Montag, 12. Oktober 2026, 11:04 Uhr. Die Polizeidirektion Kiel meldet einen vollendeten Schockanruf in Hassee. Ein angeblicher Arzt hatte einer 89-jährigen Frau am Telefon erzählt, ihre Tochter sei schwer krank und brauche teure Medikamente aus der Schweiz. Die Frau übergab einem Abholer Bargeld in mittlerer fünfstelliger Höhe. Am Ende der
Pressemitteilung stehen Hinweise zum Umgang mit solchen Anrufen. Der erste lautet:
Die Polizei nimmt kein Bargeld oder Wertgegenstände zur Sicherung oder Überprüfung entgegen. Wir nehmen auch kein Bargeld an, damit ein Angehöriger einer Haftstrafe entgeht.
Der zweite Satz ist falsch. Die Polizei in Schleswig-Holstein nimmt regelmäßig Geld an, damit jemand nicht ins Gefängnis muss. Ihre Pressestellen berichten selbst davon.
Derselbe Satz, sieben MalDie Knooper Zeitung hat die Pressemitteilungen der sieben Polizeidirektionen in Schleswig-Holstein und der drei Dienststellen der Bundespolizei im Land aus den letzten zwölf Monaten auf presseportal.de durchgesehen: 991 Meldungen vom 12. Oktober 2025 bis zum 12. Oktober 2026, gefunden über Suchbegriffe wie Schockanruf, Kaution, Haftstrafe, Geldstrafe und Haftbefehl.
Den Satz mit der Haftstrafe schreibt die Polizeidirektion Kiel fünf Mal: am 26. November 2025, am 17. Dezember 2025, am 10. Februar 2026, am 24. September 2026 und am 12. Oktober 2026. Die Polizeidirektion Lübeck übernimmt ihn zwei Mal, am 5. März 2026 und am 1. Juni 2026, dort mit „Die Polizei“ statt „Wir“.
Andere Direktionen schreiben genauer. Die Polizeidirektion Bad Segeberg am
14. September 2026: „Die Polizei verlangt am Telefon niemals Überweisungen auf ein Konto oder die Übergabe von Bargeld.“ Die Polizeidirektion Lübeck am
23. März 2026: „Behörden fordern niemals telefonisch einen Geldbetrag ein, weil beispielsweise eine Kaution gezahlt oder eine Rechnung beglichen werden soll.“ Das stimmt. Es kommt auf ein Wort an: telefonisch.
Was die Bundespolizei in Kiel meldetAm 6. März 2026 kontrollierten Bundespolizei und das 2. Polizeirevier Kiel gemeinsam am Kieler Bahnhof. Die
gemeinsame Pressemitteilung der Bundespolizeiinspektion Kiel und der Polizeidirektion Kiel berichtet über einen 29-Jährigen, der per Haftbefehl gesucht wurde:
Die -10- Tage Ersatzfreiheitsstrafe konnten durch seinen Bruder durch Zahlung einer Geldstrafe von 800,- Euro abgewendet werden. Er blieb danach auf freiem Fuß.
Einen Monat davor, am Ostseekai, lautete die Überschrift der Bundespolizei: „
Arbeitgeber bewahrt Arbeitnehmer vor Haftstrafe“. Ein 24-Jähriger sollte 135 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Sein Arbeitgeber zahlte knapp 2000 Euro, der Mann trat seine Kreuzfahrt an.
Fünf Wochen vor der Warnung, am 7. September 2026, begleiteten eine Mutter und ein Onkel einen Jugendlichen zu einer Vernehmung in der Bundespolizeiinspektion Kiel. Der Onkel wurde gesucht, er hätte zwei Tage Erzwingungshaft antreten sollen. Die sofortige Zahlung von 55 Euro hätte ihn davor bewahrt, er hatte aber nur 5 Euro dabei. Die Mutter legte die fehlenden 50 Euro dazu, und der Onkel blieb frei, so die
Bundespolizei.
