderlich –, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung bestehen. Denn der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist. Weil das zu gewährleistende Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht nur die Themenauswahl und die Freiheit der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, umfasst, sondern auch die Art und Weise der hierauf gerichteten Informationsbeschaffung, dürfen an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren hinsichtlich der Aktualität der Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; anderenfalls könnte die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nicht wahrnehmen.
— so auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22↓ –, juris Rn. 10
— BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14↓ –, juris Rn. 30
— BVerwG, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 VR 6.25↓ –, juris Rn. 7
— OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2023 – 15 B 1053/22↓ –, juris Rn. 73
— stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 VR 6.25↓ –, juris Rn. 7, Beschl. v. 13.02.2025 – 10 VR 2.25 –, juris Rn. 8
— BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14↓ –, juris Rn. 29 ff.
— stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 VR 6.25↓ –, juris Rn. 7 m.w.N.
— VGH Kassel, Beschl. v. 20.11.2019 – 8 B 1938/19↓ –, juris Rn. 64
— VG Schleswig, Beschl. v. 24.03.2026 – 6 B 27/25↓ –, juris Rn. 35 und v. 24.03.2026 – 6 B 20/25 –, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.
Rn 39
Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er begründet das gesteigerte öffentliche Interesse mit seinen eigenen Artikeln über ein Strafverfahren am Amtsgericht Kiel, welches er zum Anlass nimmt, verfahrensbezogene Auskünfte zu verlangen. Verfahrensfehler führten regelmäßig dazu, dass Gerichtsverfahren wiederholt werden müssten. Darüber berichteten auch andere Zeitungen. Gerade aufgrund der hier in Rede stehenden Schwere der strafrechtlichen Vorwürfe sei es für die Öffentlichkeit von erheblichem Interesse, ob das Gerichtsverfahren ohne vermeidbare Verfahrensfehler durchgeführt worden sei. Es habe schließlich Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, wenn der mutmaßliche Täter eines schweren Sexualdeliktes aufgrund eines Verfahrensfehlers freikäme. Zudem bestehe ein fortlaufendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kontrolle der öffentlichen Gewalt. Ein hoher Gegenwartsbezug bestehe, weil das Strafverfahren noch laufe. Ein Artikel, der sich auf gerichtliche Verfahrensfehler beziehe und deren Folgen thematisiere, gewinne seine Überzeugungskraft gerade aufgrund der Möglichkeit, die Verfahrensweisen anhand eines aktuellen Strafverfahrens zu illustrieren. Mit zunehmendem Abstand würde das Interesse an den Umständen der Gerichtsverhandlung aber schwinden. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung ginge verloren, wenn vorliegend das Hauptsacheverfahren abzuwarten wäre. Die Auskünfte würden außerdem eine Verifizierung und Vertiefung sowie eine Fortsetzungsberichterstattung ermöglichen.
Rn 40
Dieses Vorbringen überzeugt den Senat nicht. Für die vom Antragsteller begehrten Auskünfte besteht kein gesteigertes öffentliches Interesse (a.) und kein ausreichend starker Gegenwartsbezug (b.).
Rn 41
a. Allein der Umstand, dass ein Antragsteller das Erscheinen eines (Fortsetzungs-) Artikels in einem eigenen Online-Magazin – oder auch in einem gedruckten Angebot – plant, genügt für die Annahme eines gesteigerten öffentlichen Interesses noch nicht. Ein solches Interesse besteht erst bei einem verbreiteten und über das Gewöhnliche hinausgehenden Interesse. Der Antragsteller hat ein derartiges Interesse nicht dargelegt. Die Art und Weise der Durchführung eines Strafverfahrens an einem Amtsgericht, selbst wenn es um ein mögliches (schweres) Sexualdelikt geht, genügt für sich allein insoweit noch nicht. Dabei zieht der Senat nicht in Zweifel, dass in der Öffentlichkeit generell ein Interesse an der Kontrolle der öffentlichen Gewalt besteht, insbesondere auch an laufenden Strafverfahren und etwaigen Verfahrensfehlern, möglicherweise auch deshalb, weil damit zugleich das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung betroffen sein könnte. Mehr als dieses generell bestehende öffentliche Interesse, nämlich ein verbreitetes und über das Gewöhnliche hinausgehendes Interesse ergibt sich aber nicht und vermögen auch die vom Antragsteller beispielhaft vorgelegten Artikel größerer Presseverlage nicht zu belegen.
— OVG Weimar, Beschl. v. 14.11.2025 – 2 EO 257/25↓ –, juris Rn. 67
Rn 42
b. Bei der vom Antragsteller geplanten Berichterstattung vermag der Senat auch keinen ausreichend starken Gegenwartsbezug zu erkennen.
