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§ 175b AO

  1. § 175b Absatz 3 AO

Abgabenordnung (AO)

Fassung
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24),
die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

(1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
(2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
(3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Daten nach § 93c Absatz 1 oder Absatz 3 nicht rechtserheblich sind.
Fußnote
(+++ § 175b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 EGAO +++)
(+++ § 175b Abs. 4: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 27 EGAO +++)
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
17.10.2026, 14:17 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
17.10.2026, 14:17 Uhr

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