Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Kiel hat am Mittwoch, 23. September 2026, der Prozess gegen eine frühere medizinische Fachangestellte begonnen. Sie soll in den Jahren 2021 und 2022 in einer Arztpraxis im Bezirk des Amtsgerichts Kiel Corona-Impfungen bescheinigt haben, die es nie gab.
Angesetzt war die Sitzung für 9:00 Uhr. Aufgerufen wurde die Sache um 9:14 Uhr. Auf der Richterbank saßen eine Vorsitzende Richterin, eine beisitzende Richterin und zwei Schöffinnen. Das Aktenzeichen lautet 42 Ls 590 Js 15153/22.
Die Anklage: 121 FälleDie Staatsanwältin trug die Anklage bis 9:21 Uhr vor. Nach der Anklage durfte die Angeklagte in der Praxis selbst gegen Corona impfen. Sie durfte die Impfung im Impfpass eintragen, „i. A.“ mit ihrem eigenen Namen unterschreiben und digitale Impfzertifikate ausstellen.
In 121 Fällen soll sie Impfungen eingetragen haben, die nicht stattfanden. Die Personalien der Nicht-Geimpften soll sie selbst auf das Deckblatt der Impfpässe eingetragen haben, die Unterschriften erfunden haben. Die Liste der 121 Abnehmer steht in einer Tabelle der Anklage. Verlesen wurde sie nicht. Welche Preise je Fälschung die Anklage nennt, steht unten im Abschnitt über das Geld.
Die Anklage stammt vom 8. November 2024. Zugelassen wurde sie am 5. März 2025, nach den Angaben in der Sitzung "durch das Landgericht". Die letzte angeklagte Tat war am 1. März 2022.
Das Gericht gab einen rechtlichen Hinweis nach
§ 265 StPO: In Betracht komme auch ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung. Zwei Merkmale nannte die Richterin: gewerbsmäßiges Handeln und eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Beides steht in
§ 267 Abs. 3 StGB. Der Strafrahmen liegt dann bei sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Die VerständigungSchon vor der Sitzung hatten die Beteiligten über eine Verständigung gesprochen. Die Richterin teilte das Ergebnis dieser Gespräche mit: Ohne Geständnis komme keine Strafe in Betracht, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Mit Geständnis höchstens zwei Jahre, ausgesetzt zur Bewährung.
Um 9:23 Uhr unterbrach das Gericht für ein Rechtsgespräch. Um 9:48 Uhr kamen Staatsanwältin und Verteidigerin zurück in den Saal. Verteidigerin und Angeklagte gingen daraufhin gemeinsam hinaus. Um 9:55 Uhr waren beide wieder da. Um 9:58 Uhr gab die Richterin das Ergebnis bekannt.
Im Rechtsgespräch sei geschildert worden, wie es zu den Taten kam. Anfangs habe die Angeklagte für Familie und Freunde gefälscht, kostenlos. Dann habe sich eine Eigendynamik entwickelt. In 69 Fällen habe sie je 100 Euro bekommen. Die lange Verfahrensdauer habe sie belastet. Ihre Stelle in der Praxis habe sie wegen der Taten verloren.
Der Vorschlag des Gerichts: eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und sieben Monaten und zwei Jahren. Sie wird zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre. Als Auflage muss die Angeklagte jeden Wohnortwechsel anzeigen. Staatsanwaltschaft und Angeklagte stimmten zu. Grundlage ist
§ 257c StPO. Von seiner Zusage darf das Gericht nur abweichen, wenn sich die Grundlage ändert, etwa weil das Geständnis anders ausfällt als erwartet (
§ 257c Abs. 4 StPO).
Das GeständnisUm 10:03 Uhr begann die Angeklagte zu erzählen. Sie habe selbst ins Ausland reisen wollen. Sie habe zwei Impfungen verschiedener Hersteller gehabt. Nach ihrer Darstellung schlug ihre Chefin, eine Ärztin der Praxis, vor, einfach einen falschen Aufkleber in den Pass zu kleben. Viele Menschen hätten damals Angst vor der Impfung gehabt, weil sie den Impfstoff für nicht ausreichend erforscht hielten.