Rn 43
Bei der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geht es nicht in erster Linie um den Umfang des Rechts der Presse, die Themen und den Zeitpunkt der Berichterstattung selbst zu bestimmen, sondern um die Frage, ob die erstrebte gerichtliche Regelung, die die Hauptsache vorwegnimmt und nicht umkehrbar ist, zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers, insbesondere der Effektivität der Berichterstattung in dem Sinne erforderlich erscheint, dass sie nicht unzumutbar erschwert wird, indem eine Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verlöre und allenfalls noch von historischem Interesse wäre. Die Beantwortung der Frage, ob die letztgenannten Kriterien erfüllt sind, obliegt der gerichtlichen Beurteilung und ist nicht dem Auskunftsbegehrenden unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrechts der Presse vorbehalten.
— OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 ME 196/25↓ –, juris Rn. 47, 49
Rn 44
Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet sein an ein laufendes Strafverfahren anknüpfendes Auskunftsbegehren, mit dem im Wesentlichen die allgemeine technische Ausstattung eines Amtsgerichts und dessen Umgang damit im Zuge audiovisueller Übertragungen während einer mündlichen Verhandlung erfragt wird, keinen ausreichend starken Gegenwartsbezug. Das laufende Strafverfahren mag den Anlass für das Auskunftsbegehren gegeben haben, steht aber selbst nicht im Fokus der beantragten Auskünfte. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Aktualität des Verfahrens deshalb nicht ausreicht, um den erforderlichen Gegenwartsbezug anzunehmen. Bei der technischen Ausstattung von Sitzungssälen, die die audiovisuelle Übertragung einer mündlichen Verhandlung bzw. von Zeugenvernehmungen betrifft und bei den diesbezüglichen Verfahrensweisen handelt es sich um Fragen von eher grundsätzlicher Art. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Gegenwartsrelevanz der begehrten Auskünfte derart tragend ist, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Berichterstattung ihren Sinn, ihre Relevanz oder ihren Nachrichtenwert verlöre, wenn deren Beantwortung erst nach erfolgreicher Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erfolgt. Das gilt auch für die Fragen zu f. und g., die sich auf die Beschlüsse zum Ausschluss der Öffentlichkeit und der Anordnung der audiovisuellen Vernehmung beziehen. Der bloße zeitliche Abstand genügt unter diesen Umständen nicht für die Annahme, dass der Nachrichtenwert der Berichterstattung bei Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren verloren ginge und die begehrte Auskunft allenfalls noch von historischem Interesse wäre.
6. Kammer, Einzelrichterin · Streitgegenstand: Presserecht, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung · Ergebnis: Antrag abgelehnt, Kosten beim Antragsteller, Streitwert 5.000 Euro · Randnummern 1 bis 29 (Zählung unserer Textfassung; das Original nummeriert nicht) · Beschluss als PDF (anonymisierte Textfassung): wird nachgereicht
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT
Az.: 6 B 19/26
BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache des […] — Antragsteller — gegen das Amtsgericht Kiel, Deliusstraße 22, 24114 Kiel — Antragsgegner —
Streitgegenstand: Presserecht — Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
am 28. Mai 2026
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht […] als Einzelrichterin
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Rn 1
Der Antrag des Antragstellers,
Rn 2
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die bereits mit Presseanfrage vom 8. Mai 2026 angefragten und nachfolgend nochmals bezeichneten presserechtlichen Auskünfte zum Verfahren 40 Ls [...] Js [...]/25 zu erteilen, und zwar zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, idealerweise bis [...], damit eine redaktionelle Verarbeitung für die Druckausgabe 2 der Knooper Zeitung (Redaktionsschluss [...] [...]) zeitlich noch möglich bleibt; bis [...], um eine sachgerechte tagesaktuelle Online-Berichterstattung über die Fortsetzungstermine der Hauptverhandlung am [...] zu ermöglichen; eine ggf. spätere Auskunft wird gleichwohl gewünscht, verliert aber zunehmend an Aktualitätsbezug zur Berichterstattung über die Hauptverhandlung vom [...], zu den Fortsetzungsterminen am [...] und zur Druckausgabe 2:
Rn 3
a. Auskunft, welche technische Abnahme- beziehungsweise Funktionsprüfung der audiovisuellen Übertragungstechnik in Saal 2 vor dem Verhandlungsbeginn am 6. Mai 2026 stattgefunden hat, durch wen, und ob darüber ein dienstlicher Vermerk vorliegt;
Rn 4
b. Auskunft, wie das Gericht erklärt, dass das Weinen der Nebenklägerin am 6. Mai 2026 trotz geschlossener Saaltür für mehrere Personen auf dem Flur — darunter zwei geladene Zeuginnen — deutlich vernehmbar war, und welche baulichen oder organisatorischen Konsequenzen daraus für künftige Vernehmungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit gezogen werden;
Rn 5
c. Auskunft, aus welchem Grund die digitale Gerichtstafel vor Saal 2 während der nichtöffentlichen Vernehmung am 6. Mai 2026 durchgehend „öffentliche Hauptverhandlung" anzeigte, und wer dafür Verantwortung trägt, dass diese Anzeige bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit aktualisiert wird;
Rn 6
