121 Menschen ließen sich Impfungen eintragen, die es nie gab. 71 von ihnen sind verurteilt, 31 Verfahren bleiben ohne Angabe.
Ein Fahrrad mit einer akkuähnlichen Box, aus der Kabel hängen, steht auf dem Personensteg des Bahnhofs Lübeck. Mitarbeiter der Deutschen Bahn melden es am Sonntag, dem 27. September 2026, gegen 15:15 Uhr. Die Bundespolizei sperrt den Bereich weiträumig ab, lässt Lautsprecherdurchsagen laufen, wertet Videobilder aus und fordert Spezialkräfte an. Gegen 16:30 Uhr durchleuchten die Entschärfer das Rad, der Zugverkehr auf den Gleisen 1 bis 5 steht kurz still. Ergebnis: keine Gefahr, mutmaßlich ein Eigenbau-E-Bike. Gegen 17:00 Uhr ist alles wieder frei, das Fahrrad ist sichergestellt. Der Besitzer, ein 38-Jähriger, taucht doch noch im Bahnhof auf. Die Pressemitteilung der Bundespolizeiinspektion Kiel vom 27. September 2026 endet mit dem Satz: „Der uneinsichtige Mann wurde im Anschluss mit dem Hinweis auf etwaig auf ihn zukommende Polizeikosten entlassen.“
Welche Kosten das sein können und woher der Bund das Recht dazu nimmt, sagt die Mitteilung nicht. Die Antwort steht in einer Gebührenverordnung. Und sie fällt für die Landespolizei Schleswig-Holstein anders aus als für die Bundespolizei.
Der Bund hat einen Gebührentatbestand für den bloßen Anschein einer Gefahr
Polizeikosten sind hier keine Strafe und kein Schadensersatz, sondern eine Verwaltungsgebühr. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGebG zahlt, wem eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist, weil er sie veranlasst hat. Für die Bundespolizei füllt die Besondere Gebührenverordnung des Bundesinnenministeriums (BMIBGebV) diesen Rahmen aus. Ihr Gebührenverzeichnis kennt in Abschnitt 1 zwei getrennte Tatbestände: Nummer 1.1.1 für einen Einsatz, der durch eine vorsätzlich oder fahrlässig geschaffene Gefahrenlage veranlasst wurde, und Nummer 1.1.2 für einen Einsatz, „der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde“. Beide werden nach Zeitaufwand abgerechnet. In Lübeck gab es keine Gefahr, also kommt nur Nummer 1.1.2 in Betracht.
Dazu kommen Festbeträge. Die Sicherstellung des Fahrrads nach § 47 Nr. 1 BPolG kostet nach Nummer 9.1 des Verzeichnisses 55,55 Euro, der Transport durch Beamte 16,91 Euro je angefangene Viertelstunde und Beamter. Nach § 50 Abs. 3 BPolG darf die Bundespolizei die Herausgabe des Rades von der Zahlung dieser Gebühren abhängig machen. Eine Verwahrgebühr gibt es nur für Kraftfahrzeuge und Krafträder, nicht für Fahrräder.
Was ein solcher Einsatz kostet
Die Zeitgebühr richtet sich nach § 3 BMIBGebV nach den Stundensätzen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes in der Fassung vom 18. Februar 2021. Für Polizeivollzugsbeamte des Bundes stehen dort im vollen Kostenblock 62,00 Euro je Stunde für den mittleren Dienst, 75,19 Euro für den gehobenen und 96,59 Euro für den höheren Dienst. Gezählt wird jeder eingesetzte Beamte, also die Streife des Reviers Lübeck, die Kräfte an der Absperrung und die Entschärfer samt Anfahrt. § 10 Abs. 1 AGebV begrenzt das auf den Zeitaufwand, der im Einzelfall erforderlich war. Wer den Bescheid anficht, kann verlangen, dass die Behörde Personalstärke und Dauer belegt.
Der Einsatz in Lübeck dauerte von 15:15 Uhr bis 17:00 Uhr. Wie viele Beamte beteiligt waren, sagt die Bundespolizei nicht. Zum Vergleich: Nach einem herrenlosen Koffer im Düsseldorfer Hauptbahnhof am 6. Mai 2025, 50 Minuten Sperrung und Sprengstoffspürhund, sprach die Bundespolizei laut t-online vom 8. Mai 2025 von „mehreren Tausend Euro“. Nach einem am Pfeiler angeschlossenen Koffer im Hamburger Hauptbahnhof am 3. September 2026 schrieb die Bundespolizeiinspektion Hamburg am 4. September 2026, sie könne solche Einsätze in Rechnung stellen. Und das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte laut Bundespolizeidirektion Berlin vom 3. April 2025 einen Gebührenbescheid über 1.017,74 Euro gegen eine Klimaaktivistin, die 2022 auf das Rollfeld des Flughafens BER vorgedrungen war.
