Die Staatsanwaltschaft Kiel hat der Knooper Zeitung mitgeteilt, wie die Strafverfahren gegen die Abnehmer der gefälschten Impfpässe aus einer Arztpraxis im Bezirk des Amtsgerichts Kiel ausgingen. Von 121 Ermittlungsverfahren sind 90 abgeschlossen. 71 endeten mit einer Verurteilung. Die Antwort kam am Mittwoch, 7. Oktober 2026, um 11:59 Uhr. Das war eine Minute vor Ablauf der Frist, um die die Redaktion gebeten hatte.
Hintergrund ist der Prozess gegen eine frühere medizinische Fachangestellte vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Kiel (42 Ls 590 Js 15153/22). Sie hat gestanden, in den Jahren 2021 und 2022 in 121 Fällen Corona-Impfungen bescheinigt zu haben, die nie stattfanden. Über den ersten Verhandlungstag am 23. September 2026 und die Verständigung auf eine Bewährungsstrafe hat die Knooper Zeitung berichtet:
Falsche Impfpässe: Deal am Amtsgericht Kiel. In der Sitzung hieß es, die Abnehmer hätten eigene Strafverfahren gehabt. Was daraus wurde, sagte niemand.
Neun Fragen in drei BlöckenAm Abend des 23. September 2026 fragte die Redaktion die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Kiel nach
§ 4 Abs. 1 LPresseG. Die Vorschrift verpflichtet Behörden, der Presse Auskunft zu geben. Die neun Fragen standen in drei Blöcken:
- Block A: Warum lagen zwischen der Durchsuchung am 14. März 2022 und der Anklage vom 8. November 2024 rund zweieinhalb Jahre?
- Block B: Wie viele Verfahren gab es gegen die Abnehmer? Wie endeten sie? Welche Sanktionen wurden verhängt? Wurde gegen weitere Beschäftigte oder die Ärzte der Praxis ermittelt?
- Block C: Wie viele Impfpass-Verfahren führte die Staatsanwaltschaft Kiel seit 2021 insgesamt? Wie viele sind offen? Was wurde aus den Verfahren zur alten Rechtslage? Wie viel Geld wurde eingezogen?
Erbeten war eine Antwort bis Mittwoch, 7. Oktober 2026, 12:00 Uhr. Die Antwort kam im Auftrag der Behörde von einem Oberstaatsanwalt. Sie trägt den Zeitstempel 11:59 Uhr.
Block B: 121 Verfahren, 90 AbschlüsseDas ist der Kern der Antwort. Aus dem Verfahren gegen die Angestellte heraus leitete die Staatsanwaltschaft 121 gesonderte Ermittlungsverfahren ein. Sie richteten sich gegen Personen, „die verdächtig waren, von der nunmehr Angeklagten gefälschte Bescheinigungen gefordert bzw. erhalten zu haben“. Die Zahl deckt sich mit den 121 Fällen der Anklage.
Die Einzelauswertung sei „nur mit einem erheblichen Aufwand möglich“ gewesen und „nicht abschließend“. Jede Entscheidung müsse einzeln betrachtet werden, weil individuelle Umstände darüber entscheiden, welcher Abschluss „tat- und schuldangemessen“ sei. Für 90 der 121 Verfahren nennt die Behörde den Ausgang:
| Ausgang | Verfahren |
|---|
| Verurteilung („weit überwiegend auch bereits rechtskräftig“) | 71 |
| Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) | 11 |
| Einstellung ohne Auflagen (§ 153 StPO) | 3 |
| Einstellung nach Diversion bei Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 45 JGG, § 47 JGG) | 3 |
| Teileinstellung wegen einer anderen, schwereren Sanktion (§ 154 StPO) | 1 |
| Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft | 1 |
| noch keine Entscheidung mitteilbar | 31 |
Was hinter den Zeilen steht:
Eine
Verurteilung kann ein Urteil nach einer Hauptverhandlung sein oder ein Strafbefehl nach
§ 407 StPO. Den Strafbefehl erlässt das Gericht ohne Verhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Er wird rechtskräftig, wenn der Beschuldigte nicht binnen zwei Wochen Einspruch einlegt. Die Staatsanwaltschaft unterscheidet beides in ihrer Antwort nicht. In den veröffentlichten Entscheidungen zu Impfpass-Abnehmern aus anderen Bundesländern ist der Strafbefehl der übliche Weg (dazu unten).
Eine
Einstellung nach § 153a StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus. Er zahlt eine Geldauflage oder erbringt eine andere Leistung, danach ist das Verfahren beendet. Es gibt keine Verurteilung und keinen Eintrag im Bundeszentralregister. Elf Abnehmer kamen so davon. Wie hoch die Auflagen waren, sagt die Behörde nicht.
Eine
Einstellung nach § 153 StPO bedeutet: geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Drei Fälle.
Diversion nach § 45 JGG und § 47 JGG gibt es nur für Jugendliche und Heranwachsende. Drei der Abnehmer waren zur Tatzeit also jünger als 21 Jahre.