d. Auskunft, ob in den Sitzungsakten oder einem dienstlichen Vermerk dokumentiert ist, dass das Gericht vor Anordnung der audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung Alternativen — insbesondere Trennwand im Saal, Verbringung des Angeklagten nach § 247 Absatz 2 Alternative 2 Strafprozessordnung sowie Verwendung einer etwaig vorhandenen Aufzeichnung nach § 58a Strafprozessordnung — geprüft hat; falls ja, mit Angabe von Datum, Aktenfundstelle und grobem Inhalt der Dokumentation. (Die ursprüngliche Presseanfrage vom 8. Mai 2026 erstreckte sich weitergehend auf die Frage, ob das Gericht diese Alternativen geprüft und dokumentiert verworfen habe und mit welcher Begründung. Das Begehren wird im vorliegenden Eilverfahren bewusst auf die objektive Dokumentationslage beschränkt, um eine etwaige Berührung der richterlichen Beratungssphäre zu vermeiden.);
Rn 7
e. Auskunft, wie das Gericht bei zukünftigen Vernehmungen sicherstellt, dass im Modus „Saalmikrofon stumm" die zu vernehmende Zeugin tatsächlich nichts vom Saalgeschehen mithört, nachdem die psychosoziale Prozessbegleitung am 6. Mai 2026 dem Gericht mitgeteilt hat, die Stummschaltung habe nicht funktioniert;
Rn 8
f. Auskunft, mit welchem Beschlussumfang die Öffentlichkeit nach § 171b Gerichtsverfassungsgesetz ausgeschlossen und die audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a Strafprozessordnung angeordnet wurde, von wem der Beschluss gefasst wurde — namentlich, ob nur von der Vorsitzenden allein oder vom vollständigen Spruchkörper, und ob durch die Schöffenbesetzung vom 18. Februar 2026 oder durch die Schöffenbesetzung vom 6. Mai 2026 —, wann der Beschluss gefasst wurde (18. Februar 2026 oder 6. Mai 2026) und wann er verkündet wurde, insbesondere ob die Verkündung in öffentlicher Sitzung erfolgte;
Rn 9
g. Auskunft, warum nicht beide Beschlüsse (Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Gerichtsverfassungsgesetz und Anordnung der audiovisuellen Vernehmung nach § 247a Strafprozessordnung) durch die aktuelle vollständige Schöffengericht-Besetzung gefasst und warum sie nicht in öffentlicher Sitzung gemäß § 174 Absatz 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz verkündet wurden;
Rn 10
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Presseanfrage des Antragstellers vom 8. Mai 2026 durch förmlichen Verwaltungsakt mit Begründung, Ermessensdarlegung und Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden, und zwar bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt entsprechend der zuvor gemachten Maßgaben;
Rn 11
weiter hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten im Falle eines aufgrund des nach Hilfsantrag 2 zu erlassenden ablehnenden Bescheids, einen etwaigen Widerspruch des Antragstellers unverzüglich, jedenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, der zuständigen Widerspruchsbehörde — dem Oberlandesgericht Schleswig — zur Bescheidung in Form eines als Verwaltungsakt zu erlassenden Widerspruchsbescheids vorzulegen,
Rn 12
hat keinen Erfolg.
Rn 13
Zunächst ist der zulässige Hauptantrag unbegründet.
Rn 14
Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus, die glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Rn 15
Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten zum einen gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Zum anderen kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnten.
— vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.
Rn 16
Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, der vorliegend die Hauptsache vorwegnehmen würde, nach diesen Maßstäben nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch nach § § [sic!] 4 Abs. 1 PresseG nicht zu, da er kein Vertreter der Presse ist.
Rn 17
Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 29. September 2025 (6 B 24/25) hierzu ausgeführt:
Rn 18
„Nach § 4 Abs. 1 PresseG sind die Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Der Begriff der Presse ist grundsätzlich weit auszulegen. Der Auskunftsanspruch gehört zu den rechtlichen Grundbedingungen für die Funktionsfähigkeit der Presse. Dem Landesgesetzgeber steht kein Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der Bestimmung des grundgesetzlich determinierten Begriffes Presse zu. Demnach müssen grundsätzlich alle, die sich in ihrer Eigenschaft als publizistisch Tätige auf die Pressefreiheit berufen können, in den Genuss des Auskunftsanspruchs kommen. Das Pressegesetz in Schleswig-Holstein zeichnet lediglich die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nach. Eine Einengung des Kreises der Grundrechtsträger ist nicht möglich. Dem Gesetzgeber steht hier nur hinsichtlich der Gewichtung des Austarierens der widerstreitenden Interessen bei der Formulierung von Versagungsgründen ein Ausgestaltungsspielraum zu. Der Landesgesetzgeber hat hiervon in § 4 Abs. 2 PresseG Gebrauch gemacht. Vertreter oder Vertreterin der Presse ist nur, wer deren Funktion wahrnimmt. Dieser Funktionsbezug als meinungsneutrales Differenzierungskriterium für die Begründung presserechtlicher Auskunftsansprüche vermeidet die Gefahr einer inhaltlichen Einflussnahme auf einzelne Presseerzeugnisse oder auf den publizistischen Wettbewerb. Die Presse ist einerseits von Eingriffen durch den Staat freizuhalten. Diesbezüglich ist der Begriff der Presse extensiv auszulegen. Die Funktionsfähigkeit der Presse hängt andererseits von der Bereitstellung von Informationen ab, so dass hier ebenso ein grundrechtlich verbürgter Auskunftsanspruch der Presse anzuerkennen ist.
— BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 23
— BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 23
— BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 24
Rn 19
Aufgrund der umfassenden Auskunftsansprüche der Presse, die über andere Informationsansprüche hinausgehen, ist der Begriff der Presse hier jedoch enger auszulegen. Hierunter sollen nur diejenigen fallen, die auch die Gewähr dafür bieten, mit den erlangten Informationen den Sorgfaltspflichten der Presse, in Schleswig-Holstein in § 5 Satz 1 PresseG normiert, umzugehen. Hiernach hat die Presse alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Typisierende Betrachtungen zur Ermittlung des Funktionsbezugs zur Presse sind bei der Prüfung der Aktivlegitimation im Rahmen des § 4 PresseG grundsätzlich zulässig, dürfen aber die Würdigung im Einzelfall nicht außer Acht lassen. Voraussetzung als Presse ist, dass die jeweilige Publikation am Kommunikationsprozess zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung teilnimmt. Die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit muss prägender Bestandteil und nicht nur schmückendes Beiwerk sein. Der Auskunftsanspruch nach § 4 PresseG ist an eine Aufgabenerfüllung nach § 3 PresseG gebunden, indem die Auskünfte gerade zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienen sollen. Es handelt sich bei dem presserechtlichen Auskunftsanspruch, anders etwa als nach dem Anspruch nach § 3 Satz 1 IZG, nicht um ein Jedermannsrecht, sondern um ein auf die der öffentlichen Aufgabe der Presse dienenden Auskünfte beschränktes Recht. Die Aufgabe der Presse – Information der Bevölkerung als Grundlage öffentlicher Meinungsbildung – ist deswegen öffentlich, weil sie unter anderem Voraussetzung für den in einem freiheitlich demokratischen Staatswesen notwendigen Willensbildungsprozess ist und demokratische Kontrolle der Bürger über die staatlichen Einrichtungen und ihre gewählten Vertreter erlaubt, auch wenn die Meinungsbildung nicht bloß auf den politischen Bereich beschränkt ist.
— BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 25
— Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 10 m.w.N.
Rn 20
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 4 Abs. 1 PresseG ist die Zuordnung des Anspruchstellers zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Dabei ist nicht an dem Begriff des Druckerzeugnisses festzuhalten. Der Begriff der Presse ist entwicklungsoffen. Dem Wortlaut nach bezieht er sich auf Druckerzeugnisse. Der intendierte Schutz richtet sich jedoch nicht ausschließlich auf den Einsatz der Druckerpresse. Für den Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit ist es unerheblich, auf welche Art und Weise der geistige Inhalt verkörpert wird. Damit stehen mit der klassischen Presse vergleichbare Massenmedien, die deren Aufgabe erfüllen, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten, gleichermaßen unter verfassungsrechtlichem Schutz. Auch elektronische Medien haben an der Aufgabe der Sicherung der Demokratie teil. Auch hier ist maßgeblich, inwieweit das jeweilige Online-Angebot funktional der Presse entspricht. Jedenfalls journalistisch-redaktionell aufbereitete Beiträge in Wort und Bild, die an der für das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben, sind deshalb dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nach den dafür maßgeblichen Kriterien zuzuordnen. Dementsprechend unterfällt die digitale Presse, soweit sie funktional den traditionellen Presseerzeugnissen vergleichbar ist, der Pressefreiheit.
— Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 11
— OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 5 B 1430/13 –, juris Rn. 9 zum nordrhein-westfälischen Pressegesetz
— vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 10 A 5.23↓ –, juris Rn. 12 m.w.N.
— vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 10 A 5.23↓ –, juris Rn. 12 m.w.N.
— OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 6 S 37/24 –, juris Rn. 12 ff.
Rn 21
Erforderlich für eine Presse im Sinne von § 4 PresseG ist ein journalistisch-redaktioneller Zweck. Der Zweck setzt ein gewisses Maß an Aufbereitung und Bearbeitung von Daten voraus. Das Angebot muss nach Inhalt und Verbreitungsart jedenfalls dazu bestimmt und geeignet sein, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen. Es bedarf nicht der Wiedergabe eigener oder fremder Meinungen. Journalistischredaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dadurch soll zur öffentlichen Kommunikation beigetragen werden. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Angebot an eine breite Öffentlichkeit richtet.
— BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17↓ –, juris Rn. 34
— Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 17
— VG Schleswig, Urteil vom 25. Mai 2016 – 11 A 187/15 –, juris Rn. 31
Rn 22
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die Knooper Zeitung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht um eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit. Zunächst kann sich der Kläger hier nicht auf seine Tätigkeit in der Redaktion von [...] berufen. Nach eigenem Bekunden dient der Auskunftsanspruch schon nicht der Tätigkeit als dortiger Redakteur, soweit er überhaupt noch dort tätig ist. Er beabsichtigt die Veröffentlichung und Bereitstellung der Informationen vielmehr auf seiner Internetseite Knooper Zeitung. Hierbei handelt es sich um eine seit [...] [...] bestehende Internetseite, auf der der Antragsteller mehrere Beiträge veröffentlicht hat. Der Antragsteller weist sich dort selbst als Chefredakteur aus (so etwa unter dem Artikel [...]knooper-zeitung.de/[...] zuletzt abgerufen am [...] [...]). Im Impressum bezeichnet er sich als Verfasser, Herausgeber, verantwortlicher Redakteur, verantwortlich im Sinne des Presserechts und nach § 18 Abs. 2 MStV. Die nachweisliche Zuordnung zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, ist hier nicht gegeben.
— vgl. zu diesem Erfordernis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 5 A 2794/05 –, juris Rn. 8
Rn 23
Zwar kommt es bei dieser Zuordnung nicht darauf an, ob der Antragsteller als freier oder fester Mitarbeiter tätig ist, ob er seiner Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich nachgeht oder ob ein Rechercheauftrag einer Redaktion nachgewiesen werden kann. Auch einem freien Journalisten ist es freigestellt, sich einem bestimmten Thema anzunehmen, zu diesem zu recherchieren und einen Artikel zu verfassen, der einer Redaktion erst nach Fertigstellung angeboten wird. Hierauf beruft sich der Antragsteller– insbesondere unter Glaubhaftmachung vorheriger Publikationen bei Presseunternehmen – nicht. Sein Auskunftsbegehren beruht nach eigenen Angaben vielmehr auf einer Recherchetätigkeit für seine eigene Webseite. Dies ist jedoch gerade kein Presseunternehmen, das redaktionell-journalistischen Zwecken dient. Es ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen hier die Gewähr für die Einhaltung journalistischer Standards gegeben sein soll.“
Rn 24
An dieser Beurteilung hält das Gericht fest. Der nunmehrige Vortrag des Antragstellers, wonach die „Knooper Zeitung“ erstmals mit der Ausgabe 1 am Freitag, dem 27. Februar 2026 erschienen sei und die Deutsche Nationalbibliothek die International Standard Serial Number 3054-6885 zugeteilt habe, ändert hieran nichts. Er trägt hierzu vor, dass er die Mengenangabe nach § 6 Abs. 1 PflAV (300 Exemplare) erfülle und eine „unbegrenzt fortlaufende Veröffentlichung“ geplant sei. Pflichtexemplare der Ausgabe 1 seien im März 2026 an die Deutsche Nationalbibliothek, die Stadtbibliothek Lübeck, die Universitätsbibliothek Kiel und die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek übersandt und dort entgegengenommen worden. Die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek habe die „Knooper Zeitung“ in ihren öffentlich zugänglichen Online-Katalog aufgenommen.
Rn 25
Dieser Vortrag – sowie die weiteren vom Antragsteller aufgeführten Angaben auf die hier Bezug genommen wird – führt nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr Vertreter der Presse ist. Zwar mag es sich bei der gedruckten „Knooper Zeitung“ um ein Druckerzeugnis handeln. Dies allein führt allerdings nicht dazu, dass der Antragsteller Vertreter der Presse ist und sich auf einen pressrechtlichen [sic!] Auskunftsanspruch berufen kann. Denn weiterhin fehlt es an der Zuordnung des Antragstellers zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Die funktionale Trennung zwischen ihm als Privatperson und dem Presseunternehmen ist weiterhin nicht gegeben. Daran ändert auch die gegenüber dem Presserat abgegebene Selbstverpflichtung sowie die Vergabe einer ISSN für die „Knooper Zeitung“ sowie die Abgabe von (Pflicht-)Exemplaren an verschiedene Bibliotheken nichts.
Rn 26
Soweit der Antragsteller hilfsweise die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bescheidung seiner Anfrage durch förmlichen Verwaltungsakt mit Begründung, Ermessensdarlegung und Rechtsbehelfsbelehrung begehrt, ist dieser Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beantwortung der Anfrage durch die Pressesprecherin unter Verweis auf eine Stellungnahme des Vizepräsidenten des Amtsgerichts vom 14. November 2025 bereits ein Verwaltungsakt ist. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, stünde dem Antragsteller keine Klage und damit auch kein Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu, der allein auf den Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes – und nicht auf die Sachentscheidung selbst – gerichtet ist; zumal ein solcher Verwaltungsakt nach obiger Auffassung auf die Ablehnung des Antrages gerichtet wäre.
