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§ 48 BPolG

  1. § 48 Absatz 4 BPolG

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)

Fassung
Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

§ 48 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen.
Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.
In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet.
Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.
Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Bundespolizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen.
Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.
Fußnote
(+++ § 48: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 KCanG +++)
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
12.10.2026, 23:49 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
22.10.2026, 02:45 Uhr

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