Am Dienstag, dem 8. September 2026, sind beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zwei Klagen gegen die Landeshauptstadt Kiel eingegangen: Es geht um zwei Wege in Kiel, die nichts miteinander zu tun haben: einen
90 Meter langen Abschnitt der Herthastraße in der Wik und einen
geteerten Verbindungsweg zwischen Hohnbargsredder/Dieksredder und der Eckernförder Straße. Der eine trägt Schilder, die der Kläger für falsch hält, dem anderen fehlt eines. Gemeinsam ist beiden Verfahren ein einziger Satz, der in beiden Widerspruchsbescheiden steht.
Er lautet, in der Fassung des Bescheids zur Herthastraße vom 28. August 2026:
Die Verletzung eigener Rechte, ohne die ein Widerspruch nach Auffassung der Behörde unzulässig ist,
... kann nur dann vorliegen, wenn die Nutzung des Weges für die notwendigen Verrichtungen Ihres täglichen Lebens zwingend erforderlich ist, und sich durch das Verkehrszeichen ein persönlicher Nachteil für diese Verrichtung ergibt.
Im zweiten Bescheid, einen Tag früher datiert, wird die Stadt noch deutlicher:
Die Benutzung eines Weges zu Freizeitzwecken stellt im Übrigen keine notwendige Verrichtung des täglichen Lebens dar.
Wer also einen Weg nicht braucht, sondern nur benutzt, hat nach dieser Lesart kein Recht, sich über seine Beschilderung zu beschweren. Beide Widersprüche hat die Stadt aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen, ohne die Sache zu prüfen. Für jeden der beiden Bescheide setzte sie Gebühren und Auslagen fest:
| Position | Betrag |
|---|
| 2 Verkehrszeichen à 25,60 Euro (Mindestgebühr) | 51,20 Euro |
| Postgebühren im Zustellungsverfahren | 3,50 Euro |
| Summe je Bescheid | 54,70 Euro |
Der Gehweg, auf dem Radfahrer schieben sollenDie Herthastraße zwischen dem Schleiweg und der Parkplatzzufahrt hinter Haus Nummer 5 sieht aus wie eine Straße: rund sechs Meter Fahrbahn, durch Hochbord abgesetzte Gehwege links und rechts. Rechtlich ist sie das seit einer Teileinziehung nicht mehr. Gewidmet ist der Abschnitt als selbständiger Geh- und Radweg. In einem Gebäude an der Strecke leben Familien mit Kindern; Anlass der Umgestaltung waren nach den Ratsvorlagen der Kraftfahrzeugverkehr und die Nutzung der Verbindung als „Rundkurs“ mit überhöhten Geschwindigkeiten.
Zum Vollzug ordnete die Straßenverkehrsbehörde am 4. Februar 2025 einen Verkehrszeichenplan an. Seit der Umsetzung in den Osterferien 2025 stehen an beiden Enden Zeichen 239 („Gehweg“) mit den Zusatzzeichen 1022-10 („Radverkehr frei“) und 1026-32 („Linienverkehr frei“). Für Radfahrer bedeutet das: Schrittgeschwindigkeit, Rücksicht auf Fußgänger, Wartepflicht. Für Fußgänger bedeutet es, dass die gesamte Fläche einschließlich der Fahrbahn Gehweg ist — an einer Straße, auf der weiterhin Linienbusse fahren.
Warum gerade dieses Zeichen, steht im Verwaltungsvorgang. Ein Vermerk der Straßenverkehrsbehörde vom 13. Januar 2025 begründet die Wahl von Zeichen 239 statt Zeichen 240 („Gemeinsamer Geh- und Radweg“) damit, dass Kinder besser geschützt seien und dem Radverkehr „trotz des Ausbauzustandes“ der Charakter einer Straße genommen werde. Eine Zuarbeit des Tiefbauamts nennt einen zweiten Grund: die Vorfahrt für den abbiegenden Linienbus.
Interessanter ist eine Rückfrage, die ein Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde am 20. Januar 2026 intern stellte, nachdem er gelesen hatte, das gemeindliche Einvernehmen für die Maßnahme liege bereits vor:
wenn das gemeindliche Einvernehmen bereits vorliegt, warum haben wir dann keine Fußgängerzone draus gemacht?
Denn genau daran war der Vorschlag des Klägers zuvor gescheitert: an einem angeblich fehlenden Einvernehmen der Gemeinde nach
§ 45 Absatz 1b Satz 3 StVO. Die Klage beantragt nun, die Beschilderung aufzuheben und die Stadt zu verpflichten, den Abschnitt mit Zeichen 260 („Verbot für Kraftfahrzeuge“) und dem Zusatzzeichen 1010-10 („Kinder“) auszuschildern. Ein dritter Antrag betrifft ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatz „ab 12.12.2023“, das bis März 2026 dort stand: Es soll nachträglich für rechtswidrig erklärt werden. Eine Datumsangabe dieser Art ist im Verkehrszeichenkatalog nicht vorgesehen.