Rn 27
Darüber [hinaus] ist der Antrag unbegründet, da der Antragsteller für sein Begehren keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Eine besondere Eilbedürftigkeit in Bezug auf den Erlass eines Verwaltungsaktes besteht nicht. Dem Antragsteller steht prozessual die Möglichkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Verfügung, mit welchem er den Auskunftsanspruch geltend machen kann. Hierfür ist der Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes nicht notwendig.
Rn 28
Über den weiteren Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da dieser unter der Bedingung gestellt worden ist, dass der Hilfsantrag zu 2. Erfolg hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Rn 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichen Anhaltspunktes nicht in Betracht.
— vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –, n. v.
In den Randnummern 33 bis 35 stützt sich der Senat auf Aufsätze, die er nur mit Zeitschrift, Jahrgang und Seite zitiert. Weil solche Kürzel außerhalb der Fachwelt nichts sagen, lösen wir sie auf. Jedes Kurzzitat im Beschlusstext führt mit einem Klick hierher; die kleinen Pfeile hinter der Auflösung führen an die Stelle zurück, von der Sie gekommen sind.
— Lent, ZUM 2020, 593 (596/597) = Wolfgang Lent, „Paradigmenwechsel bei den publizistischen Sorgfaltspflichten im Online-Journalismus — Zur Neuregelung des § 19 Medienstaatsvertrag“, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2020, Heft 8/9, S. 593 bis 600 (Inhaltsverzeichnis) ↑ a b c d
— Lent, ZUM 2015, 134 (135) = Wolfgang Lent, „Besondere Impressumspflichten im Online-Journalismus — Zur Benennung des Verantwortlichen in § 55 Abs. 2 RStV“, ZUM 2015, Heft 2, S. 134 bis 140 (Inhaltsverzeichnis) ↑ a b c
— Lent, ZUM 2013, 914 (915/916) = Wolfgang Lent, „Elektronische Presse zwischen E-Zines, Blogs und Wikis — Was sind Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten?“, ZUM 2013, Heft 12, S. 914 bis 920 (Inhaltsverzeichnis) ↑ a b c d e f
— Roß, DÖV 2022, 453 (456) = Leo Roß, „Journalistische Sorgfaltspflichten im Lichte zunehmender individueller Partizipationsmöglichkeiten — Der neue § 19 Abs. 1 Satz 2 MStV“, Die Öffentliche Verwaltung 2022, Heft 11, S. 453 bis 462 ↑ a
— Spindler, CR 2007, 239 (241) = Gerald Spindler, „Das neue Telemediengesetz — Konvergenz in sachten Schritten“, Computer und Recht 2007, Heft 4, S. 239 bis 245 (DOI) ↑ a
— Weiner/Schmez, K&R 2006, 453 (457) = Weiner/Schmelz, „Die elektronische Presse und andere neue Kommunikationsformen im neuen rechtlichen Regulierungsrahmen“, Kommunikation & Recht 2006, Heft 10, S. 453 bis 460. [Anmerkung der Redaktion: Der Zweitautor heißt Schmelz, nicht Schmez; im Beschluss dürfte ein Schreibfehler vorliegen.] ↑ a b
Dieselbe Mechanik gilt für die Rechtsprechung: Aufgelöst sind hier die Entscheidungen, auf die sich der Senat mehrfach stützt. Auch sie sind im Beschlusstext anklickbar, und die Pfeile hinter der Auflösung führen an die jeweilige Stelle zurück. Die Beschreibungen stammen von uns; maßgeblich ist der Wortlaut der jeweiligen Entscheidung.
— BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 = Die Leitentscheidung zum Streitgegenstand: Ein Wirtschaftsunternehmen mit vornehmlich außerpublizistischem Geschäftszweck hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Nur wer die publizistische Tätigkeit als prägenden Zweck verfolgt, kann sich auf die Pressefreiheit berufen. Die Frage, ob auch eine Einzelperson Presse sein kann, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. ↑ a b c d e f g h i j k
— VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369 = Auskunftsklage eines Online-Magazins gegen die Stadt München. Auch spezialisierte Internetangebote können journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien sein; entscheidend ist die Auswahl von Informationen nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz mit erkennbarer publizistischer Zielsetzung — nicht die Zugehörigkeit zu einem etablierten Massenmedium. ↑ a b c d e
— VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16 = Ein Unternehmen, das Informationen über öffentliche Auftragsvergaben sammelt und für die Bauwirtschaft aufbereitet, hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch: Die Tätigkeit ist außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet und nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. ↑ a b c d
— BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 10 A 5.23 = Auskunftsklage zur Spionagesoftware „Pegasus“ beim Bundesnachrichtendienst. Die Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden; die digitale Presse steht der gedruckten dabei gleich, soweit sie funktional vergleichbar ist. ↑ a b c d e
— BVerwG, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 VR 6.25 = Zum Anordnungsgrund im Eilverfahren — der Hürde, an der die Beschwerde hier gescheitert ist: Wer Eilrechtsschutz will, muss eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft machen; zugleich darf der Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine Auskunft mit Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert. ↑ a b c
— BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 = Verfassungsbeschwerde zum Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsbegehren gegenüber dem Bundesnachrichtendienst: An die Gewährung von Eilrechtsschutz dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; die Gerichte müssen der Bedeutung der Pressefreiheit und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen. ↑ a b
— EuGH, Urt. v. 14.02.2019 – C-345/17 = Rechtssache Buivids: Ein Lette hatte eine Videoaufnahme aus einer Polizeidienststelle ins Netz gestellt. Journalistische Tätigkeit ist nicht den Medienunternehmen vorbehalten, sondern erfasst jeden, der journalistisch tätig ist; auf den Träger der Verbreitung kommt es nicht an, sondern darauf, ob Informationen in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen. ↑ a b
— OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2017 – 3 LA 45/16 = Entscheidung desselben Gerichts zu Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben und der Publizität unterschwelliger Vergabeverfahren. ↑ a b
— VG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016 – 1 K 3376/13 = Vorinstanz zum Verfahren des VGH Mannheim: Ein Dienst, dessen Zweck in der Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen besteht, hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch — die bloße automatische Auflistung von Inhalten ist keine eigenständige journalistisch-redaktionelle Gestaltung. ↑ a b
— OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 – OVG 11 S 15.14 = Eilverfahren eines Informationsbrokers im Geschäftskundenbereich um Auskünfte zu öffentlichen Aufträgen. Kommerzielle Kommunikation ist regelmäßig nicht journalistisch-redaktionell, weil sie an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen ausgerichtet ist und nicht an der gesellschaftlichen Relevanz der Information. ↑ a b
— OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 – 2 U 115/10 = Gegendarstellungsstreit um Äußerungen auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei. Auch eine Kanzlei-Homepage kann ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium sein; kennzeichnend sind eine gewisse Selektivität und Strukturierung sowie die Auswahl nach angenommener gesellschaftlicher Relevanz. ↑ a b
— KG Berlin, Beschl. v. 28.11.2016 – 10 W 173/16 = Prozesskostenhilfe-Entscheidung des Kammergerichts zu einem privaten Blog: Ein Blog mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot ist ein Telemedium und unterliegt dem Gegendarstellungsanspruch — auch dann, wenn dahinter kein Medienunternehmen steht, sondern eine Einzelperson, die zu politischen oder gesellschaftlichen Themen publiziert. ↑ a b
— BVerfG, Urt. v. 04.04.1967 – 1 BvR 414/64 = Die „Südkurier“-Entscheidung: Verfassungsbeschwerde eines Zeitungsverlags gegen ein Verbot, Stellenanzeigen zu veröffentlichen. Die Pressefreiheit gilt auch für juristische Personen und umfasst „die Beschaffung der Information und deren Verbreitung“ — die Wurzel des Auskunftsanspruchs. ↑ a
— BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96 = „Caroline von Monaco III“: Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit bei der Veröffentlichung von Fotos; erhöhter Schutz, wo Kinder betroffen sind. ↑ a
— BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 – 1 BvR 1861/93 = Gegendarstellung auf der Titelseite: Titelseiten müssen von Gegendarstellungen nicht freigehalten werden; der Anspruch ist unter Abwägung der Grundrechte zu gewähren. ↑ a
— BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 = Zugang der Presse zum Grundbuch: Für Recherchen zu Fragen von öffentlichem Belang darf die Einsicht nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor der Eigentümer angehört wird. ↑ a
