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Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
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Foto löschen bis Montag — Hausordnung unauffindbar

Foto löschen bis Montag — Hausordnung unauffindbar
Das Foto, das verschwinden soll: der abgesperrte Bereich im Amtsgericht Kiel — „videoüberwacht“ ohne sichtbare Kamera.
Statt dafür zu sorgen, dass bei Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit diese auch nichts davon hört, kümmert sich der Vizepräsident des Amtsgerichts lieber um obiges Foto. Die Knooper Zeitung soll das Foto umgehend löschen — es verstoße gegen die Hausordnung des Amtsgerichts. Nur: Diese Hausordnung hängt nicht entdeckbar/erkennbar aus, steht nicht im Netz und fehlt im Transparenzportal des Landes. Die Analyse zerlegt das Schreiben Satz für Satz: Was darf das Gericht wirklich — und warum wird der eigentliche Missstand, der hörbare Ton einer geschützten Vernehmung auf dem Flur, nicht behoben?

Mit einem Schreiben, das kein Datum trägt, (PDF) hat sich der Vizepräsident des Amtsgerichts Kiel an den Herausgeber der Knooper Zeitung gewandt. Der Vorwurf: Das Foto im Artikel „Presse ausgeschlossen, Flur hört mit“ vom 24. Juli 2026 sei „ohne Genehmigung“ angefertigt und veröffentlicht worden und verstoße „gegen die Hausordnung des Amtsgerichts Kiel“. Die Forderung: Entfernung „umgehend, spätestens bis zum 03.08.2026“. Die Drohung: Andernfalls blieben „weitere Maßnahmen bis hin zu einem Hausverbot gegen Sie ausdrücklich vorbehalten“.

Das Schreiben (Aktenzeichen 3000-E-1219/2026) wurde am Donnerstag, dem 30. Juli 2026, um 8:02 Uhr per beBPo versendet, doch der Empfang der Nachricht in MeinJustizpostfach war wegen Wartungsarbeiten erst um 20:27 Uhr möglich. Zwischen Zugang und Fristablauf liegen vier Tage, zwei davon ein Wochenende. (Da verlangt eine Behörde vom Bürger eine Geschwindigkeit, die umgekehrt natürlich nicht gilt. Üblicherweise werden Schreiben vom Amtsgericht erst nach Monaten und mehreren Erinnerungen, wenn überhaupt, beantwortet.) Diese Analyse geht den im Schreiben des Vizepräsidenten aufgestellten Behauptungen im Einzelnen nach.

Inhalt dieses Beitrags

Das Foto, um das es geht

Gliederungstiefe: 1 (1 = oberste Ebene; im Inhaltsverzeichnis mit den Pfeilen änderbar)

Das beanstandete Bild zeigt: einen leeren Gerichtsflur. Genauer den seit Wochen dauerhaft abgesperrten Bereich vor Saal 3 — rotes Absperrband, daran Schilder „Gesperrter Bereich: Dieser Bereich wird videoüberwacht.“ Eine Kamera ist nach dem Augenschein nirgends angebracht. Abgebildet ist keine Person, kein Verfahrensbeteiligter, kein Aktenstück, kein Name, nichts aus einer Verhandlung.

Das Foto dokumentiert damit einen Zustand, der selbst Nachricht ist: eine Videoüberwachungs-Warnung, hinter der keine erkennbare Videoüberwachung steht — aufgestellt ausgerechnet vor dem Saal, in dem am 24. Juli 2026 gar nicht verhandelt wurde. Vor Saal 2, in dem die nichtöffentliche Vernehmung tatsächlich lief, durfte dagegen jedermann Platz nehmen — und konnte, wie berichtet, ganze Fragen der Verteidiger mithören. Genau diese Dokumentation soll nun verschwinden.