Die Polizeidirektion Kiel selbst schrieb am
17. November 2025 über einen Mann mit drei Haftbefehlen, den Beamte zur Wache der Bundespolizei am Hauptbahnhof brachten: „Dort zahlte der Mann die geforderte Geldstrafe von 75 Euro und wurde entlassen.“
Was die Bundespolizei in Flensburg meldetDie Bundespolizeiinspektion Flensburg berichtet noch häufiger davon, dass Angehörige oder Bekannte zahlen:
| Meldung | Wer zahlte | Betrag | Wo | Erspart |
|---|
| 10. November 2025 | ein Bekannter | 2481 Euro | bei einer Polizeidienststelle | 60 Tage Haft |
| 8. April 2026 | die Freundin | 1200 Euro | in den Diensträumen der Bundespolizei Flensburg | 24 Tage |
| 10. April 2026 | der Vater | 4500 Euro | auf einer Polizeidienststelle in Nordrhein-Westfalen | 75 Tage |
| 20. Juli 2026 | die Mutter | knapp 1000 Euro | bei einer Polizeidienststelle in Nordrhein-Westfalen | 15 Tage |
| 15. September 2026 | der Arbeitgeber | knapp 1000 Euro | auf einem Hamburger Polizeikommissariat | 45 Tage |
Insgesamt berichten die zehn Dienststellen im Prüfzeitraum in 33 Meldungen von Festnahmen wegen nicht bezahlter Geldstrafen oder Geldbußen. In 22 davon wurde gezahlt und die Haft abgewendet, in 10 zahlten Angehörige, Freunde, Bekannte oder der Arbeitgeber. Auch die Landespolizei nimmt solche Zahlungen an; eindeutig belegt ist das bei der Polizeidirektion Itzehoe (dazu unten).
Die Meldung vom 10. November 2025 endet mit dem Satz: „Somit entging er einer 60-tägigen Haftstrafe.“ Es ist fast wörtlich der Satz, den die Polizeidirektion Kiel für unmöglich erklärt.
Die Knooper Zeitung hat im Mai 2026 selbst einen solchen Fall beschrieben: Ein Ladendieb hatte eine Geldstrafe nicht bezahlt und musste sie absitzen, bis ihn seine Eltern
herauskauften.
Was das Gesetz sagtWer zu einer Geldstrafe verurteilt ist und nicht zahlt, muss ersatzweise ins Gefängnis. Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Haft
(§ 43 StGB). Die Staatsanwaltschaft kann dafür einen Haftbefehl erlassen
(§ 457 Abs. 2 StPO), die Polizei vollstreckt ihn. Aber das Gesetz lässt jederzeit einen Ausweg: „Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird“
(§ 459e Abs. 4 StPO). Wer zahlt, geht nicht ins Gefängnis. Das gilt bei der Festnahme und noch in der Zelle.
Wer zahlt, ist gleichgültig. Der Bundesgerichtshof hat 1990 entschieden: Wer die Geldstrafe eines anderen bezahlt, macht sich nicht wegen Strafvereitelung strafbar
(BGH, Beschluss vom 7. November 1990 – 2 StR 439/90). Das Land Schleswig-Holstein schreibt auf seiner
Seite zum Justizvollzug zur Ersatzfreiheitsstrafe: „Auch während der Vollstreckung, d. h. während der Haft, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Geldstrafe (bzw. den noch nicht abgegoltenen Rest) zu bezahlen. Dies kann auch durch Familienangehörige oder Bekannte erfolgen.“
Zwei Länder haben die Annahme von Bargeld durch Polizisten ausdrücklich geregelt. Rheinland-Pfalz schreibt seit 2018 in einem
gemeinsamen Rundschreiben von Innen- und Justizministerium: „Die Polizei ist befugt, Zahlungen mittels Giro- und Kreditkarte sowie Barzahlungen anzunehmen.“ Dafür gibt es einen eigenen Vordruck: „Quittung über die Annahme von Bargeld durch die Polizei“. Hessen erlaubt Polizeibeamten seit 2012 in einem
gemeinsamen Runderlass, Zahlungen „zur Abwendung der unmittelbar bevorstehenden Ersatzfreiheitsstrafe anzunehmen“, und zwar „ausschließlich mit Bargeld“. Derselbe Erlass erlaubt der Polizei, eine Verhaftung vorher anzukündigen, damit der Gesuchte zahlt, „in geeigneten Fällen“ auch telefonisch. Eine veröffentlichte Regelung für Schleswig-Holstein hat die Knooper Zeitung nicht gefunden.