Die Ortstafel, die es nicht geben sollDer zweite Fall ist schlichter. Zwischen dem Hohenbargsredder und der Eckernförder Straße verläuft ein geteerter, dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Weg für Fußgänger und Radfahrer, ohne begleitende Fahrbahn. Er verbindet ein Wohnquartier mit der Eckernförder Straße im Bereich der Hochbrücke. Am 16. März 2026 beantragte der Kläger, dort eine Ortstafel aufzustellen. Die Antwort kam am nächsten Tag:
Die Frage nach einem Ortsschild erübrigt sich, da es sich lediglich um einen Sonderweg und keine Straße handelt.
Eine Woche später schob die Behörde nach, ob ein Sonderweg eine Straße im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung sei, sei „eine Frage von rein akademischer Natur“; ein Ortsschild hätte dort „ohnehin einen reinen Hinweischarakter“ und für die Verkehrssicherheit „keinerlei Relevanz“. Beide Schreiben kamen per E-Mail, beide ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Ortstafel ist kein Hinweisschild. Zeichen 310 bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. Daran hängen die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Regeln für das Parken und eine Reihe weiterer Vorschriften. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung sagt zu den Zeichen 310 und 311, die Ortstafel dürfe „auch auf unbedeutenden Straßen für den allgemeinen Verkehr nicht fehlen“. Und die Stadt selbst hatte dem Kläger geschrieben, der gesamte Weg sei „trotz des ländlichen Charakters innerstädtisch“. Die Ortstafeln der Eckernförder Straße stehen allerdings mehrere hundert Meter stadteinwärts. Wer den Verbindungsweg nimmt, erfährt an keiner Stelle, ob er sich noch innerorts befindet.
Was das Bundesverwaltungsgericht dazu gesagt hatDie Frage, wann ein Verkehrsteilnehmer gegen ein Verkehrszeichen vorgehen darf, ist geklärt. Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen, also Verwaltungsakte, die sich an alle richten, die den Weg benutzen (
BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15.03). Für die Klagebefugnis genügt es, dass jemand dem Zeichen einmal begegnet ist. Im
Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 heißt es, sie setze nicht voraus, dass der Betroffene von dem Verkehrszeichen „nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen“ sei. Ein Nachweis ist ebenfalls nicht verlangt:
§ 42 Absatz 2 VwGO fordert, dass jemand eine Rechtsverletzung geltend macht, nicht, dass er sie belegt.
Auch der Vorwurf, es handele sich um eine Popularklage, geht an der Konstruktion vorbei. Eine Popularklage führt, wer fremde Rechte oder die der Allgemeinheit geltend macht. Der Adressat einer Allgemeinverfügung macht seine eigenen geltend — das ist der Unterschied. Und dass eine Gefahr noch keinen Schaden angerichtet hat, macht sie nicht zu einer „fiktiven Gefahr“, wie es im Bescheid heißt: Gefahrenabwehr wirkt vorbeugend. Die Stadt selbst hat die gesamte Umgestaltung der Herthastraße mit Gefahren begründet, die niemandem zugestoßen sind.
Bemerkenswert ist der Maßstab, den die Bescheide an seine Stelle setzen. Wäre er richtig, könnte gegen ein Verkehrszeichen nur noch vorgehen, wer den betroffenen Weg für Arbeit, Einkauf oder Arztbesuch zwingend benötigt. Für Spazierwege, Radtouren und alle Strecken mit Ausweichmöglichkeit gäbe es keinen Rechtsschutz. Wer eine Rechtsverletzung nur geltend machen muss, müsste stattdessen seine Lebensführung offenlegen.
Wie es weitergehtBeide Klagen sind bei der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts anhängig, die für Verkehrsrecht zuständig ist. Die Frage, ob eine Straßenverkehrsbehörde den Zugang zum Widerspruchsverfahren von der „zwingenden Erforderlichkeit für die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens“ abhängig machen darf, reicht über beide Wege hinaus.
Wer in Kiel gegen ein Verkehrsschild Widerspruch einlegt, sollte mit dieser Antwort rechnen — und mit einer Gebühr. Sie fällt nach Gebührennummer 400 der Anlage zu
§ 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an, wenn ein Widerspruch zurückgewiesen wird. Ob er zu Recht zurückgewiesen wurde, prüft dann das Verwaltungsgericht.