Am Montag, dem 31. August 2026, um 18:54 Uhr rügte der Kläger im Verfahren 6 A 100/25 die Dauer seines Prozesses. Am nächsten Vormittag um 11:15 Uhr lag die Antwort des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in seinem Postfach: ein Blatt, zwei Sätze. Der erste gewährt Akteneinsicht. Der zweite lautet:
Es wird mitgeteilt, dass eine Einzelrichterübertragung bisher nicht erfolgt ist und es sich bei der Bezeichnung im Briefkopf des Schreibens vom 12.08.2025 um ein Versehen handelt.
Damit ist eine Frage beantwortet, die ein Jahr lang offenstand — und eine andere aufgeworfen.
Wer entschied, stand im BriefkopfBis zum 21. Mai 2025 trug jedes Schreiben des Gerichts in dieser Sache den Briefkopf „6. Kammer / Die Berichterstatterin“. Das Schreiben vom 12. August 2025 lautete „6. Kammer / Die Einzelrichterin“; unterzeichnet hat es in Vertretung Richter am Verwaltungsgericht Sandhöfer. Einen Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (
§ 6 VwGO) hat der Kläger nie erhalten.
Das ist kein formaler Streit um Papierköpfe. Ob eine Kammer mit drei Berufsrichtern und zwei Laien-Richtern entscheidet oder eine Einzelrichterin allein, bestimmt den gesetzlichen Richter (
Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG). Die Übertragung setzt einen Beschluss der Kammer voraus, und dieser Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten mitzuteilen. Der Kläger hatte einer Übertragung in der Klageschrift ausdrücklich widersprochen. Ein Jahr lang deutete der Briefkopf darauf hin, dass sie gleichwohl stattgefunden hatte.
Nun steht fest: Sie hat nicht stattgefunden. Der Briefkopf des jüngsten Schreibens lautet wieder „Der Berichterstatter“. Aufgefallen ist der Fehler nicht durch eine Kontrolle des Gerichts, sondern weil ein Beteiligter nachfragte — und weil er Akteneinsicht beantragte, um in den Verfügungen nachzusehen.
Worum es in der Sache gehtDas Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport betreibt an seinem Dienstgebäude am Düsternbrooker Weg Kameras. Ihr Aufnahmebereich reicht über das Grundstück hinaus auf die Kiellinie, eine öffentliche Uferpromenade mit Gehweg, Radweg und Fahrbahn. Am 22. März 2024, zwischen 17:40 und 18:00 Uhr, wurde der Kläger dort aufgenommen.
Er verlangte vom Ministerium Auskunft nach
Artikel 15 DSGVO über das gespeicherte Material, dann dessen Löschung. Das Ministerium beschied ihn am 14. Mai 2024, ein zweiter Bescheid folgte am 27. November 2024. Am 21. Dezember 2024 erhob er Klage. Sie richtet sich nicht nur gegen die Bescheide, sondern auch auf die Zukunft: Die Kamerastandorte und Blickwinkel sollen so eingerichtet und mit Sichtblenden versehen werden, dass keine Sichtverbindung mehr zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen besteht. Ein weiterer Antrag betrifft in diesem Bereich stattfindende Versammlungen (Demonstrationen): Falls eine Versammlung stattfindet, soll die Aufnahme erst zulässig sein, wenn die Teilnehmer zuvor per Lautsprecher darauf hingewiesen wurden — so, wie es
§ 16 VersFG-SH für Versammlungsaufnahmen der Polizei verlangt. Die Speicherdauer soll auf das Ende des nächsten Bankarbeitstages begrenzt werden.
Das Ministerium hat den Verwaltungsvorgang im März 2025 vorgelegt: 45 Megabyte Text und zwei Videodateien von je rund 100 Megabyte. Zugleich gab es eine Sperrerklärung ab, mit der es einen Teil der Unterlagen sogar vor dem Gericht zurückhielt.
Was seit einem Jahr nicht geschahZwischen der letzten inhaltlichen Nachricht des Gerichts und der jetzt erhobenen Verzögerungsrüge liegen zwölf Monate ohne erkennbare Verfahrenshandlung: keine Verfügung, keine Anhörung, keine Ankündigung eines Gerichtsbescheids, keine Ladung.
Was eine Verzögerungsrüge bewirktWer meint, sein Verfahren dauere zu lange, kann das nach
§ 198 Absatz 3 Satz 1 GVG beim Gericht rügen. Die Rüge ist keine Beschwerde und geht nicht an eine andere Stelle; sie wird zur Akte des laufenden Verfahrens gegeben. Ihre Funktion ist eine doppelte: Sie soll das Gericht auf die Dauer aufmerksam machen, und sie ist Voraussetzung dafür, später eine Entschädigung verlangen zu können. Eine Entschädigungsklage ist frühestens sechs Monate nach der Rüge zulässig (
§ 198 Absatz 5 Satz 1 GVG).
Was angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall — nach Schwierigkeit, Bedeutung und dem Verhalten der Beteiligten. Feste Fristen gibt es nicht. Ein Jahr ohne jede Verfahrenshandlung ist allerdings ein Umstand, den das Gericht erklären muss, wenn es später darauf ankommt.
In diesem Fall hat die Rüge zunächst das bewirkt, was solche Rügen häufig bewirken: Es kam Post. Ob der Sache selbst damit gedient ist, wird sich zeigen. Der Kläger hat die vollständige Gerichtsakte angefordert, unter anderem um zu prüfen, ob und wann in dieser Sache Verfügungen ergangen sind, von denen er nichts erfahren hat. Die Akte wurde ihm am 1. September 2026 digital über das Akteneinsichtsportal bereitgestellt.