Um 10:05 Uhr brach sie in Tränen aus. „Ich wusste einfach nicht, dass das solche Konsequenzen für mich haben kann.“ Sie habe irgendwo gelesen, man könne sich mit einem gefälschten Impfpass nicht strafbar machen.
Ganz aus der Luft gegriffen war das 2021 nicht. Damals stritten Gerichte darüber, ob das Vorlegen eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke überhaupt strafbar war. Das Landgericht Osnabrück verneinte das mit
Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21. Der Gesetzgeber schärfte die Vorschriften zum 24. November 2021 nach. Der Bundesgerichtshof entschied später mit
Beschluss vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22, dass die Urkundenfälschung auch für die Zeit davor greift. Für die Frau, die die Pässe ausfüllte, war die Lage ohnehin eine andere: Sie stellte die falschen Urkunden her.
Ihr Verlobter hatte damals wie heute eine Shisha-Bar. So seien die Kontakte entstanden. Mit einigen Abnehmern sei sie befreundet gewesen. Andere habe sie gar nicht gekannt. Von diesen habe sie Geld bekommen, 100 Euro. Manche Pässe habe sie direkt zurückgegeben, manche über Mittelsleute. Gute Freunde hätten von Dritten Geld genommen, obwohl sie ihnen die Einträge umsonst gegeben habe.
Wie es in der Praxis liefDie Richterin fragte nach dem regulären Ablauf. Die Antworten beschreiben eine Praxis unter Hochdruck:
- Alle medizinischen Fachangestellten der Praxis nutzten dieselben Zugangsdaten für den Computer.
- Sie durften von Anfang an selbst impfen, auch die Erstimpfung.
- Impfungen nachzutragen sei üblich gewesen. Zeitweise habe es nicht genug Impfpässe gegeben.
- Geimpft wurden viele Menschen, die keine Patienten der Praxis waren. Auf Instagram warb die Praxis für die Impfung, man konnte ohne Termin kommen.
- Die Fachangestellten legten neue elektronische Patientenakten selbst an. Sie trugen Datum, Impfstoff und Charge ein und wählten dazu den Arzt aus, der gerade Dienst hatte.
- Daneben führte die Praxis handschriftliche Impflisten. Wer erst am selben Tag zur Impfung kam, wurde nachgetragen.
Das Behandlungsdatum ließ sich im Computer ändern. Dass das System jede Änderung festhält, habe sie nicht gewusst.
Die Menschen, die sie nicht kannte, seien in die Praxis gekommen und hätten gezielt sie "nach einem Impftermin" gefragt. „Ich war die Einzige mit dunklen Haaren in der Praxis“, sagte sie. Nach einem Impftermin sei sonst selten gefragt worden. Dann habe sie Bescheid gewusst. Sie sei allein nach hinten gegangen und habe die Versichertenkarte eingelesen. Den Impfstoffaufkleber habe sie aus der Kiste mit übrig gebliebenen Chargen genommen. Keinem Kollegen und keinem Arzt sei das aufgefallen. Die Mittelsleute hätten gewusst, wann sie vorne am Empfang arbeitete. „Ich bin leicht beeinflussbar“, sagte sie.
Manchmal habe sie mit ihrem eigenen Namen unterschrieben, manchmal eine Unterschrift erfunden. Ob ihr Kürzel im Computer hinterlegt war, wisse sie nicht mehr. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass manche Abnehmer mehrere Versichertenkarten mitbrachten.
Die Richterin fragte, ob sie durch die Einnahmen besser dastand. „Ja.“ Ob sie das Geld gesammelt und eingezahlt habe. „Ja.“ Ob sie bedacht habe, dass sie damit den Schutz für gefährdete Menschen senkt. „Ich habe nur die Impfangst gesehen und darauf reagiert.“
Die Abnehmer der falschen Pässe hatten eigene Strafverfahren. Von einigen wisse sie, welche Strafe sie bekommen haben. Wie diese Verfahren ausgingen, hat die Staatsanwaltschaft Kiel der Knooper Zeitung am 7. Oktober 2026 mitgeteilt:
71 Abnehmer verurteilt, 31 Verfahren ohne Angabe.
Die Verteidigerin sprach über eine Angehörige der Angeklagten, die nach der Impfung heftige Nebenwirkungen gehabt habe. Die Angeklagte bestätigte das und fügte hinzu, ein Angehöriger sei sogar an der Impfung gestorben. Belegt wurde beides in der Sitzung nicht näher.