Sollte dort tatsächlich eine Kamera-Überwachung betrieben werden, fehlt es an den nach Artikel 13 DSGVO  vorgeschriebenen Pflicht-Angaben. Unterstellt man Gesetzestreue, ist schon das Fehlen dieses Hinweises, das klare Indiz dafür, dass hier keine Kamera filmt. Oben in Bildmitte ist ein Rauchmelder! Das Verstecken von Kameras in Rauchmeldern ist Behörden verboten. Jedwede Video-Überwachung hat offen zu erfolgen (§ 14 LDSG-SH).

Die Hausordnung, die niemand findet

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Das Schreiben nennt weder Datum noch Erlasser noch Fundstelle der Hausordnung, auf die es sich stützt — und keine konkrete Bestimmung, gegen die verstoßen worden sein soll. Dem Herausgeber ist bei zahlreichen Besuchen des Gerichtsgebäudes kein Aushang einer Hausordnung aufgefallen. Auf den Internetseiten des Amtsgerichts Kiel: nicht auffindbar. Im Transparenz-Portal des Landes: kein Treffer für die Hausordnung irgendeines Amtsgerichts (Stand 31. Juli 2026).

Dabei bestimmt § 11 Abs. 1 IZG-SH, dass Landesbehörden ihre Verwaltungsvorschriften, die seit dem 25. Mai 2017 entstanden oder erlassen worden sind, allgemein zugänglich machen und im zentralen elektronischen Informationsregister registrieren sollen. Eine Hausordnung, deren Beachtung ein Gericht von jedermann verlangt, ist dafür ein Musterfall. Ist sie jünger als Mai 2017, hätte sie danach veröffentlicht werden sollen; ist sie älter, stellt sich die Frage, wie zeitgemäß ein Regelwerk ist, das seither niemandem aufgefallen ist.

Die Knooper Zeitung hat deshalb am 31. Juli 2026 nach dem IZG-SH Zugang zur Hausordnung beantragt — samt Auskunft, wann, von wem und auf welcher Rechtsgrundlage sie erlassen wurde, wo sie aushängt und ob sie je nach § 11 IZG-SH veröffentlicht worden ist. Bemerkenswert an der gesetzten Frist: Sie läuft am 3. August 2026 ab — also womöglich, bevor der Adressat das Regelwerk überhaupt kennen kann, aus dem sein Verstoß folgen soll. Die gesetzliche Frist, binnen derer das Gericht den Informationszugang gewähren muss (§ 5 Abs. 2 IZG-SH: ein Monat), endet erst lange danach.

Aufnehmen ist nicht Veröffentlichen

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Der zentrale Satz des Schreibens — „die Anfertigung und Veröffentlichung eines Lichtbilds […] verstößt gegen die Hausordnung“ — vermengt zwei rechtlich getrennte Vorgänge. Eine Hausordnung regelt kraft des Hausrechts das Verhalten im Gebäude; ihre Reichweite endet an der Gebäudetür. Die Veröffentlichung eines Fotos geschieht außerhalb des Gebäudes und unterliegt der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG — die jedem Menschen zusteht, nicht nur der institutionalisierten Presse.

Selbst wenn ein Foto unter Verstoß gegen eine wirksam bekannt gemachte Hausordnung entstanden wäre, folgte daraus kein Verbot seiner Veröffentlichung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sogar die Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen von der Äußerungsfreiheit gedeckt sein, wenn sie Zustände von berechtigtem öffentlichem Interesse offenlegt (BVerfG, Urteil vom 25.01.1984 – 1 BvR 272/81 — Wallraff). Erst recht gilt das für ein Bild, dessen „Beschaffung“ schlimmstenfalls darin bestand, in einem allgemein zugänglichen Flur außerhalb jeder Sitzung den Auslöser zu drücken.

Wer hat eigentlich fotografiert?

