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§ 72a AO

  1. § 72a Absatz 1 Satz 2 AO

Abgabenordnung (AO)

Fassung
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24),
die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit
1.
auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder
2.
er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig
1.
unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
2.
Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
haftet für die entgangene Steuer.
Fußnote
(+++ § 72a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 EGAO u. § 93a dieses G +++)
(+++ § 72a: Zur Geltung vgl. § 87e +++)
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
17.10.2026, 14:17 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
17.10.2026, 14:17 Uhr

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