Die Verteidigerin fragte, ob es ihr leicht gemacht worden sei. „Ja. Es wurden viele Impfpässe nachgetragen. Da ist vieles nicht richtig gelaufen.“ Sie habe schon vorher beschlossen, aufzuhören. Einen Auslöser habe es nicht gegeben, sie habe sich nicht gut gefühlt.
Wie es aufflogAm 14. März 2022 hätte sie um 7 Uhr wieder zur Arbeit kommen sollen. Nach einer Corona-Infektion war sie zu Hause gewesen. In der Chatgruppe der Praxis hatte sie geschrieben, dass sie am Montag wiederkommt. Alle hätten „bis Montag“ geantwortet. Um 6 Uhr morgens stand die Kriminalpolizei vor ihrer Tür und durchsuchte die Wohnung. Mittags ging sie in die Praxis. Die Ärzte wollten nicht mit ihr sprechen. Am selben Tag wurde ihr gekündigt. Die Verteidigerin wies darauf hin, dass die Angeklagte der Ärztin 2.000 Euro Entschädigung gezahlt hat.
Heute wieder im PatientenkontaktSchon seit Jahren arbeitet die Angeklagte wieder im medizinischen Bereich, wieder mit Kontakt zu Patienten. Ob ihr Arbeitgeber von dem Strafverfahren weiß, fragte die Richterin. „Bislang nicht.“ Bei der Bewerbung habe sie ein Führungszeugnis vorlegen müssen, das sei damals noch blütenweiß gewesen.
Ohne Urteil steht dort nichts. Eine Freiheitsstrafe in der jetzt vorgeschlagenen Höhe würde dagegen ins Führungszeugnis aufgenommen, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist. Das ergibt sich aus
§ 32 BZRG.
Der ErmittlerUm 11:13 Uhr sagte ein Polizeibeamter aus. Er gehört zu einer Ermittlungsgruppe, die sich vor allem mit gefälschten Impfpässen befasst.
Ins Rollen kam das Verfahren durch eine Ärztin der Praxis. In Hamburg war ein gefälschter Impfpass aufgetaucht. Er trug den Stempel ihrer Praxis. Das habe sie sehr verwundert: Es gebe nur einen Stempel, und der sei nie abhanden gekommen.
Wie die Ermittler vorgingenDer Ärztin fielen Unstimmigkeiten in ihren eigenen Unterlagen auf. Der Beamte sprach von „einer Art doppelter Buchhaltung“: Die Praxis führte handschriftliche Impflisten, und diese waren Grundlage der Abrechnung. Daneben stand die Praxissoftware. Die Ärztin übergab der Polizei eine Liste mit rund 100 Namen. Diese Menschen standen im Computer, aber nicht in der Abrechnungsliste. Viele Nachnamen, so der Beamte, "hätten auf einen Migrationshintergrund hingedeutet", was nicht zum Praxis-Klientel gepasst hätte.
Den entscheidenden Beweis lieferte die Technik. Die Praxissoftware speichert, wann eine Versichertenkarte eingelesen wurde. Dieses Datum lässt sich nicht ändern, anders als das Behandlungsdatum. In vielen der verdächtigen Fälle lag es vor der Öffnung der Praxis. Dazu kamen weitere Spuren:
- Bei den verdächtigen Einträgen fehlte das Namenskürzel der impfenden Angestelltin.
- Die Formulare, die die Software für jede Impfung druckt, entstanden erst Tage, Wochen oder Monate nach der angeblichen Impfung.
- Auf einem ausgewerteten Handy stand, jemand habe in dieser Praxis für 150 Euro eine falsche Impfbescheinigung gekauft.
Schwächer ist die Grundlage bei der Handschrift. Sie ordneten allein Mitarbeiterinnen der Praxis der Angeklagten zu. Eine Schriftprobe der Angeklagten gab es nicht, ein Schriftgutachten auch nicht. In die Praxissoftware ließ sich die Polizei von einer Mitarbeiterin der Praxis einarbeiten, um danach selbst darin zu suchen. Die Praxis, deren Stempel auf den Fälschungen stand, erklärte den Ermittlern also auch, wie ihre eigenen Daten zu lesen sind.