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Das Schreiben behauptet, die Anfertigung sei „durch Sie“ — den Herausgeber persönlich — erfolgt. Einen Beleg nennt es nicht. Die Redaktion muss zur Urheberschaft auch nichts erklären: Der Schutz von Quellen und Einsendern gehört zum Kern der Pressefreiheit; über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

Wer die Löschung eines Fotos mit einem Regelverstoß bei dessen Aufnahme begründen will, müsste darlegen: wer hat wann gegen welche Regel verstoßen? Das Schreiben lässt alle drei Fragen offen — die Regel ist unauffindbar, der Zeitpunkt unbenannt, die Urheberschaft unterstellt.

Was dem Amtsgericht wirklich offensteht

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Die Formel „weitere Maßnahmen bis hin zu einem Hausverbot“ klingt martialisch. Der Instrumentenkasten ist bei Licht besehen übersichtlich.

Hausverbot. Das behördliche Hausrecht dient der Sicherung des Dienstbetriebs — es ist Gefahrenabwehr, keine Strafgewalt. Ein Hausverbot setzt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die konkrete Gefahr künftiger Störungen voraus und muss verhältnismäßig sein. Eine Veröffentlichung im Internet stört keinen Dienstbetrieb. Ein Hausverbot als Antwort auf Berichterstattung wäre eine Sanktion im Gewand der Prävention — und träfe jemanden, der öffentliche Verhandlungen besucht, deren Zugänglichkeit § 169 GVG garantiert, und der als Verfahrensbeteiligter Termine wahrzunehmen hat. Nach Einschätzung der Redaktion wäre es vor dem Verwaltungsgericht angreifbar — mit erheblichen Erfolgsaussichten für den Betroffenen, nicht für das Gericht. Das Landgericht Kiel war kürzlich erst mit einem allgemeinen Fotoverbot gegen die Bildzeitung wegen vorangegangener identifizierender Bildberichterstattung gescheitert, da dieses "einen über den präventiven Charakter des Hausrechts hinausgehenden, ermessensfehlerhaften, sanktionierenden Eindruck" erweckte (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 27.03.2025 - 4 MB 8/25).

Keine Zivilklage auf Beseitigung. Behörden haben kein Persönlichkeitsrecht, das ein leerer Flur verletzen könnte. Bliebe die Eigentümer-Rechtsprechung zu Fotos fremder Grundstücke (BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 45/10 — Preußische Gärten): Sie betrifft die kommerzielle Verwertung von Aufnahmen fremden Eigentums. Als Hebel einer grundrechtsgebundenen öffentlichen Hand gegen die Dokumentation eines Missstands taugt sie nach Einschätzung der Redaktion nicht.

Kein Strafrecht. § 169 Satz 2 GVG verbietet Aufnahmen der Verhandlung — das Foto entstand nicht in einer Verhandlung, sondern auf dem Flur. § 33 KunstUrhG setzt ein Personenbildnis voraus — es ist niemand abgebildet. § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich — ein Absperrband hat keinen. Es bleibt: nichts.

Künftige Kontrollen. Unbenommen bleibt dem Gericht, eine Hausordnung zu erlassen, sie auszuhängen, nach § 11 IZG-SH zu veröffentlichen und am Einlass durchzusetzen. Am bereits veröffentlichten Bild änderte das nichts.

Bilanz: Der Tiger hat genau einen Zahn — das Hausverbot. Und genau dieser Biss wäre der justiziable Fehler.

Die Erlaubnis,
die sich kaum verweigern ließe

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Ein Gedankenspiel zum Schluss der Maßnahmenkunde: Angenommen, die Redaktion beantragte förmlich die Genehmigung, den abgesperrten Bereich im Saaltrakt zu fotografieren — außerhalb jeder Sitzung, ohne Personen im Bild. Worauf sollte eine Versagung gestützt werden? Sicherheitsbelange sind bei einem Absperrband mit Warnschild nicht erkennbar, Persönlichkeitsrechte nicht berührt, der Dienstbetrieb nicht gestört. Das Ermessen des Hausrechtsinhabers ist durch Art. 5 Abs. 1 GG gebunden; eine Versagung ohne tragfähigen Grund wäre nach Einschätzung der Redaktion ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.