Die Hürde: Der Anschein muss fahrlässig erweckt worden sein
Nummer 1.1.2 verlangt Vorsatz oder Fahrlässigkeit, und zwar gerade in Bezug auf den Anschein. Dafür spricht in Lübeck einiges: Das Rad stand auf dem Personensteg, wo die Hausordnung der Bahn für Personenbahnhöfe in Ziffer 1.7 das Abstellen von Zweirädern an Zugängen und auf Bahnsteigen verbietet. Aus der Box hingen Kabel. Der Besitzer war nicht erreichbar. Dagegen spricht: Ein Eigenbau-E-Bike ist ein alltäglicher Anblick, und wer sein Rad falsch parkt, rechnet nicht mit einem Sprengstoffverdacht.
Die Verwaltungsgerichte lassen den sogenannten Anscheinsstörer nur zahlen, wenn er den Anschein zurechenbar veranlasst hat. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das im Urteil vom 24.02.2022 – 1 S 2283/20 für einen abgeschleppten Wagen entschieden, dessen Fahrer nüchtern war, und zuvor im Urteil vom 17.03.2011 – 1 S 2513/10 für einen Polizeigewahrsam. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Linie im Urteil vom 06.08.2024 – 19 K 3526/21 bestätigt. Auf der ersten Stufe darf die Polizei bei einem vernünftigen Verdacht einschreiten. Auf der zweiten Stufe, bei den Kosten, zählt der Blick zurück: Hat der Betroffene den Verdacht selbst gesetzt?
Gegen einen Gebührenbescheid der Bundespolizei steht der Widerspruch offen, danach die Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig. Ansprüche der Bahn wegen der gesperrten Gleise sind etwas anderes. Sie wären zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen und scheitern bei reinen Verspätungsschäden regelmäßig, weil weder ein Rechtsgut verletzt noch ein Schutzgesetz übertreten wurde.
Wäre die Landespolizei zuständig gewesen: Wer hätte gehandelt?
Stünde dasselbe Fahrrad vor dem Kieler Rathaus statt im Bahnhof, wäre nicht der Bund zuständig, sondern das Land. Und dort ist die Polizei nur die zweite Adresse. Nach § 162 LVwG ist die Gefahrenabwehr eine Aufgabe des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter, die diese nach Weisung erfüllen. Nach § 165 Abs. 1 LVwG sind für die Gefahrenabwehr die Ordnungsbehörden zuständig, in Kiel also die Landeshauptstadt mit ihrem Ordnungsamt. Die Polizei stellt nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 LVwG Gefahren fest, unterrichtet nach Nummer 2 die Ordnungsbehörde und trifft nach Nummer 3 selbst nur die Maßnahmen, „die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält“. Eine Sicherstellung durch die Polizei ist nach § 210 Abs. 3 LVwG spätestens nach drei Tagen aufzuheben, wenn nicht die Ordnungsbehörde ihre Fortdauer anordnet.
Für die Kostenfrage heißt das: Wer nach Landesrecht Gebühren verlangen könnte, hängt davon ab, wer die Maßnahme angeordnet hat. Für das Absperren, Durchsagen, Durchleuchten und Videoauswerten ordnet hier niemand etwas gegen den Besitzer an. Das sind Maßnahmen der Gefahrerforschung, keine Amtshandlungen gegenüber einem Kostenschuldner.
Wäre die Landespolizei zuständig gewesen: Wer hätte gezahlt?
Verwaltungsgebühren des Landes setzen nach § 1 Abs. 1 VwKostG eine Amtshandlung und einen Tarif voraus. Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung führt polizeiliche Angelegenheiten in seiner Tarifstelle 18. Einen Tatbestand für Einsätze, die durch einen fahrlässig erweckten Anschein einer Gefahr ausgelöst wurden, gibt es dort nicht; der Bund hat ihn 2019 eigens geschaffen. Das Land kennt zwei Nachbarn: Tarifstelle 18.6 trifft die „ungerechtfertigte Alarmierung“, also die Person, die die Polizei ruft, obwohl sie bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass kein Grund vorlag, oder die eine Gefahrenlage vortäuscht. Sie kostet je Beamter und angefangener Stunde einen Stundensatz, das sind nach § 6 Abs. 2 VerwGebVO 85,00 Euro, dazu 0,80 Euro je Kilometer Dienstfahrzeug. In Lübeck alarmierten aber Bahnmitarbeiter, nicht der Besitzer. Tarifstelle 18.11.3.3 lässt den Kampfmittelräumdienst des Landes für Maßnahmen bei einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung abrechnen, etwa 1.000 Euro für den Fernlenkmanipulator, 216 Euro für das mobile Röntgengerät und 128 Euro Einsatzprämie je Mitarbeiter, aber nur als Amtshandlung „aufgrund schuldhaften Verhaltens“.
