Am Dienstag, dem 18. August 2026, stellte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dem Kläger im Verfahren 6 A 13/25 (bis Anfang 2025: 10 A 134/22) die elektronische Gerichtsakte im Akteneinsichtsportal bereit: 496 Seiten. Beklagter ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde, Streitgegenstand ein Informationszugang nach dem
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) zu Versammlungsbescheiden. Auf den Seiten 291 bis 295 der Gesamt-PDF, Blatt 156 bis 160 der fest paginierten Akte, liegt etwas, das dort nicht hingehört: ein fünfseitiger Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2023 aus einem ganz anderen Verfahren — 9 A 95/23 — einer Klage gegen die Landeshauptstadt Kiel um den Eintrag einer Anschrift im Personalausweis. Er enthält persönliche Angaben — zu Postanschriften, Familienangehörigen, Zustell-Problemen —, die mit Versammlungsbescheiden nichts zu tun haben.
Eine neue Anschrift rechtfertigt die Weitergabe?Die elektronische Akte führt zu jedem Dokument ein Metadatenblatt. Das zu Blatt 156 bis 160 (Seite 290 der Gesamt-PDF) trägt den Dokumentnamen „SCH AP Adresskorrekt. (Kop. aus 9 A 95/23)" — Schriftsatz der Aktivpartei, Adresskorrektur, Kopie aus 9 A 95/23. Darunter stehen die Vermerke. Am Donnerstag, dem 27. Juli 2023, um 12:08 Uhr wurde im Verfahren 9 A 95/23 notiert:
Schr. mit Hinweis auf Adressänderung unter 2. an 10. Kammer
Der Schriftsatz gliedert sich in drei Punkte; Punkt 2 heißt „Adress-Korrektur" und umfasst eine halbe Seite: Das Gericht möge eine bestimmte Anschrift nicht mehr verwenden, sondern eine andere. Diese Information betrifft alle anhängigen Verfahren des Klägers — die Weitergabe an die 10. Kammer war im Ansatz richtig. Weitergegeben wurde aber nicht isoliert diese Information, sondern gleich das ganze Dokument: alle fünf Seiten, einschließlich der Punkte 1 und 3, die den Kreis nichts angehen. In der 10. Kammer verfügte die Richterin am Verwaltungsgericht Unbehaun am Montag, dem 31. Juli 2023: „Schr an übr Bet zK" — Schreiben an übrige Beteiligte zur Kenntnis — und am 1. August 2023 „zdA", zu den Akten. Seither liegt das Dokument in der Hauptakte, zwischen dem Akteneinsichtsgesuch vom 7. Juni 2023 (Blatt 154) und der Verzögerungsrüge vom 26. Dezember 2023 (Blatt 161).
Ob die Verfügung „an übrige Beteiligte" ausgeführt wurde, zeigt die Akte nicht. Zu anderen Schriftsätzen folgt ein Ausgangsblatt — etwa Blatt 144, die Übersendung des Schriftsatzes vom 5. Juni 2023 an den Beklagten. Hinter Blatt 160 folgt keines, und ein Absendevermerk zur Verfügung vom 31. Juli 2023 fehlt in den Metadaten. Es liegt nahe, dass der Kreis den Schriftsatz nicht einzeln übersandt bekommen hat. Sicher ist das nicht.
Das Gericht weiß, wie man Fehlveraktungen bereinigtVier Blatt davor zeigt die Akte, wie Korrekturen aussehen. Blatt 152 ist ein „Fehlblatt": Ein am 7. Juni 2023 versehentlich einsortiertes Dokument wurde noch am selben Tag um 14:36 Uhr entfernt, Grund laut Fehlblatt: „versehentlich falsch veraktet!" So will es
§ 5 Absatz 1 Satz 3 der
Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (AktO-VwG): ein Fehlblatt mit Dokument und Grund der Entnahme. Nach
§ 2 Absatz 1 AktO-VwG gehören unter ein Aktenzeichen „alle dazugehörigen Schriftstücke" — die des Geschäftsvorgangs, nicht die anderer Verfahren. Für Blatt 156 bis 160 gab es kein Fehlblatt: Das Dokument wurde nicht versehentlich, sondern gezielt einsortiert. Die Frage ist deshalb nicht, ob jemand danebengegriffen hat, sondern ob eine Adressänderung fünf Seiten Kopie rechtfertigt — oder ob ein Aktenvermerk von einer Zeile gereicht hätte.