Eine Genehmigungspflicht, deren Versagung im konkreten Fall rechtswidrig wäre, taugt aber schlecht als Grundlage einer Löschungsforderung: Was auf Antrag hätte erlaubt werden müssen, kann nachträglich kein tauglicher Löschungsgrund sein.

„Kein Pressevertreter" —
zehn Tage nach dem OVG

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Das Schreiben stellt weiter fest, der Herausgeber sei „kein Pressevertreter“ und die Knooper Zeitung „kein Presseerzeugnis im Sinne des Landespressegesetzes“; hierzu ergehe „noch gesondert“ ein Bescheid.

Zehn Tage vor Zugang dieses Schreibens hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.07.2026 – 6 MB 39/26) die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht der Knooper Zeitung die Presseeigenschaft abgesprochen hatte, als „zu eng“ verworfen: Die Anknüpfung an ein Presseunternehmen sei „weder geeignet noch geboten“, Pressearbeit könne auch eine Einzelperson leisten, ein Angebot „im Aufbau“ sei kein Ausschlusskriterium. Entschieden hat das OVG die Frage nicht — es hat sie ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Der Vizepräsident behauptet also als feststehend, was das Oberverwaltungsgericht zehn Tage zuvor ausdrücklich offen gelassen hat. Für die Löschungsforderung ist der Pressestatus ohnehin unerheblich: Art. 5 Abs. 1 GG schützt Äußerung und Verbreitung durch jedermann.

„Unzutreffende Überschrift"?

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Bleibt der Vorwurf, die Überschrift „Presse ausgeschlossen, Flur hört mit“ sei „unzutreffend“, weil das Verfahren eine nichtöffentliche Sitzung betraf — was der Artikel „ausweislich“ selbst mitteile. Eben: Der Artikel legte offen, dass die Öffentlichkeit nach § 171b GVG ausgeschlossen war, nannte die Rechtsgrundlagen und stellte den Ausschluss als solchen nicht in Frage. „Presse ausgeschlossen“ beschreibt wörtlich, was geschah — auch der Antrag, dem Reporter nach § 175 Abs. 2 GVG den Zutritt zu gestatten, wurde abgelehnt.

Und „Flur hört mit“? Diesen Teil der Überschrift bestreitet das Schreiben mit keinem Wort. Kein Satz des Vizepräsidenten befasst sich damit, dass Fragen an eine geschützt vernommene Zeugin in einem Verfahren wegen eines Sexualdelikts auf dem Gerichtsflur mitzuhören waren — zum zweiten Mal nach dem 6. Mai 2026. Das Schreiben gilt dem Foto eines Absperrbands. Der Schallschutz bleibt unerwähnt.

Wie es weitergeht

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Die Knooper Zeitung hat am 31. Juli 2026 nach dem IZG-SH Zugang zur Hausordnung beantragt und auf das Schreiben des Vizepräsidenten erwidert. Über die Antwort des Amtsgerichts, den angekündigten „gesonderten Bescheid“ zur Presseeigenschaft und die weitere Entwicklung berichten wir.

Das zugrunde liegende Strafverfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen; es gilt die Unschuldsvermutung.

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MJP abgeschaltet: Wartung mitten in laufende Fristen

Zwei Arbeitstage ohne Zugang: Wer über Mein Justizpostfach einreichen wollte, fand eine Wartungsmeldung vor.

MJP abgeschaltet: Wartung mitten in laufende Fristen

Vom 29. Juli 2026, 8:30 Uhr, bis zum 31. Juli 2026 ist „Mein Justizpostfach“ wegen Wartung gesperrt — Gerichte können weiter zustellen, Nutzer weder lesen noch senden. Wer Fristen bis zuletzt digital wahren wollte, muss auf Papierwege ausweichen und im Ernstfall auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hoffen; ob die gewährt wird, ist bei einer angekündigten Wartung ungewiss.
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