Wo die Polizei sonst Geld nimmtVerwarnungsgeld. Bei kleinen Ordnungswidrigkeiten wird die Verwarnung nur wirksam, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld „entweder sofort zahlt“ oder innerhalb einer Frist einzahlt
(§ 56 Abs. 2 OWiG). Diese Befugnis haben auch ermächtigte Polizeibeamte
(§ 57 Abs. 2 OWiG). Mehr dazu im Artikel
Knöllchen – Verwarnung oder Geldbuße?.
Sicherheitsleistung. Wer in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, kann einer Festnahme entgehen, wenn er eine Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Verfahrenskosten leistet
(§ 127a StPO). Auch ohne Haftgrund dürfen Polizeibeamte als Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug eine solche Sicherheit anordnen
(§ 132 StPO). Die Bundespolizei Flensburg meldete am
8. Januar 2026, dass ein Bekannter für eine Frau 375 Euro im Bundespolizeirevier zahlte.
Kaution. Ein Richter kann einen Haftbefehl gegen eine Sicherheit aussetzen, die der Beschuldigte „oder ein anderer“ leistet
(§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO), auch „in barem Geld“
(§ 116a Abs. 1 StPO). Die Kaution legt aber ein Richter fest, und das Geld geht an die Justiz. Einen Boten an der Haustür kennt das Gesetz nicht.
Sicherstellung. Auch der erste Satz der Kieler Warnung ist zu weit. Selbst „zur Sicherung“ darf die Polizei fremde Sachen an sich nehmen:
§ 210 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erlaubt der Landespolizei, Sachen sicherzustellen, um den Eigentümer vor Verlust zu schützen. Für die Bundespolizei gilt dasselbe nach
§ 47 BPolG; der Betroffene bekommt eine Bescheinigung
(§ 48 Abs. 2 BPolG). Einen Anruf, der Geld an einen Boten bestellt, sieht keine dieser Vorschriften vor.
Was an der Warnung stimmtWas die Täter verlangen, gibt es so nicht: eine Kaution, die ein Bote an der Haustür abholt, oder Bargeld, das jemand zur „Überprüfung“ mitnimmt. Wer für einen Angehörigen eine Geldstrafe bezahlt, zahlt auf einer Polizeidienststelle oder bei der Justiz, und zwar gegen Quittung. Die drei Bilder, die die Polizeidirektion Kiel ihrer Meldung vom 12. Oktober beigefügt hat, sagen es genau: „Niemals Geld oder Wertsachen an Unbekannte übergeben.“
Der falsche Satz hat aber eine Kehrseite. In den Flensburger Fällen ruft der Festgenommene selbst von der Wache aus seine Mutter, seinen Vater oder seinen Chef an und bittet um Geld, damit er nicht ins Gefängnis muss. Das klingt wie ein Schockanruf. Wer der Polizeidirektion Kiel glaubt, legt in diesem Fall auf, und der Angehörige muss in Haft. Prüfen lässt sich ein solcher Anruf trotzdem: auflegen, selbst die 110 oder die genannte Dienststelle unter ihrer offiziellen Nummer anrufen und das Geld nur dort einzahlen.
Dieselbe Direktion, drei Tage AbstandWie wenig der Satz zur Praxis passt, zeigt die Polizeidirektion Itzehoe. Am
15. Januar 2026 meldete sie einen betrunkenen E-Scooter-Fahrer in Heide, gegen den ein Haftbefehl wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe bestand: „Der Mann zahlte die Geldstrafe noch in der Nacht und verließ die Dienststelle nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen.“ Drei Tage später, am
18. Januar 2026, warnte dieselbe Direktion nach einem Schockanruf: „Echte Polizeibeamte nehmen niemals Bargeld oder Schmuck persönlich entgegen und fordern solche Übergaben auch nicht telefonisch.“ Wieder fünf Tage später, am
23. Januar 2026, zog sie Bilanz eines Kontrolltages in Heide: Drei Personen mit offenen Haftbefehlen. „Alle drei bezahlten die ausstehenden Geldstrafen noch vor Ort und entgingen damit einer Inhaftierung.“