Ob er bei der Durchsuchung dabei war, wusste der Beamte nicht mehr. Er habe wohl eher koordiniert, weil es an diesem Tag mehrere Durchsuchungen gab. Durch die vielen Durchsuchungen bei Abnehmern lagen den Ermittlern zahlreiche Unterschriften aus Impfpässen vor. Die Bereitschaft dieser Zeugen, auszusagen, sei „nicht exponentiell hoch“ gewesen. Einige hätten angegeben, direkt mit der Arzthelferin Kontakt gehabt zu haben. Von „Vermittlern“ oder „Provisionen“ habe er nichts abgespeichert.
Die Ärztin habe gesagt, sie hätte jeden Impfpass unterschrieben, wenn man ihn ihr vorgelegt hätte. Sie wusste ja, dass die Angeklagte allein impfen durfte.
„Man hätte es geschickter anstellen können“, sagte die Richterin.
Der Beamte: „Das haben Sie gesagt. Aber man kann zu dem Schluss kommen, ja.“
Um wie viel Geld es gingDie Zahlen gehen weit auseinander.
Die Anklage nennt Einzelpreise: in vier Fällen 300 Euro, in zwei Fällen 150 Euro, in den übrigen Fällen je 200 Euro.
Die Angeklagte nannte andere Zahlen. In 69 Fällen habe sie je 100 Euro bekommen. Die übrigen Einträge seien für Familie und Freunde gewesen, kostenlos. Das Gericht ging mit ihr die Namensliste durch. Sie ordnete Onkel und Tante zu, die Familie ihres Verlobten, dessen Neffen und Nichten und zahlreiche Freunde. Alle diese hätten nichts bezahlt.
Der Polizeibeamte nannte eine Spanne: Gefälschte Impfpässe hätten damals zwischen 100 und 1.000 Euro gekostet. Dann wurde er konkret:
„Wenn Sie mich jetzt fragen würden, was ich damals für eine Impfpassfälschung hätte bezahlen müssen, würde ich jetzt 200 Euro sagen.“
Eine noch größere Zahl brachte er ebenfalls in den Saal. Irgendwer habe eine Summe von 100.000 bis 200.000 Euro „in den Raum geworfen“. Behauptet worden sei auch, Geld sei in die Türkei gebracht worden, und die Angeklagte habe sich Operationen und Luxusartikel geleistet, die zu ihrem Gehalt nicht passten. Wer das behauptet hat, sagte er nicht. Bargeld wurde bei der Durchsuchung nicht gefunden.
Auf diese Zahlen kommt es an. Neben der Strafe muss das Gericht darüber entscheiden, was die Angeklagte durch die Taten erlangt hat. Dieser Wert wird eingezogen, nach
§ 73 StGB und
§ 73c StGB. Lässt sich der Betrag nicht genau feststellen, darf das Gericht ihn schätzen (
§ 73d Abs. 2 StGB).
Die Darstellung der Angeklagten drückt diesen Betrag nach unten: viele Abnehmer aus Familie und Freundeskreis, die nichts zahlten, und sonst je 100 Euro. Die Angaben des Beamten ziehen ihn nach oben: Preise bis 1.000 Euro, dazu Gerüchte über sechsstellige Summen. Belege für die hohen Zahlen gab es in der Sitzung nicht. Seine eigene Schätzung von 200 Euro liegt näher an der Anklage als an den Gerüchten.
Viereinhalb Jahre bis zum ProzessDie letzte angeklagte Tat war am 1. März 2022. Am Mittwoch, den 2. März 2022, war der Corona-Test der Angeklagten positiv, weswegen sie zu Hause bleiben musste, bevor sie am 14. März 2022 wieder "freigetestet" zur Arbeit erscheinen konnte, durchsuchte die Polizei. Die Anklageschrift datiert auf den 8. November 2024, zweieinhalb Jahre später. Zugelassen wurde sie am 5. März 2025. Bis zur Hauptverhandlung vergingen dann noch einmal mehr als 18 Monate. Zwischen letzter Tat und Prozess liegen damit viereinhalb Jahre.
Das wirkt sich auf die Strafe aus, und zwar in zwei Schritten.