Wer die Akte gelesen hat, steht nur zum Teil in der AkteNach
§ 100 Absatz 1 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten einsehen — der Kläger ebenso wie der Kreis. Bei elektronischer Aktenführung geschieht das nach
§ 100 Absatz 2 Satz 1 VwGO durch Bereitstellung zum Abruf oder Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg; die Akte 6 A 13/25 wird elektronisch geführt (
§ 55b Absatz 1 VwGO,
Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in der Justiz vom 11. März 2019). Praktisch stellt die Geschäftsstelle die Akte im bundesweiten
Akteneinsichtsportal ein. Die Zugangsdaten gelten 30 Tage, ebenso lange bleibt die Akte abrufbar — so die
Hinweise des Justizministeriums Schleswig-Holstein.
Die Einsichten des Klägers sind vermerkt: Blatt 154 trägt die Verfügung „Kl AE in GA gewähren" vom 7. Juni 2023 und den Erledigungsvermerk vom 8. Juni 2023; die Verfügung vom 18. August 2026 (Blatt 282) lautet „Dem Kläger Einsicht via Portal in die Gerichtsakten gewähren". Eine Einsicht des Beklagten ist nirgends vermerkt. Die Suche über alle 496 Seiten nach „Akteneinsicht", „AE" und „Einsicht" ergab 73 Treffer; keiner betrifft eine Einsicht des Kreises. Daraus folgt nicht, dass der Kreis nie hineingesehen hat. Es folgt nur, dass die Akte es nicht zeigt.
Muss sie das? Die Aktenordnung verlangt keinen Vermerk über gewährte Akteneinsicht. In der Praxis hinterlässt die richterliche Verfügung die Spur — für den Kläger belegt, für den Beklagten nicht vorhanden. Ob das Portal jeden Abruf protokolliert und ob ein solches Protokoll Teil der Akte wird, ergibt sich aus der Akte nicht. Der Kläger findet in der Akte keine Antwort darauf, ob seine Angaben aus dem Personalausweis-Verfahren beim Kreis Rendsburg-Eckernförde angekommen sind.
Datenschutz: Verletzung ja, Aufsicht neinNach
Artikel 4 Nummer 12 DSGVO ist eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" jede Verletzung der Sicherheit, die — „ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig" — zur unbefugten Offenlegung personenbezogener Daten oder zu unbefugtem Zugang führt. Ein Schriftsatz mit Angaben zu Postwegen und Familienangehörigen, der in der Akte eines anderen Verfahrens für einen anderen Beklagten abrufbar liegt, passt auf diese Definition — eine Deutung, aber keine gewagte.
Artikel 33 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, eine solche Verletzung möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden,
Artikel 34 DSGVO, den Betroffenen bei hohem Risiko unverzüglich zu benachrichtigen. Der Betroffene erfuhr davon drei Jahre später — durch eigene Akteneinsicht.
Nur: Für Gerichte greift die Aufsicht nicht.
Artikel 55 Absatz 3 DSGVO nimmt Verarbeitungen „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit" von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden aus;
§ 61 Absatz 2 des
Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) wiederholt das für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz. Der Europäische Gerichtshof zieht den Begriff weit: Schon die Weitergabe von Verfahrensunterlagen an Journalisten durch ein Gericht ist justizielle Tätigkeit (
EuGH, Urteil vom 24. März 2022, C-245/20). Die Aktenführung durch die Geschäftsstelle liegt nahe daran; ob sie noch Justizverwaltung ist, die das Landeszentrum für Datenschutz prüfen dürfte, ist nicht entschieden. Was bleibt, ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 GG (
BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83) — durchzusetzen gegenüber dem Gericht selbst, im Verfahren.
Drei Fragen an das GerichtWurde der Schriftsatz aus 9 A 95/23 dem Kreis Rendsburg-Eckernförde übersandt, wie am 31. Juli 2023 verfügt? Hat der Kreis seit dem 1. August 2023 Einsicht in die elektronische Akte genommen — und wenn ja, wann? Und: Werden Blatt 156 bis 160 aus der Akte entfernt und durch ein Fehlblatt ersetzt, wie es
§ 5 Absatz 1 Satz 3 AktO-VwG für entnommene Dokumente vorsieht?