Was das Land kennt, sind Gebühren für Vollzugsmaßnahmen. § 249 LVwG erlaubt Kosten für Amtshandlungen der Verwaltungsvollstreckung, die Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) füllt das aus. Gebührenpflichtig sind nach § 1 VVKVO unter anderem die Sicherstellung einer Sache, die Ersatzvornahme, der unmittelbare Zwang gegen Sachen und Tiere, der amtliche Gewahrsam und die amtliche Verwahrung. Die Sicherstellung kostet nach § 5 VVKVO je eingesetztem Mitarbeiter und angefangener Stunde denselben Stundensatz von 85,00 Euro. Die Verwahrung eines Fahrrads kostet nach § 8 VVKVO 0,80 Euro je angefangenen Tag.
Doch § 1 Satz 2 VVKVO nimmt genau den Lübecker Fall wieder heraus. Keine Gebühr fällt an, wenn die Maßnahme der Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr diente, die Gefahr vom Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und die Erhebung unbillig wäre. Wo der Bund einfache Fahrlässigkeit genügen lässt, verlangt das Land grobe Fahrlässigkeit. Ein falsch geparktes Eigenbau-E-Bike dürfte diese Schwelle kaum erreichen. Auslagen für andere Behörden, etwa Entschärfer des Landeskriminalamts, könnten nach § 10 Abs. 1 VwKostG nur neben einer solchen Amtshandlung erhoben werden.
Der Gegenfall: Sechs Personen auf dem Gerüst am Landeshaus
Wie das Land mit Einsatzkosten umgeht, zeigt ein Fall aus Kiel. Am 15. Juli 2025 besetzten acht Personen gegen 6 Uhr ein Baugerüst am Landeshaus und hängten ein Banner „Free Maja“ auf. Die Polizeidirektion Kiel stufte die Aktion als Spontanversammlung ein und duldete sie bis 11:30 Uhr. Dann verließen zwei Personen das Gerüst freiwillig, die übrigen sechs holten „Spezialkräfte“ herunter, so die Pressemitteilung der Polizeidirektion Kiel vom 15. Juli 2025. Nach foerde.news vom selben Tag war das Höheninterventionsteam der Polizei Hamburg vor Ort. Alle acht kamen zur Identitätsfeststellung auf Dienststellen, Banner und Flaggen wurden sichergestellt.
Nach Landesrecht ist das Herunterholen unmittelbarer Zwang gegen Personen. Dafür sieht die VVKVO keine Gebühr vor; § 1 VVKVO nennt nur den Zwang gegen Sachen und Tiere. Gebührenpflichtig wären der Gewahrsam nach § 7 VVKVO mit 85,00 Euro je Beamter und angefangener Stunde sowie 7,60 Euro je angefangene zwölf Stunden in einem Gewahrsamsraum, und die Sicherstellung der Transparente nach § 5 VVKVO. Die Hilfe aus Hamburg ist Amtshilfe. Nach § 35 LVwG erstattet die ersuchende Behörde der ersuchten Auslagen über 35 Euro; an die Betroffenen weiterreichen ließe sich das nur als Auslage einer gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Hätte statt der Polizei die Höhenrettungsgruppe der Berufsfeuerwehr Kiel eingegriffen, gälte § 29 BrSchG. Seit der Fassung vom 13. April 2022 nennt dessen Absatz 1 als unentgeltlich nur noch Brände, Rauchwarnmeldereinsätze und Naturereignisse; für andere Einsätze kann die Stadt nach Absatz 2 Gebühren nach ihrer Feuerwehrgebührensatzung erheben.
Was die Knooper Zeitung gefragt hat
Die Knooper Zeitung hat am 29. September 2026 beim Bundespolizeipräsidium und bei der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorhandene Aufstellungen und Weisungen zu Gebühren wegen einer Gefahrenlage und wegen des Anscheins einer Gefahrenlage beantragt, beim Innenministerium Schleswig-Holstein und bei der Polizeidirektion Kiel nach dem Informationszugangsgesetz vorhandene Aufstellungen zu den Kosten, die die Landespolizei erhebt. Die Polizeidirektion Kiel wurde außerdem gefragt, ob den acht Personen vom Landeshaus Kosten in Rechnung gestellt wurden. Die Antworten werden mit Eingangsdatum nachgetragen.