Erstens gehört ein langer Abstand zwischen Tat und Urteil zu den Umständen, die das Gericht nach
§ 46 StGB bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt. Je länger eine Tat zurückliegt, desto geringer wird das Bedürfnis, sie zu ahnden. Hinzu kommt die Belastung durch ein Verfahren, das über Jahre über der Angeklagten schwebt. Genau darauf berief sich die Verständigung: Die Angeklagte sei durch die lange Verfahrensdauer belastet.
Zweitens kann eine Verzögerung, die der Justiz selbst anzulasten ist, das Recht auf ein Verfahren in angemessener Frist verletzen (
Art. 6 Abs. 1 EMRK). Dann spricht das Gericht nach der sogenannten Vollstreckungslösung ausdrücklich aus, dass ein Teil der Strafe als bereits vollstreckt gilt. So hat es der Große Senat für Strafsachen entschieden (
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07). Bei einer Bewährungsstrafe ändert das im Ergebnis zunächst nichts. Das hat der Große Senat im selben Beschluss selbst festgehalten: Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, wirkt sich die Entschädigung faktisch erst aus, wenn die Bewährung widerrufen wird und die Strafe vollstreckt werden muss. Erst dann wäre die Zeit im Gefängnis um den als vollstreckt erklärten Teil kürzer. Die Bewährungszeit bleibt davon unberührt. Sie bestimmt das Gericht eigenständig nach
§ 56a StGB, und sie beträgt mindestens zwei Jahre. Die Verständigung sieht genau dieses Mindestmaß vor.
Ob das Gericht hier eine solche rechtsstaatswidrige Verzögerung feststellt, zeigt erst das Urteil.
Akten auf USB-SticksNach einer Pause ging es um 11:52 Uhr weiter. Die Urkunden führt das Gericht im Selbstleseverfahren nach
§ 249 Abs. 2 StPO ein: Die Richterinnen und Schöffinnen lesen sie selbst, statt sie im Saal zu verlesen. Jede Schöffin bekam dafür einen USB-Stick und ein ausgedrucktes Inhaltsverzeichnis. Ein vollständiger Ausdruck, ein ganzer Ordner, wurde zum Protokoll genommen.
„USB-Sticks bitte zurückgeben, die werden in der IT wiederverwertet“, sagte die Richterin. Kurz vor Schluss: „Sticks wieder mitbringen, sonst bekomme ich Ärger mit meiner Geschäftsstelle.“ Die Sticks verlassen also mit den Akten das Gericht.
Einzelne Fallakten wurden danach im Saal verlesen. Zeugen will das Gericht nicht mehr hören.
Wie es weitergehtDie Verhandlung wird am Montag, 28. September 2026, um 9 Uhr fortgesetzt. Dann soll der Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen werden. Nach den Worten des Gerichts wird es an diesem Tag wahrscheinlich schon das Urteil geben. Erwartet wird eine Strafe in dem verabredeten Rahmen: zwischen einem Jahr und sieben Monaten und zwei Jahren Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Offen ist dann vor allem, wie viel Geld das Gericht einzieht. Vorsorglich ist ein weiterer Termin am Montag, 5. Oktober 2026, um 9 Uhr angesetzt.
Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen; es gilt die Unschuldsvermutung.
Nachtrag vom 7. Oktober 2026Die Staatsanwaltschaft Kiel hat auf eine Presseanfrage der Knooper Zeitung mitgeteilt, was aus den 121 Verfahren gegen die Abnehmer wurde: 71 Verurteilungen, 18 Einstellungen, 31 Verfahren ohne Angabe. Warum die Ermittlungen zweieinhalb Jahre dauerten und warum es keine Statistik zu Impfpass-Verfahren gibt, steht im Folgebericht:
Falsche Impfpässe: 71 Abnehmer verurteilt.
Warum an einigen Stellen Angaben fehlenDie Angeklagte, die Praxis und die Abnehmer der Pässe bleiben in diesem Artikel ungenannt, ebenso der Ort der Praxis. Gleiches gilt für die Angaben zur Gesundheit der Angeklagten. Für das Verständnis des Falls tragen sie nichts bei. Im Gerichtssaal selbst wurden die vollen Namen fast aller Nicht-Geimpften genannt.