§ 154 StPO erlaubt es, einen Vorwurf fallen zu lassen, wenn der Beschuldigte wegen einer anderen Tat ohnehin eine deutlich schwerere Strafe erwartet. Ein Fall.
Für
31 Verfahren könnten „noch keine verfahrensabschließenden Entscheidungen mitgeteilt werden“. Ob diese Verfahren noch laufen oder nur noch nicht ausgewertet sind, lässt die Antwort offen. Viereinhalb Jahre nach der Durchsuchung vom 14. März 2022 wäre jedes vierte Abnehmer-Verfahren ohne Abschluss.
Zwei Fragen aus Block B bleiben ohne Antwort. Frage 4 wollte wissen, welche Sanktionen typischerweise verhängt wurden: wie viele Tagessätze, wie hohe Geldauflagen. Dazu steht nichts in der Antwort. Frage 5 wollte wissen, ob gegen weitere Beschäftigte oder die Ärzte der Praxis ermittelt wurde. Auch dazu steht nichts. Die Angeklagte hatte in der Sitzung gesagt, eine Ärztin der Praxis habe ihr vorgeschlagen, einen falschen Aufkleber in ihren eigenen Pass zu kleben. Die Staatsanwaltschaft geht darauf nicht ein.
Was Abnehmer anderswo bekamenVeröffentlichte Entscheidungen zeigen, womit Abnehmer gefälschter Impfpässe rechnen mussten. Das Amtsgericht Augsburg verhängte gegen einen Mann, der im Oktober 2021 einen manipulierten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt hatte, 90 Tagessätze zu je 85 Euro. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil mit
Beschluss vom 31.05.2023 – 207 StRR 294/22 auf: Das Amtsgericht hatte nicht genau genug festgestellt, was in dem Impfpass stand und wer als Aussteller erschien. Das Landgericht München II verurteilte einen Mann, der vier gefälschte Impfpässe in einer Apotheke vorgelegt hatte, mit
Urteil vom 16.11.2022 – 8 Ns 4 Js 47777/21 zu 120 Tagessätzen zu je 25 Euro. Der Strafbefehl davor hatte 120 Tagessätze zu je 50 Euro vorgesehen. Eine Impfpflicht habe es nicht gegeben, deshalb komme kein rechtfertigender Notstand in Betracht.
Für die Zeit vor dem 24. November 2021 war umstritten, ob die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke überhaupt strafbar war. Das Landgericht Osnabrück verneinte das mit
Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21. Die Vorschriften über Gesundheitszeugnisse verlangten damals eine Täuschung gegenüber einer Behörde oder Versicherung. Der Gesetzgeber änderte das mit dem
Gesetz vom 22. November 2021, in Kraft seit dem 24. November 2021. Seitdem stellt
§ 279 StGB den Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe: bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§ 277 StGB bedroht das unbefugte Ausstellen mit bis zu einem Jahr, in besonders schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren. Dasselbe Gesetz schuf
§ 75a IfSG: Wer eine Impfung bescheinigt, die nicht stattfand, dem drohen bis zu zwei Jahre.
Für die Zeit davor entschied der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22, dass die allgemeine Urkundenfälschung nach
§ 267 StGB greift. Die alten Vorschriften über Gesundheitszeugnisse sperrten sie nicht. Die Taten aus der Kieler Praxis reichen nach der Anklage von 2021 bis zum 1. März 2022, liegen also auf beiden Seiten des Stichtags.
Block A: Warum zweieinhalb JahreDie Ermittlungsdauer sei „stets abhängig von dem Umfang und der Komplexität eines Verfahrens“, schreibt die Staatsanwaltschaft. Nach der Durchsuchung seien „eine Vielzahl von sichergestellten Beweismitteln (Unterlagen, digitale Beweismittel, Kommunikation etc.)“ auszuwerten gewesen, dazu Zeugen und die gesondert verfolgten Abnehmer zu vernehmen. Allein die 121 Verfahren gegen Abnehmer hätten das Verfahren so umfangreich gemacht. Es sei „stets vorrangig gefördert und zeitgerecht zum Abschluss gebracht worden“.
Zur Zeit nach der Anklage sagt die Behörde nichts: „Zu den Hintergründen der Dauer der gerichtlichen Anhängigkeit seitdem können hier keine Auskünfte erteilt werden.“ Die Anklage datiert vom 8. November 2024, zugelassen wurde sie am 5. März 2025, die Hauptverhandlung begann am 23. September 2026. Diese 22 Monate liegen beim Amtsgericht, nicht bei der Staatsanwaltschaft. Die Frage danach müsste an das Gericht gehen.