— EuGH, Urt. v. 16.12.2008 – C-73/07 = Rechtssache Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia: Veröffentlichung von Steuerdaten durch ein Medienunternehmen. Der Gerichtshof zieht die Grenze zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit — Ausnahmen zugunsten journalistischer Zwecke bleiben auf das absolut Notwendige beschränkt. ↑ a
— EGMR, Urt. v. 08.11.2016 – 18030/11 = Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn (Große Kammer): Artikel 10 EMRK kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen begründen — maßgeblich sind unter anderem Zweck der Anfrage, öffentliches Interesse und Verfügbarkeit der Information. ↑ a
— BVerwG, Beschluss vom 29.10.2015 – 1 B 32.15 = Reichweite des Medienprivilegs im Datenschutzrecht: Es entbindet die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe von Datenschutzvorschriften, ist aber kein allgemeines Privileg für jede öffentliche Meinungsäußerung. [Anmerkung der Redaktion: Der Senat datiert diese Entscheidung in Randnummer 29 auf den 29.10.2025.] ↑ a
— OVG Münster, Beschl. v. 04.07.2014 – 5 B 1430/13 = Auskunft über ein abgeschlossenes Vergabeverfahren im Rundfunkbereich. Kernsatz zum journalistisch-redaktionellen Angebot: Informationen werden „nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt“. ↑ a
— OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2023 – 15 B 1053/22 = Auskunftsanspruch zur Höhe von Anwaltshonoraren einer Stiftung — der Anspruch folgt unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. ↑ a
— OVG Greifswald, Beschl. v. 08.03.2013 – 2 M 2/13 = Medienrechtlicher Auskunftsanspruch des Betreibers eines Weblogs; das Gericht arbeitet mit Kriterien wie Selektivität, Faktizität und professioneller Arbeitsweise. ↑ a
— VGH Mannheim, Beschl. v. 06.10.1995 – 10 S 1821/95 = Auskunftsanspruch eines freien Mitarbeiters mehrerer Fachzeitschriften gegenüber einer Landesbibliothek: Auch ein freier Journalist kann sich darauf berufen, muss aber die Zuordnung zu einem Presseunternehmen darlegen, das die publizistische Verbreitung gewährleistet. ↑ a
— VGH Kassel, Beschl. v. 20.11.2019 – 8 B 1938/19 = Eilverfahren gegen den hessischen Verfassungsschutz: Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn sie zeitnah Zugang zu den Informationen erhält. ↑ a
— OVG Schleswig, Beschl. v. 01.09.2022 – 3 MB 13/22 = Auskunftsanspruch im Eilverfahren: Bei einem Dauerthema genügt ein zeitbezogener Anlass allein nicht, um den für die Eilbedürftigkeit nötigen starken Gegenwartsbezug zu begründen — dieselbe Hürde, an der die Beschwerde hier scheitert. ↑ a
— OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 = Beschluss desselben Gerichts zu den Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzes; der Senat zitiert ihn zum Maßstab der Vorwegnahme der Hauptsache. ↑ a
— OVG Weimar, Beschl. v. 14.11.2025 – 2 EO 257/25 = Auskunft aus einem Disziplinarverfahren gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsschutzes: Pressefreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht sind umfassend gegeneinander abzuwägen. ↑ a
— OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 ME 196/25 = Eilrechtsschutz für Medienauskünfte: Er setzt gesteigertes öffentliches Interesse und starken Gegenwartsbezug voraus; zugleich darf der Verweis auf die Hauptsache nicht dazu führen, dass zeitkritische Informationen ihren Nachrichtenwert verlieren. ↑ a
— VG Schleswig, Beschl. v. 24.03.2026 – 6 B 27/25 = Eine weitere Eilentscheidung derselben Kammer, die der Senat zum Vergleich heranzieht. ↑ a
— VG Schleswig, Urt. v. 29.08.2005 – 15 A 358/04 = Vom Senat als nicht veröffentlicht („n. v.“) zitiert; eine Fundstelle ist deshalb nicht nachweisbar. Herangezogen wird sie zur Auslegung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach dem Landespressegesetz. ↑ a
— VG Greifswald, Beschl. v. 17.12.2012 – 2 B 1626/12 = Die Gegenprobe: Bei einem Gemeinschaftsweblog, in das Nutzer beliebig Beiträge einstellen können, ohne dass sie redaktionell geprüft und gesichtet werden, fehlt es an der redaktionellen Gestaltung — und damit am Auskunftsanspruch. ↑ a b
Die beiden Beschlüsse sind vollständig wiedergegeben. Grundlage sind die uns zugestellten Ausfertigungen; die Textfassungen wurden Zeile für Zeile gegen die Originale geprüft. Für den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entsprechen die Randnummern der amtlichen Zählung, für den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der keine Randnummern trägt, der Zählung unserer Textfassung.
Die Zwischenüberschriften innerhalb der Beschlusstexte stammen von uns. Die Verweise auf Entscheidungen und Literatur haben wir aus dem laufenden Text herausgezogen und in eigene Zeilen gesetzt — die Gerichte reihen sie in Klammern aneinander, was das Lesen am Bildschirm erschwert. Am Wortlaut ist nichts verändert, gekürzt oder ergänzt worden; wo das Original einen Fehler enthält, steht [sic!], wo anonymisiert wurde, steht […].
In Randnummer 29 zitiert der Senat einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts „vom 29.10.2025 – 1 B 32.15“. Diese Entscheidung stammt vom 29. Oktober 2015; die Beschwerdebegründung hatte sie auch mit diesem Datum und der Fundstelle RDV 2016, 98 zitiert. Am Wortlaut des Beschlusses haben wir nichts geändert, sondern die Stelle mit einer Anmerkung versehen. Ebenso sind wir beim Autorennamen „Schmez“ in Randnummer 34 verfahren, hinter dem sich der Medienrechtler Schmelz verbirgt.
Wir haben anschließend geprüft, ob die beiden Angaben aus den Schriftsätzen stammen könnten. Das Ergebnis: Weder das Jahr 2025 noch der Name „Schmez“ findet sich in einem der Schriftsätze beider Instanzen, die uns vorliegen; auch die übrigen Nachweise, die der Senat in derselben Klammer anführt — zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und eine Kommentarstelle —, kommen dort nicht vor. Welchen Weg die Angaben in den Beschluss genommen haben, lässt sich von außen nicht sagen.