Zum Vergleich: Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis zur Anklage brauchten die Staatsanwaltschaften in Deutschland im Jahr 2024 im Durchschnitt gut sechs Monate. Im Kieler Fall lagen zwischen der Durchsuchung und der Anklage 32 Monate, das Fünffache. Nur eines von 200 Ermittlungsverfahren dauerte 2024 von seinem Eingang bei der Staatsanwaltschaft bis zur Erledigung länger als zwei Jahre. Das steht im
Statistischen Bericht „Staatsanwaltschaften 2024“ des Statistischen Bundesamts, Tabelle 24211-11. Der Rückstand der Staatsanwaltschaften am Jahresende 2024 entsprach der Menge an Verfahren, die sie üblicherweise in gut zwei Monaten erledigen (950.000 offene Verfahren), so viel wie nie; das meldete das Statistische Bundesamt in seiner
Pressemitteilung Nr. 360 vom 6. Oktober 2025. Dort steht auch, wie Ermittlungsverfahren 2024 ausgingen: rund 60 Prozent mit einer Einstellung, rund 7 Prozent mit einer Anklage, rund 10 Prozent mit einem Strafbefehlsantrag. Die Kieler Abnehmer-Verfahren liegen weit darüber: 71 von 90 Abschlüssen sind Verurteilungen, das sind 79 Prozent. Der Vergleich hinkt, weil bei einem gefälschten Impfpass der Täter meist feststeht. Er zeigt aber, dass die Staatsanwaltschaft diese Fälle durchgezogen hat.
Block C: Keine StatistikZu den Fragen nach allen Impfpass-Verfahren im Bezirk, nach den offenen Verfahren, nach den Einstellungen wegen der alten Rechtslage und nach dem eingezogenen Geld gibt es eine Antwort für alle vier:
In Ermangelung einer gesonderten statistischen Erfassung von Ermittlungsverfahren nach dem Merkmal „Ermittlungsverfahren wegen gefälschter oder unrichtiger Impfnachweise“ können hierzu keine Auswertungen vorgenommen und mithin auch keine Auskünfte erteilt werden.
Im Januar 2022 konnte dieselbe Behörde noch zählen. Dem „Nordschleswiger“ nannte ihr Sprecher am 6. Januar 2022
92 Verfahren gegen Bezieher und Nutzer gefälschter Nachweise, 23 gegen Anbieter und Ersteller, sechs davon gegen Ärzte oder andere Heilberufler. Landesweit sprach die Polizei damals von einem Fall je 4.200 Einwohner (700 Fälle). Es liegt nahe, dass diese Zahlen damals von Hand zusammengetragen wurden und dass das heute, nach Tausenden weiteren Verfahren, niemand mehr tut.
Andere Länder haben das anders gelöst. Das Landeskriminalamt Hessen erfasst Impfpassfälschungen seit dem 1. Januar 2022 gesondert. Für 2022 kam dort
auf rund 4.700 Einwohner ein Fall (1.300 Fälle). Bundesweit kam eine Umfrage der „Welt am Sonntag“ im Juli 2023 auf
ein Ermittlungsverfahren je 3.200 Einwohner (26.000 Verfahren). Schleswig-Holstein lag dabei doppelt so hoch:
ein Fall je 1.600 Einwohner seit 2021 (1.800 Fälle). Im Dezember 2021 hatte das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein noch
einen Fall je 6.600 Einwohner gemeldet (450 Fälle), zwei Drittel davon nach Einführung der 2G-Regel am 22. November 2021. Die Polizeidirektion Lübeck richtete damals
eine eigene Ermittlungsgruppe ein. Zu der Kieler Ermittlungsgruppe, aus der der Zeuge am 23. September 2026 kam, fand sich im Netz nichts. Die Einwohnerzahlen stammen aus dem
Statistikportal der Statistischen Ämter auf Grundlage des Zensus 2022.
Was aus den Verfahren zur alten Rechtslage wurde (Frage 8) und wie viel Geld die Staatsanwaltschaft Kiel in Impfpass-Verfahren eingezogen hat (Frage 9), bleibt damit unbekannt. Beides ließe sich nur aus den einzelnen Akten ermitteln.
Was die Zahlen für die Angestellte bedeutenGericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten sich am 23. September 2026 auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und sieben Monaten und zwei Jahren verständigt, ausgesetzt zur Bewährung. Die 71 verurteilten Abnehmer dürften überwiegend Geldstrafen erhalten haben; die Antwort sagt es nicht. Für die Einziehung nach
§ 73 StGB bleibt es bei den Zahlen aus der Sitzung: Die Anklage nennt meist 200 Euro je Fall, die Angeklagte 100 Euro in 69 Fällen und sonst nichts.
Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Verfahren gegen die Angestellte in ihrer Antwort vom 7. Oktober 2026 als „derzeit bei dem Amtsgericht Kiel anhängig“. Die Hauptverhandlung sollte am 28. September 2026 fortgesetzt werden.
Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen; es gilt die Unschuldsvermutung.
Warum an einigen Stellen Angaben fehlenDie Angeklagte, die Praxis und die Abnehmer bleiben ungenannt, ebenso der Oberstaatsanwalt, der im Auftrag der Behörde antwortete. Die Antwort der Staatsanwaltschaft liegt der Redaktion vollständig vor; die Zitate sind wörtlich.